Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag besondere Wohnform im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
eine Betreute lebt in besonderer Wohnform, es gibt einen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung für ein Jahr, sie müsste ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
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Hallo zusammen,
eine Betreute lebt in besonderer Wohnform, es gibt einen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung für ein Jahr, sie müsste also ausziehen. Ich bin der Meinung, für einen Aufhebungsvertrag mit der Einrichtung reicht eine nachträgliche Genehmigung. Mein Kollege im Büro sagt, dafür brauche ich eine Genehmigung wie bei der normalen Kündigung? Habe ich was verpasst? Ist das neu? Viele Grüße |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,712
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Bei einem Vertrag geht auch eine nachträgliche Genehmigung, bei einer Kündigung wäre eine vorherige Genehmigung erforderlich.
Aber ist bei einer besonderen Wohnform überhaupt eine Genehmigung erforderlich? |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
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In der bes. Wohnform bestehen doch auch Mietverträge?
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Ja, da gibt es auch Mietverträge. Das ganze nennt sich (zumindest hier in der Gegend) "Wohn- und Betreuungsvertrag". also ein gekoppelter Vertrag. Wie das mit den §§ aussieht, kann ich Dir nicht genau sagen. Da gibt es fittere Forenteilnehmer, aber: Die Spielwiese befindet sich im SGB IX - Bereich für die Betreuung und SGB XII für den Wohnbereich. Wenn Dein Betreuter einen Unterbringungsbeschluss bekommen hat und deshalb nicht mehr in der "besonderen Wohnform" bleiben kann, dann geht dort auch die Eingliederungshilfe (SGB IX) nicht mehr, weil er nicht mehr dort sondern anderweitig ungtergebracht ist. Weil er wegen der Unterbringung nicht mehr dort wohnen und vom Dienstleister betreut werden kann, wäre es unbillig, wenn ein Teil oder beite Teile des W+B-Vertrages weiter gelten und zu Zahlungsverpflichtungen führen würde/n. Deshalb ist der Einrichtungsträger üblicherweise auch mit einer verkürzten Kündigungsfrist (z.B. bis zum laufenden Monatsende) einverstanden. Er kann ja wg. der Unterbringung die taggenau beendete Bezahlung der Fachleistungsstunden (für die Betreuung) nicht länger einfordern und hat deshalb auch ein Interesse daran, die Wohnung einer anderen Person zu geben, bei der auc wieder Geld für die Betreuungsleistung reinkommt. In dem Fall eine gerichtliche Genehmigung zu benötigen würde einen mehrmonatigen Einkommensverlust nach sich ziehen, den niemand haben will. Andererseits sind die Warteshlangen auf solche Plätze auch nicht zu verachten - und es wäre unfair die neue Kundschaft mit ihrem Hilfebedarf so lange zappeln zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,712
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Der § 1833 BGB soll die Wohnung des Betroffenen schützen, die es in diesem Fall nicht (mehr) gibt.
Ich würde da einen Aufhebungsvertrag schließen und eine Genehmigung beantragen, dann wird der Rechtspfleger entweder ein Genehmigungsverfahren einleiten oder sagen, dass keine Genehmigung erforderlich ist. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
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Das ist ja der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag. Letzterer mit Zustimmung des Vertragspartners, keine Kündigungsfrist (daher auch kein Kündigungsschutz), nachträgliche Genehmigung möglich. Bis zur rechtskräftigen Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam, § 1856 BGB, § 40 FamFG. Das Gericht kann aber auch ablehnen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,312
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Zitat:
Moin, es gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Zur Kündigung weise ich auf § 11, 12 und 13 WBVG hin. Der Leuchtturm |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
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Sowohl für eine Kündigung als auch den Aufhebungsvertrag.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 162
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Okay Aufhebungsvertrag dann ja immerhin mit nachträglicher Genehmigung möglich, dass wäre ja ja schlauer oder?
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