Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung in Sozialtherapeutischer Einrichtung/ Wohnungserhalt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter wurde (durch Beschluss vom 08.10.2024) in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung wurde bis zum 16.04.2025 genehmigt.
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03.12.2024, 10:43 | #1 |
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Beiträge: 9
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Unterbringung in Sozialtherapeutischer Einrichtung/ Wohnungserhalt
Mein Betreuter wurde (durch Beschluss vom 08.10.2024) in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung wurde bis zum 16.04.2025 genehmigt.
Der Betreute hat noch eine Wohnung, die erhalten bleiben soll. Der Sozialhilfeträger will allerdings die doppelten Unterkunftskosten nicht bzw. nur dann übernehmen, wenn ein Facharzt bescheinigt, dass eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ein solches Attest konnte ich bisher nicht bekommen. Der nunmehr für die Einrichtung zuständige Facharzarzt bescheinigte lediglich, dass der Betreute bis zum Frühjahr 2025 nach seiner Auffassung nicht in der Lage sein wird, in seine Wohnung zurückzukehren. Ich werde vermutlich kein aussagekräftiges Attest erhalten. Gibt es eine Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Doppelmiete in einem solchen Fall? Der Sozialhilfeträger kennt den Beschluss und weiß, dass nach Ablauf der Frist, sich ggf. kein weiterer Unterbringungsbedarf herausstellen könnte. Das reicht ihm aber nicht. |
07.12.2024, 17:30 | #2 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 290
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Hallo,
mit Rechtsprechung kann ich nicht dienen, weiß aber, dass die Übernahme von 6 Monaten noch als verhältnismäßig angesehen wird - da die Aktion, alles aufzulösen, einzulagern und dann von vorne anzumieten auch nicht günstiger kommt. Da hast du also eigentlich gute Karten und solltest Widerspruch ankündigen bzw. einlegen, wenn das anders entschieden wird. Was für eine Diagnose ist es denn? Gibt es auch einen GdB, wie lange wohnt die Person schon dort? U.U. kann man damit argumentieren, dass eine psychisch erkrankte Person die schon seit X Jahren dort wohnt, gleich wieder dekompensiert und das wegen der Behinderung unverhältnismäßig wäre, die Wohnung zu verlieren. Die Soziotherapie soll ja wieder zum eigenständigen Leben befähigen. |
07.12.2024, 18:45 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 62
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eine interessante Fragestellung, eine klare Antwort/Idee habe ich auch nicht.
Ich kenne auch die 6-Monats-Handhabung, allerdings eher bei Inhaftierung. Mittlerweile wird hier im Sprengel jedoch auch bei Haftzeiten bis 12 Monate die Wohnung weiter bezahlt, da aufgrund der Wohnungsknappheit die sicherlich sonst eintretende Obdachlosikeit der Stadt teurer kommen würde. Aber beu Euch da unten gehen die Uhren bei dem Thema Unterbringung eh anders, daher ist das vielleicht nicht übertragbar. Ein weiterer Aspekt ist ja, das die Unterbringung einen Grund hat. Gehts ins Krankenhaus, da gibts Rechtsprechung, das die Kosten des KHs für die Dauer der Unterbringung Sache der KV ist. Was ist den der Grund, jemanden in eine Einrichtung unterzubringen? Hier ginge das nur, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Ggfls kann dann analog der Kostenübernahmepflicht der KV für einen KHs Aufenthalt argumentiert werden. Ausserdem ist eine Prognose für den Zeitraum nach 6 Monaten eigentlich eh nicht akzeptabel. Da der Beschluss befristet ist würde ich argumentieren, das damit das Ende der Massnahme festliegt, und damit auch die Rückkehr in die Wohnung. Wenns dann anders kommt..... |
14.12.2024, 00:16 | #4 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 9
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Vielen Dank für die Antworten.
Leider reichte der Hinweis auf den Beschluss und die Beendigung der Unterbringung im April 2025 dem Sozialleistungsträger nicht aus. |
14.12.2024, 01:42 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 816
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Ich würde die Sache einem FA für Sozialrecht übergeben.
Verstehen kann ich jeden Arzt, der das Attest nicht ausstellen kann. Wer kann schon in die Zukunft schauen? Ich sehe jedenfalls eine hohe Parallele zu den 6 Monaten bei Haft. |
02.01.2025, 22:45 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 879
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Moin,
ich habe mit § 67 SGB XII schon mal bei einer Dauerpflege eine verlängerte Kostenübernahme der KdU erreicht. Es waren drei Monate. Hier war eine Rückkehr auch nicht ausgeschlossen. Mein Argument war auch, dass bei Haft die Wohnung bis 6 Monate erhalten bleibt. Parallel habe ich die Genehmigung der Kündigung der Wohnung beim AG beantragt und mitgeteilt, dass der Betroffene einer Kündigung widerspricht. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Ablehnung habe ich dem Sozialamt geschickt. Meines Erachtens ist es auch Aufgabe des Sozialamtes, umfangreich zu ermitteln, sprich sie können den Amtsarzt für ein Attest einschalten. Der Leuchtturm |
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