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Ehepartner verlangt Zustimmung zum Umzug des Betreuten in näher gelegenes Pflegeheim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehepartner verlangt Zustimmung zum Umzug des Betreuten in näher gelegenes Pflegeheim im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zunächst hat der Ehepartner einer Betreuten verlangt, dass der Betreuer einen Pflegeheimplatz für die Betreute suche, da der Ehepartner die ...


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Alt 30.08.2024, 13:16   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Frage Ehepartner verlangt Zustimmung zum Umzug des Betreuten in näher gelegenes Pflegeheim

Zunächst hat der Ehepartner einer Betreuten verlangt, dass der Betreuer einen Pflegeheimplatz für die Betreute suche, da der Ehepartner die Pflegearbeiten, trotz Inanspruchnahme des mobilen Pflegedienstes und einer Tagesbetreuung, für die an vorangeschrittener Demenz erkrankten Betreuten nicht mehr aufbringen könne. Schriftlich erklärt der Ehepartner sein Einverständnis dazu, dass der Betreuer (mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung) die Betreute an einem 90km entfernten Ort unterbringen solle, wenn dort die Pflege sichergestellt wäre. An einer Pflegeheimsuche hat er sich nicht beteiligt, weitere Forderungen an der Auswahl des Pflegeheims hat er nicht gestellt.

Vor neun Monaten ist die Betreute mangels lokaler Plätze nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik freiwillig in ein von dem Ehepartner 80km weit entferntes Pflegeheim eingezogen. Dort kümmert sich, über die reine rechtliche Betreuung hinausgehend, der familiäre Betreuer um die Betreute. In dem Pflegeheim hat sich die Betreute gut eingelebt, kennt die Umgebung, die Pfleger und Mitbewohner, soweit es ihr noch möglich ist.

Jetzt beauftragt der Ehepartner einen Rechtsanwalt damit, von dem Betreuer eine Zustimmung zu einer Verlegung der Betreuten in ein nicht näher benanntes, dem Ehepartner nahegelegenes Pflegeheim zu erlangen. Dem Ehepartner sei der Aufwand, die Betreute zu besuchen, zu groß. Die Betreute kann sich krankheitsbedingt nicht mehr dazu äußern, ihre familiären Verhältnisse sind ihr weitgehend fremd. So hat sie, weit über 80 Jahre alt, unter anderem einmal den Wunsch geäußert, wieder zu ihrer Mutter ziehen zu wollen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Ehepartners, das gegen die Betreuung, gegen die Pflegedienste der Betreuten als auch, bis hin zur körperlichen Gewalt, gegen die Betreute selbst gerichtet ist, und sich damit nachteilig auf die Gesundheit der Betreuten auswirkte, ist der Betreuer geneigt, dem Verlangen des Rechtsanwalts nicht zu entsprechen.

Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
Kann der Ehepartner eines Betreuten die Verlegung des Pflegeheimaufenthalts verlangen, weil ihm die Anreise von 80km zu beschwerlich ist, und muss der Betreuer dem zustimmen, auch wenn die Betreute hierzu keinen eigenen Wunsch äußern kann?
Janapho ist offline  
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Alt 30.08.2024, 14:26   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,700
Standard

Eigentlich enthält die Frage doch schon alle Antworten. Vor Ort war kein geeigneter Platz vorhanden, der Ehepartner war mit der Lösung einverstanden. Und man müsste jetzt abwägen: die Betreute hat sich vor Ort eingewöhnt. Und offenbar ist der ehrenamtliche Betreuer ja regelmäßig da. Ein Argument könnte ja nur sein, dass ein häufigerer Besuch des Ehegatten sich positiv auf das Befinden der Betreuten auswirkt. Erkennt die den Ehegatten überhaupt noch? Hat sie nach ihm gefragt?

Wenn das alles mit nein beantwortet wird, besteht doch gar kein Anlass für eine solche Suche (der Umzug muss auch bezahlt werden können, das Sozialamt zahlt so etwas Anlassloses nicht). Wäre es nicht sinnvoller, der Ehegatte zieht auch in dieses Altersheim ein? Und wenn keine weitere Verständigung möglich ist, kann man ja vorschlagen, dass dieser Anwalt zum Betreuer bestellt wird. Da er wohl kaum als Berufsbetreuer registriert ist, halt auch als Ehrenamtler. Dann kann er, statt rumzumäkeln, mal selbst sehen, wie sinnlos und arbeitsaufwändig das ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 01.09.2024, 12:23   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Frage Ähnlicher Fall im Internet

Ich sehe, dass nichts grundsätzlich dagegen spricht, dass der Betreuer gegenüber dem Ehepartner seine Einwilligung zu einem Umzug in ein anderes Heim versagt. Angesichts der Situation sehe ich ebenfalls eher ein Nachteil zum Wohl der Betreuten.

Ich meine, im Internet einen ähnlich gelagerten Fall gefunden zu haben. Eines der Kinder hatte die Mutter bei sich in der Nähe in einem Pflegeheim untergebracht. Hier betrug die Entfernung des Pflegeheim zum Wohnort des Ehepartners rund 200km. Leider kann ich den Fall nicht wiederfinden und den Ausgang des Verfahrens habe ich mir nicht notiert. Vielleicht hat jemand einen Hinweis zum Fundort?
Janapho ist offline  
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Alt 01.09.2024, 15:57   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,063
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Ehepartners, das gegen die Betreuung, gegen die Pflegedienste der Betreuten als auch, bis hin zur körperlichen Gewalt, gegen die Betreute selbst gerichtet ist, und sich damit nachteilig auf die Gesundheit der Betreuten auswirkte, ist der Betreuer geneigt, dem Verlangen des Rechtsanwalts nicht zu entsprechen.
Mal abgesehen von dem, was Horst an Argumenten gebracht hat:
Du hast die doch nach den Wünschen der Betreuten zu richten. Und wenn die nicht mehr zu ermitteln sind, nach den mutmaßlichen Wünschen.

Ich wüßte nicht, dass es der mutmaßliche Wunsch einer Betreuten ist, vom Ehepartner drangsaliert oder wieder geschlagen zu werden. oder dass die notwendige Versorgung in einem Heim vom Ehegespons belästigt wird.



Ach ja, den Wünschen dritter Personen (und erst recht nicht einem gewalttätigen Ehepartner) bist Du schon gar nicht verpflichtet.



Und zum Einsatz und zur Einordnung eines Rechtsanwaltes:
Ein RA wird üblicherweise dafür bezahlt, dass er die Meinung der Mandanten vertritt.
Er wird nicht dafür bezahlt, dass er sie auch noch glaubt.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.09.2024, 20:11   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,038
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Naja, ein vernünftiger Anwalt nimmt aussichtslose Fälle gar nicht erst an...
Mächschen ist offline  
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Alt 02.09.2024, 11:36   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Beitrag Anwaltsvollmacht vom Berufsbetreuer (Vermögensangelegenheiten) unterzeichnet

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Naja, ein vernünftiger Anwalt nimmt aussichtslose Fälle gar nicht erst an...
In diesem Fall gehe ich eher davon aus, dass es sich um einen geschäftstüchtigen Anwalt handelt. Eigentlich sollte ein Anwalt seine Klienten zu deren Wohl beraten und gegebenenfalls von einer Klage abraten. Das scheint hier nicht gegeben zu sein.


In dem beschriebenen Fall überrascht es, dass die Anwaltsvollmacht des zukünftigen Klägers nicht nur die Unterschrift des Mandaten trägt, sondern auch die Unterschrift eines Berufsbetreuers mit dem alleinigen Aufgabenbereich in Vermögensangelegenheiten für diesen Mandanten. Das kann eigentlich nur bedeuten, dass der Berufsbetreuer den Ausgaben zu den Anwaltskosten zugestimmt hat. Aber warum wurde dies durch eine Unterzeichnung des Betreuers auf der Anwaltsvollmacht ersichtlich gemacht?
Janapho ist offline  
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Alt 02.09.2024, 11:49   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,700
Standard

In der Ausgangsfrage steht das nicht. Wenn der Ehemann einen Anwaltsvertrag unterschreibt, hat der Betreuer der Ehefrau damit doch nichts zu tun. Ich habe die Ausgangsfrage so verstanden, ob der Betreuer Wünschen des Ehegatten nachkommen muss. Das ist zu verneinen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 02.09.2024, 11:56   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Beitrag

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn der Ehemann einen Anwaltsvertrag unterschreibt, hat der Betreuer der Ehefrau damit doch nichts zu tun. Ich habe die Ausgangsfrage so verstanden, ob der Betreuer Wünschen des Ehegatten nachkommen muss. Das ist zu verneinen.
War vielleicht missverständlich. Der Ehemann mit einer Vorsorgevollmacht wird von einem Berufsbetreuer mit dem alleinigen Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten (EWi) betreut, die Ehefrau durch einen ehrenamtlichen, familiären Betreuer (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, häusliche Versorgung, Behördenvertretung, Post, Vermögensangelegenheiten).



Das mit der Verneinung habe ich verstanden, ist auch mein Verständnis. Ich war mir allerdings nicht sicher.
Janapho ist offline  
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Alt 02.09.2024, 12:00   #9
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,473
Standard

Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Der Ehemann mit einer Vorsorgevollmacht wird von einem Berufsbetreuer mit dem alleinigen Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten (EWi) betreut
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt auf die Vermögenssorge besteht, ist es doch logisch, dass der Betreuer den Anwaltsvertrag unterschreiben muss, der Ehemann kann nämlich den Anwalt nicht mehr wirksam bevollmächtigen. Eigentlich wäre in der Konstellation die Unterschrift des Ehemanns überflüssig gewesen, der Betreuer hätte auch alleine im Namen des Ehemanns unterschreiben können.
Pichilemu ist offline  
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Alt 02.09.2024, 12:05   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Standard Anwaltsvollmacht Sache des Vorsorgebevollmächtigten?

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt auf die Vermögenssorge besteht, ist es doch logisch, dass der Betreuer den Anwaltsvertrag unterschreiben muss, der Ehemann kann nämlich den Anwalt nicht mehr wirksam bevollmächtigen. Eigentlich wäre in der Konstellation die Unterschrift des Ehemanns überflüssig gewesen, der Betreuer hätte auch alleine im Namen des Ehemanns unterschreiben können.
Im Fall des Anwaltsvertrags verstehe ich, dass der Betreuer mit unterschreiben, bzw. die Zustimmung des Betreuers vorliegen muss. In Sachen der Anwaltsvollmacht jedoch nicht. Das wäre, nach meiner Auffassung, die Sache des Vorsorgebevollmächtigten, wenn sich der Betreute und zukünftige Kläger nicht mehr selbst vertreten kann.


Ich kann mir aber Fälle vorstellen, in dem diese Zustimmung nicht notwendig ist. Zum Beispiel wenn sich der Betreute sich von einem Anwalt gegenüber dem Betreuungsgericht oder gegenüber seinem Betreuer vertreten lassen möchte.

Geändert von Janapho (02.09.2024 um 12:16 Uhr)
Janapho ist offline  
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Stichworte
ehepartner, pflegeplatzverlegung, zustimmung

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