Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Form der Unterbringung? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Um welches Bundesland geht's denn überhaupt?...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#11 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,712
|
Um welches Bundesland geht's denn überhaupt?
|
|
|
|
|
|
#12 | |||||
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
|
Ich habe mich zurückhalten wollen, muss aber bei derart gefährlichem Halbwissen echt meinen Senf zu geben.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn es sich derart gefährlich gestaltet, wäre der Weg über das NPsychKG wahrscheinlich besser. Diesen kann nur die zuständige Verwaltungsbehörde (bei uns sozialpsychiatrischer Dienst oder Gesundheitsamt) beantragen, so dass man als Betreuer ANREGEN kann, dass ein Antrag gestellt wird. Zitat:
Niedersachsen. |
|||||
|
|
|
|
|
#13 | ||
|
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 361
|
Zitat:
Zitat:
Sie wird "auf Wunsch" tätig, d.h. Betreuer oder Bevollmächtigte müssen sich aktiv dort melden, damit Termine abgeklärt und Polizei hinzugezogen werden kann. Vor allem letzteres ist Job der Betreuungs-behörde, denn Vollzugshilfe leisten sich nur Behörden untereinander (also gerade nicht die Polizei dem Betreuer). Daneben soll die Behörde natürlich in der Situation beraten und deeskalieren. |
||
|
|
|
|
|
#14 | |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,228
|
Zitat:
Wozu gibt es dann § 1831 Abs. 2 S. 2, wenn wir es nicht könnten? Das als Halbwissen zu bezeichnen, halte ich für ziemlich daneben. |
|
|
|
|
|
|
#15 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 129
|
Zitat:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollte man schon kennen. Und wie du (jetzt) richtig schreibst entscheidet die Polizei in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. |
|
|
|
|
|
|
#16 | ||
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
|
Zitat:
Zitat:
- Betroffener wird während eines freiwilligen Aufenthaltes unterbringungsbedürftig - Betroffener wehrt sich nicht gegen die Verbringung zur Unterbringung und kann regulär per Krankentransport gebracht werden Ich halte es für unglaublich fahrlässig, etwas was man mal aufgeschnappt hat, hier auf die Frage eines Kollegen als Antwort und "das ist so" reinzustellen, wenn das dazu führt, dass der Kollege ggf. den Rat 1 zu 1 befolgt und damit hinfällt oder im schlimmsten Fall jemand zu Schaden kommt. |
||
|
|
|
|
|
#17 | |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,228
|
Zitat:
Also zu Schaden wäre durch den Rat niemand gekommen. Aber es stimmt schon, ich habe das verkürzt dargestellt. |
|
|
|
|
|
|
#18 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 68
|
Danke für die Antworten!
Wer ist dafür verantwortlich, dass bei Unterbringung nach Betreuungsrecht, ein fach?ärztliches Gutachten vorliegt? Das Gericht oder der Betreuer? |
|
|
|
|
|
#19 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
|
Das Gericht, §26 FamFG. Der Betreuer kann aber ein schon vorliegendes ärztliches Zeugnis (bspw. vom Hausarzt oder vom behandelnden Arzt in der Psychiatrie) mit einreichen. Das Gericht entscheidet dann, ob dieses verwendet werden kann.
|
|
|
|
|
|
#20 | |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
|
Moin moin
Zitat:
Wenn die Unterbringung das erste mal verlängert werden soll, ist es ebenfalls Sache der Betreuer, die Stellungnahme anzufordern. Da eine zweite Verlängerung grundsätzlich ein größerer aufriss (z.B. wg. Langfristigkeit) ist, ist ein Gutachten erforderlich. Das fordert das Gericht an. Das Gutachten muss ein Facharzt schreiben, der den Betreuten gerade nicht behandelt. Also kein Arzt der auf der Station des Betreuten arbeitet oder dort Oberarzt ist. Da ein Gutachten deutlich mehr als eine halbe Seite Text erfordert, gibt es die nicht gratis. Für die Kosten kommt das Gericht auf, weil es die Gutachten auch beauftragt. Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| unterbringung, zwangsunterbringung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|