Dies ist ein Beitrag zum Thema Weglauftendenz, Tracker, FEM im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
folgender fiktiver Fall:
Weibliche Betreute, 30 J. alt, Behinderteneinrichtung, tägl. auch in der WfbM, mittelgr. Intelligenzminderung ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
20.11.2024, 21:09 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 972
|
Weglauftendenz, Tracker, FEM
Hallo in die Runde,
folgender fiktiver Fall: Weibliche Betreute, 30 J. alt, Behinderteneinrichtung, tägl. auch in der WfbM, mittelgr. Intelligenzminderung bei geistiger Behinderung (kongenital), Weglauftendenzen bei Stress oder in als Krise wahrgenommenen Lebenssituationen. Vor einiger Zeit mal von der WfbM entfernt, im Wald gehockt und nach Stunden von der Polizei aufgefunden. Ansonsten konnten andere Weglaufereignisse meist nach kurzer Zeit beendet werden. Nun wird von der Einrichtungsleitung beim Betreuer angefragt, ob nicht ein GPS-Tracker Sinn machen würde und, ob dafür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wg. einer möglichen Freiheitsbeschränkung notwendig wäre. Man nutze einen solchen Tracker auch für eine demenziell erkrankte Bewohnerin. Es müsse der Tracker selbst sowie ein separates Mobiltelefon, auf welches dann eine spezielle App heruntergeladen werden müsse, beschafft werden. Das sind nun natürlich Kosten, für das zweite Handy (das ja dann logischerweise in der Einrichtung vorgehalten würde), für den Tracker selbst und für den Handy-Vertrag (oder pre-paid). Man wolle jedoch im Bedarfsfall nicht mit dem Diensthandy agieren, so die Einrichtung weiter. Aus Pflegeheimen kenne ich die Trackergeschichte, die Rechtsauffassung dazu ist unterschiedlich, meist FEM (+), manchmal (-); tendenziell eher (+). Nun liegt der beschriebene Fall ja etwas anders, weil die Klientin nach Angaben der Einrichtung wohl auch selbst nach einem solchen Tracker fragt und diesen dann eben (bestenfalls) auch freiwillig bei sich tragen würde. Im Bedarfsfall (wenn mal wieder abgängig) könnte man dann das Zweithandy der Klientin nutzen, um sie ausfindig zu machen. Ich sehe zunächst allenfalls in der "Ortung" und "Rückführung" im Einzel-/Notfall eine mögliche freiheitsbeschr. Maßn., die dann aber im Zweifel ja auch polizeirechtlich oder über § 34 StGB gerechtfertigt sein könnte. Wie wird das hier so gesehen? Gibt es Erfahrungswerte, auch bezüglich des o.a. Zubehörs (2. Handy, Vertrag, App, Kosten usw. usf.)? Viele Grüße von Florian |
20.11.2024, 22:11 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,931
|
Moin moin
@Florian: "Nun liegt der beschriebene Fall ja etwas anders, weil die Klientin nach Angaben der Einrichtung wohl auch selbst nach einem solchen Tracker fragt und diesen dann eben (bestenfalls) auch freiwillig bei sich tragen würde. Im Bedarfsfall (wenn mal wieder abgängig) könnte man dann das Zweithandy der Klientin nutzen, um sie ausfindig zu machen." Ich sehe das Problem eher auf der finanziellen Seite bei der Beschaffung der Geräte. Wenn Deine Betreute den Sinn des Trackings erkennen kann, für sich als eine Schutzmaßnahme anerkennt und womöglich auch noch wünscht, dann ist eine Genehmigung doch überhaupt nicht nötig. Das genau so dokumentieren und dem Gericht mitteilen und den Hinweis geben, dass es - im Fall, dass ein Genehmigungsbedarf gesehen werden sollte - das Schreiben als der entsprechende Antrag zu behandeln sei. Unabhängig davon: So manche freiheitsentziehende Maßnahme ist genau genommen keine, wenn sie freiwillig akzeptiert wird. Einige sind sogar freiheitserweiternd, wenn dadurch der Bewegungsradius erhöht werden kann. Z.B. wenn Deine Betreute ohne Tracking das Heim nicht verlassen dürfte/könnte, was mit Tracking durchaus ermöglicht werden kann. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.11.2024, 22:42 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 972
|
Danke Imre für die Rückmeldung. Ja, evtl. Probleme sehe ich auch eher auf der finanziellen Seite.
Allerdings noch zur FEM: Ich bin da grds. bei Dir, schon klar. Problem wäre allenfalls darin zusehen, ich schrieb das ja auch, dass sich die Klientin ja im Zweifel bewusst wegbewegt, wenn es sie mal wieder überkommt. Und dann, wie beim letzten Mal, im Wald oder sonstwo rumhockt oder -läuft. Und dann würden Heimmitarbeiter, ggf. gemeinsam mit der Polizei (oder eben auch nicht) die Ortung anschmeißen und sie orten, bestenfalls aufgreifen und zurückholen. Sie möchte jedoch ja offensichtlich in diesem Moment dann gerade frei herumturnen, egal was sie vorher sagt... Andererseits würde sie vermutlich nach Aufgriff dann auch freiwillig (und ängstlich) mitkommen. Aber klar, die von Dir beschriebene Vorgehensweise würde ich jetzt auch so umsetzen, im Zweifel Negativattest und gut ist's. MfG von Florian Geändert von Florian (20.11.2024 um 22:53 Uhr) |
20.11.2024, 22:52 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 972
|
Zitat:
|
|
21.11.2024, 14:42 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 18
|
Der Tracker wirkt als solcher erst einmal an keiner Stelle freiheitsentziehend. Es ist ja nicht so, dass sich eine Türe automatisch verschließt, sobald die Klientin das Grundstück verlassen möchte.
Von daher würde ich diesen auf keinen Fall als "freiheitsentziehende" Maßnahme kategorisieren. Er dient lediglich dazu, die Klientin schnell zu finden. |
25.11.2024, 17:51 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 972
|
Hallo @lebardo: Vielen Dank für Deine Antwort. Ja, das kann man so sehen, ich tendiere da ja auch hin. Kommt allerdings im Einzelfall auch auf die genauere Fallgestaltung an, Einwilligungsfähigkeit, Art und Weise des Trackers bzw. der Anbringung beim Klienten usw. usf.
Meine Fragestellung zielte allerdings, wie ich eingangs schrieb, eher auf die möglicherweise im Einzelfall erforderliche technische Ortung ab. Aber gut, belassen wir's dann hier mal dabei... MfG Florian |
28.11.2024, 15:30 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 972
|
Hat jmd. noch eine Idee, wie man es kostengünstig gestalten könnte. Mein technisches Knowhow reicht da nicht ganz so weit, ich verstehe diesbezügl. aber (noch) alles MfG
|
28.11.2024, 16:22 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 785
|
Ich würde mich mit der Idee an die zuständige Pflegeberatung wenden, aber auch an die Krankenkasse. Dort sollte es ein Angebot für Trackingsysteme geben, die über die SV finanziert werden können.
Falls Du unsicher bist lässt Du Dir dieses Hilfsmittel vom Gericht genehmigen oder bekommst von dort die Info, dass das nicht genehmigungspflichtig ist. Dann bist Du safe |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|