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Unterbringungsähnliche Maßnahmen / freiheitsentziehende Maßnahmen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsähnliche Maßnahmen / freiheitsentziehende Maßnahmen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, gibt es eigentlich noch einen Unterschied zwischen den Aufgabenkreisen, unterbringungsähnliche Maßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen? z.B. Fixierungsgurte im Krankenhaus. ...


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Alt 01.08.2025, 12:32   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
Standard Unterbringungsähnliche Maßnahmen / freiheitsentziehende Maßnahmen

Hallo zusammen,
gibt es eigentlich noch einen Unterschied zwischen den Aufgabenkreisen, unterbringungsähnliche Maßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen?

z.B. Fixierungsgurte im Krankenhaus. Reicht einer der beiden Aufgabenkreise? Vom AG genehmigt muss es in der Regel natürlich auch noch.

Gruß aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 01.08.2025, 13:53   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

Nein, es sind seit 1.1.23 2 getrennte Aufgabenbereiche (§ 1815 Abs. 2 Nr 1 oder Nr 2 (letzteres sind die Fixierungen etc). Wenn also jemand freiheitsentziehend ungebracht UND (regelmäßig) fixiert werden muss, braucht man beide Aufgabenbereiche und 2 Genehmigungen (die aber in einem Beschluss zusammen gefasst sein können).

Wenn die Betreuung von vor dem 1.1.23 ist, geht der erstmalige Genehmigungsantrag nach dem 1.1.23 noch mit dem früheren Aufgabenkreis (Aufenthaltsbestimmung), dann muss aber die Aufgabenkreisänderung innerhalb des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Das ist eine Übergangsbestimmung, nachzulesen in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 01.08.2025, 14:16   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
Standard

Danke für die Info. Das heißt also, wenn jemand im Krankenhaus fixiert wird, reicht der Aufgabenkreis "Freiheitsentziehende Maßnahmen". Sollte jemand im geschlossen Bereich eines Pflegeheims fixiert wird benötigt man "Unterbringungsähnliche Maßnahmen" und vermutlich als dritten Kreis die "Entscheidung über die Unterbringung", nebst Gesundheistsorge.


Grüße aus Hessen
HenryH ist offline  
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Alt 01.08.2025, 15:50   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

(sonstige) Freiheitsentziehende Maßnahmen und unterbringungsähnliche Maßnahmen sind Synonyme, beide nach § 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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