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Aufhebungsvertrag besondere Wohnform

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag besondere Wohnform im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, eine Betreute lebt in besonderer Wohnform, es gibt einen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung für ein Jahr, sie müsste ...


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Alt 09.07.2025, 20:36   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
Standard Aufhebungsvertrag besondere Wohnform

Hallo zusammen,

eine Betreute lebt in besonderer Wohnform, es gibt einen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung für ein Jahr, sie müsste also ausziehen. Ich bin der Meinung, für einen Aufhebungsvertrag mit der Einrichtung reicht eine nachträgliche Genehmigung. Mein Kollege im Büro sagt, dafür brauche ich eine Genehmigung wie bei der normalen Kündigung?

Habe ich was verpasst? Ist das neu?

Viele Grüße
N_ikis ist offline  
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Alt 09.07.2025, 21:22   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,712
Standard

Bei einem Vertrag geht auch eine nachträgliche Genehmigung, bei einer Kündigung wäre eine vorherige Genehmigung erforderlich.

Aber ist bei einer besonderen Wohnform überhaupt eine Genehmigung erforderlich?
Mächschen ist offline  
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Alt 09.07.2025, 21:41   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
Standard

In der bes. Wohnform bestehen doch auch Mietverträge?
N_ikis ist offline  
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Alt 09.07.2025, 21:57   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
Standard

Moin moin


Ja, da gibt es auch Mietverträge. Das ganze nennt sich (zumindest hier in der Gegend) "Wohn- und Betreuungsvertrag".
also ein gekoppelter Vertrag.
Wie das mit den §§ aussieht, kann ich Dir nicht genau sagen. Da gibt es fittere Forenteilnehmer, aber:


Die Spielwiese befindet sich im SGB IX - Bereich für die Betreuung und SGB XII für den Wohnbereich.
Wenn Dein Betreuter einen Unterbringungsbeschluss bekommen hat und deshalb nicht mehr in der "besonderen Wohnform" bleiben kann, dann geht dort auch die Eingliederungshilfe (SGB IX) nicht mehr, weil er nicht mehr dort sondern anderweitig ungtergebracht ist.
Weil er wegen der Unterbringung nicht mehr dort wohnen und vom Dienstleister betreut werden kann, wäre es unbillig, wenn ein Teil oder beite Teile des W+B-Vertrages weiter gelten und zu Zahlungsverpflichtungen führen würde/n.
Deshalb ist der Einrichtungsträger üblicherweise auch mit einer verkürzten Kündigungsfrist (z.B. bis zum laufenden Monatsende) einverstanden. Er kann ja wg. der Unterbringung die taggenau beendete Bezahlung der Fachleistungsstunden (für die Betreuung) nicht länger einfordern und hat deshalb auch ein Interesse daran, die Wohnung einer anderen Person zu geben, bei der auc wieder Geld für die Betreuungsleistung reinkommt.
In dem Fall eine gerichtliche Genehmigung zu benötigen würde einen mehrmonatigen Einkommensverlust nach sich ziehen, den niemand haben will.
Andererseits sind die Warteshlangen auf solche Plätze auch nicht zu verachten - und es wäre unfair die neue Kundschaft mit ihrem Hilfebedarf so lange zappeln zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 10.07.2025, 07:28   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,712
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Der § 1833 BGB soll die Wohnung des Betroffenen schützen, die es in diesem Fall nicht (mehr) gibt.

Ich würde da einen Aufhebungsvertrag schließen und eine Genehmigung beantragen, dann wird der Rechtspfleger entweder ein Genehmigungsverfahren einleiten oder sagen, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Mächschen ist offline  
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Alt 10.07.2025, 07:31   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Das ist ja der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag. Letzterer mit Zustimmung des Vertragspartners, keine Kündigungsfrist (daher auch kein Kündigungsschutz), nachträgliche Genehmigung möglich. Bis zur rechtskräftigen Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam, § 1856 BGB, § 40 FamFG. Das Gericht kann aber auch ablehnen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 10.07.2025, 14:15   #7
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,312
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Ja, da gibt es auch Mietverträge. Das ganze nennt sich (zumindest hier in der Gegend) "Wohn- und Betreuungsvertrag".
also ein gekoppelter Vertrag.
Wie das mit den §§ aussieht, kann ich Dir nicht genau sagen.

Moin,

es gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Zur Kündigung weise ich auf § 11, 12 und 13 WBVG hin.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 10.07.2025, 20:50   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Moin,

es gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Zur Kündigung weise ich auf § 11, 12 und 13 WBVG hin.

Der Leuchtturm
Wenn es eine normale Kündigung nach wbvg ist, benötige ich ja auch eine Genehmigung oder?
N_ikis ist offline  
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Alt 10.07.2025, 22:19   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Sowohl für eine Kündigung als auch den Aufhebungsvertrag.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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Alt 11.07.2025, 11:04   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
Standard

Okay Aufhebungsvertrag dann ja immerhin mit nachträglicher Genehmigung möglich, dass wäre ja ja schlauer oder?
N_ikis ist offline  
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