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geschlossene Unterbringung - befristeter Beschluss "abgelaufen"

Dies ist ein Beitrag zum Thema geschlossene Unterbringung - befristeter Beschluss "abgelaufen" im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, eine Betreute mit Diagnose chronische Schizophrenie und massiven Verhaltensproblemen ( Betreuung seit 1998) war nach langer Unterbringung in ...


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Alt 24.07.2025, 14:28   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 36
Standard geschlossene Unterbringung - befristeter Beschluss "abgelaufen"

Hallo zusammen,
eine Betreute mit Diagnose chronische Schizophrenie und massiven Verhaltensproblemen ( Betreuung seit 1998) war nach langer Unterbringung in Psychiatrie in ein 6 monatiges Probewohnen auf den geschlossenen Wohnbereich einer Einrichtung verlegt worden. 2 Monate vor Ablauf der Unterbringung und des Probewohnens habe ich die Verlängerung der Unterbringung beantragt, nachdem ich grünes Licht von der Einrichtung bekommen hatte.


Da die Einrichtung in einem anderen AG Bezirk liegt, soll das Verfahren an das neue AG abgegeben werden, aber das ganze Prozedere hat sich hingezogen, weil die Aktenübermittlung nicht geklappt hat.
Das neue AG arbeitet scheinbar noch am liebsten mit Papier, die Altakten vom alten AG wurden geschickt, bei der aktuellen digitalen Akte kamen sie nicht hinterher mit dem Ausdrucken.


Meine Nachfragen wurden sowohl vom alten AG als auch vom neuen AG nicht beantwortet, wobei die Abgabe noch nicht abgeschlossen ist, da es noch kein Betreuungs- Aktenzeichen beim neuen AG gibt.


Vor 3 Wochen wurde mitgeteilt vom neuen AG, dass ein Gutachten erstellt werden soll.
Heute endet die Frist des Unterbringungsbeschlusses.
Der Gutachter war noch nicht in der Einrichtung bei der Betreuten gewesen.
Die neue Richterin versuche ich seit letzter Woche zu erreichen - ohne Erfolg.


Die Betreute hat den Plan, nach der Unterbringung in eine Notunterkunft zu gehen, die allerdings schon vor Jahren abgerissen wurde.
Sie brauche keine Medis, will endlich wieder Alkohol trinken und könne selbständig leben.
Im Grunde hat sie sich durch die Unterbringung wirklich stabilisiert, man kann 10 min, statt 2 min mit ihr sprechen ohne Eskalation und Ende des Gespräches. Aber sie lebt in ihrer eigenen Welt und ihre Erkrankung ist immer präsent. Sie ist nicht suizidgefährdet, hat schon alle Wohnformen durch und auch sehr gefährliche und belastende Erfahrungen mit dem Leben auf der Straße gemacht.


Das ist die Situation und ich bin überfordert.
Was kann, was muss ich tun?
Grüße amrei
amrei ist offline  
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Alt 24.07.2025, 16:20   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 496
Standard

Mehr Rechtsmeinung als gesicherte Kenntnis:

Eine Unterbringung ist "bis längstens" genehmigt und ist entsprechend zu beenden, wenn das Gericht nicht anders entscheidet.

Die Einrichtung kann nur versuchen, die Betroffene zum Bleiben zu überreden oder sie stillschweigend behalten, solange Sie nicht klar den Wunsch nach Entlassung äußert. Will sie gehen dann darf sie gehen.

Der Gutachter war seit 3 Wochen nach Beauftragung noch nicht da? Kennt der die Frist (vermutlich ja). Versuche den zu kontaktieren und weise ihn auf die Situation hin.

Besteht bei Entlassung eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Betroffene? Dann kannst Du versuchen, dich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu berufen und den Verbleib in der Einrichtung anordnen bis zur Entscheidung durch das Gericht.
Kenne ich tatsächlich nur bei klassischen Unterbringungen im Akutkrankenhaus und ist auch eher schwierig durchzusetzen.

Du kannst stumpf einen Beschluss für 6 Wochen beim Amtsgericht beantragen (vorläufige Unterbringung). Halte ich für rechtlich nicht haltbar für einen Aufenthalt im Wohnheim, dass Gericht muss sich aber damit befassen.

In letzter Konsequenz kannst Du eine Entlassung nicht verhindern, wenn der Gutachter nicht kommt, das Gericht nicht reagiert und die Einrichtung sich an das geltende Recht hält.

Sobald sie geht gelten die üblichen Regeln zur Unterbringung und Du kannst versuchen, sie nach PsychKG oder mit Beschluss BGB von der Straße zu kratzen.

Bin sehr gespannt auf die Diskussion
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 24.07.2025, 18:02   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
Standard

Mit Aufgabenbereich "Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung" kannst du die Unterbringung in der Einrichtung zunächst anordnen und diese im Nachgang genehmigen lassen. Dies ist aber nur zulässig, soweit mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Ich würde mir ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der weiteren freiheitsentziehenden Unterbringung besorgen und die Unterbringung damit anordnen.
Ohne ärztliches Zeugnis auf jeden Fall nicht.

Zitat:
Kenne ich tatsächlich nur bei klassischen Unterbringungen im Akutkrankenhaus und ist auch eher schwierig durchzusetzen.
Geht auch in beschützten Einrichtungen und ist überhaupt nicht schwierig durchzusetzen.
Zitat:
Will sie gehen dann darf sie gehen.
Wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, darf der Betreute das eben nicht.


Zitat:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Reicht seit dem 01.01.2023 nicht mehr für eine Unterbringung nach BGB aus. Entweder ist diese vor dem 01.01.2023 angeordnet worden, dann geht das noch, ansonsten wäre der Aufgabenkreis entsprechend zu ändern.


Für die Genehmigung der Unterbringung, kannst du, sofern die Gerichte sich untereinander immernoch nicht auf die Abgabe des Verfahrens einigen können, auch zunächst die Abgabe des Unterbringungshefts anregen. Alternativ könntest du auch das neu zuständige Gericht auf § 313 Abs. 2 Satz 1 FamFG hinweisen und anregen, über die Genehmigung der Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Geändert von Suprarenin (24.07.2025 um 19:26 Uhr)
Suprarenin ist offline  
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Alt 25.07.2025, 08:58   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 36
Standard

Vielen Dank für eure Antworten!
Der Aufgabenkreis Entscheidung über Unterbringung liegt vor.


Die Einrichtung hat sich noch nicht gemeldet, daher gehe ich davon aus, dass die Betreute entweder freiwillig bleibt oder in Unkenntnis der Sachlage die Einrichtung nicht verlässt. Ich lass es mal so laufen, obwohl es schon fragwürdig ist.


Den behandelnden Facharzt habe ich schon nach meinem letzten Besuch in der Einrichtung vor 4 Wochen angeschrieben und um eine ärztliche Stellungnahme gebeten. Jetzt hat die Praxis wegen Urlaub geschlossen.


Aber die Idee, den Gutachter zu kontaktieren, find ich gut und hoffe, damit weiterzukommen.


Zum Schluß: Was mach ich falsch bei den Umlauten ä,ö?
amrei ist offline  
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Alt 25.07.2025, 09:14   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Mächschen ist offline  
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