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Wiederinvollzugsetzung eines Unterbringungsbeschlusses

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wiederinvollzugsetzung eines Unterbringungsbeschlusses im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, meine Betreute ist aus der geschlossenen Psychatrie, nach Rücksprache mit den ÄrztInnen, mangels Alternativen in eine offene Wohneinrichtung ...


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Alt 15.11.2024, 18:03   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.08.2020
Beiträge: 24
Standard Wiederinvollzugsetzung eines Unterbringungsbeschlusses

Hallo zusammen,


meine Betreute ist aus der geschlossenen Psychatrie, nach Rücksprache mit den ÄrztInnen, mangels Alternativen in eine offene Wohneinrichtung gezogen.
Dies ging natürlich nicht lange gut.
Nun häufen sich nach einer Woche schon die Vorkommnisse und die Einrichtung teilt mir mit, dass meine Betreute eigtl. nicht länger tragbar sei.


Der letzte Unterbringungsbeschluss ist noch bis 06/25 gültig.Ich habe das Betreuungsgericht hier vor Ort natürlich über den Umzug informiert.

Ich bin mir etwas unsicher wie ich im Falle einer erneuten Unterbringungsnotwendigkeit verfahren soll.
Muss ich erneut eine Unterbringungsgenehmigung beim neuen Betreuungsgericht in der neuen Stadt beantragen, oder kann ich mich auf den alten Beschluss berufen. Eine Aufhebung oder ähnliches liegt mir nicht vor.


gibt es hier etwas zu beachten?


Liebe Grüße und Danke im Voraus.
Strubeze ist offline  
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Alt 15.11.2024, 18:17   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Hallo, Sie haben ganz offensichtlich die Unterbringung gem. § 1831 Abs. 3 BGB beendet. Damit hat die Unterbringungsgenehmigung ihre Kraft verloren. Gegenteiliges wird nur dann angenommen, wenn die betreute Person ohne Kenntnis des Betreuers die Einrichtung verlassen hat.

Sie müssen daher unverzüglich einen neuen Antrag stellen, natürlich können Sie sich auf die bisherigen Erkenntnisse berufen. Und am
Besten auch gleich einen neuen Gewaltanwendungsbeschluss nach § 326 FamFG. Wenns eilig ist, dann bitten sie um eine einstweilige Anordnung (§ 331 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 15.11.2024, 18:50   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.08.2020
Beiträge: 24
Standard

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung, ich habe das irgendwie befürchtet.


Nach der letzten Beendigung erhielt ich vom hiesigen Betreuungsgericht ein Schreiben mit folgender Fragestellung:

"Kann der Unterbringungsbeschluss vom 01.09.2023, der noch bis zum 13.06.2024 andauert, aufgehoben werden oder besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Invollzugsetzung?"


Dem folgend habe ich daraus rückgeschlossen, dass ich die Unterbringung dieses Mal einfacher wieder veranlassen könnte...
Der Sinn ergibt sich mir sonst nicht..


LG
Strubeze ist offline  
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Alt 15.11.2024, 19:09   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Da ist wohl was verwechselt worden. Tatsächlich lässt § 328 FamFG so etwas zu. Aber das gilt nicht für BGB-Unterbringungen, sondern nur für solche nach dem PsychKG (siehe den Verweis auf § 312 Nr 4 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 15.11.2024, 19:15   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.08.2020
Beiträge: 24
Standard

Vielen Dank, nun ist es für mich nachvollziehbar.
Ist ja irgendwie auch beruhigend, dass bei Gericht nicht immer alles fehlerfrei abläuft
Strubeze ist offline  
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