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Unterbringung in Psychiatrie, Wohnungsverlust

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung in Psychiatrie, Wohnungsverlust im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits, ich betreue seit 2017 einen Mann mt Drogenproblemen. Der gute, nennen wir ihn A. , ist nun im ...


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Alt 23.10.2024, 17:45   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 10.07.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 58
Standard Unterbringung in Psychiatrie, Wohnungsverlust

Hallo allerseits,
ich betreue seit 2017 einen Mann mt Drogenproblemen. Der gute, nennen wir ihn A. , ist nun im Juli, vermutlich wegen einer psychotischen Krise, mit einer Armbrust in die örtliche SpaKa gegangen, hat dort damit rumgewedelt und wirres Zeug geredet. Das hat den Mitarbeitern dort natürlich Angst gemacht und nach einem zweiten ähnlichen Vorfall hat man A. am 25.7. aufgrund §126a, StPO auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie verfrachtet. Heute habe ich durch Zufall erfahren, dass der (erste?) Gerichtstermin auf den 3.2.2025 terminiert wurde. Für mich ergibt sich daraus das folgende Problem: A. erhält bisher Leistungen nach SGBII, die jetzt eingestellt und teils zurück gefordert werden, weil er in Klinik ja voll alimentiert wird. Das ist einsehbar. Allerdings sollen auch die Leistungen/der Mietzins für die Unterkunft der Stadt eingestellt werden, so dass er sein Zimmer verlieren würde. Wird er nun freigesprochen, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dann steht er erstmal auf der Straße. Aussage Jobcenter: Dann muss er sich halt bei der Wohnungslosenstelle melden. Mal ganz abgesehen davon, dass ich das unfassbar finde (keine Anklage, monatelange "Haft" in der Klinik (die im bestimmt gut tut) und dann mal so nonchalant die Wohnung verlieren. Fühlt sich nicht sehr rechtsstaatlich an), würde die dadurch entstehende Obdachlosigkeit auch seine Chancen vor Gericht verschlechtern. Hat jemand von Euch schon mal ähnliches erlebt oder einen Rat, wie ich da jetzt vorgehe? Ich beabsichtige Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters einzulegen, aber dafür gute Argumente zu haben, hilft bestimmt. Besten Dank Gerald
artemis999 ist offline  
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Alt 24.10.2024, 10:40   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,498
Standard

Hier könnte ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII in Form der Deckung der Unterkunftskosten für die Zeit der vorläufigen Unterbringung im Maßregelvollzug in Betracht kommen.


Das JC ist sicher der falsche Ansprechpartner.
Pichilemu ist offline  
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Alt 24.10.2024, 15:15   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,089
Standard

Was die SGB II-Leistungen betrifft, ist wohl der Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II eingetreten, das betrifft auch die KdU. Also besteht nur die vorgenannte Möglichkeit über die Sozialhilfe.

Übrigens gehts hier nicht um Schuld oder Unschuld. Die Tatsache der forensischen Unterbringung deutet darauf hin, dass die Strafjustiz von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ausgeht. In solchen Fällen wird man - auch wenn man der Täter ist - immer freigesprochen. Danach gehts um die Frage der Wiederholungsgefahr. Wird diese bejaht, gehts (weiterhin) in die Forensik, § 63 StGB. Das ist keine Bestrafung, sondern Maßregelvollzug. Spätestens dann ist mit einer weiteren KdU-Übernahme nicht mehr zu rechnen, dann kann es nur noch um Lagergebühren für noch brauchbare Möbel gehen.

Und spätestens mit dem Übergang der Unterbringung vom vorläufigen Status (§ 126a StPO) zur endgültigen (§ 63 StGB), gilt der Betreffende auch vergütungsmäßig als Heimfall.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (24.10.2024 um 20:20 Uhr)
HorstD ist offline  
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