Dies ist ein Beitrag zum Thema Erfahrungen mit Zwangseinweisung nach §1831 BGB – welche Fälle reichen aus? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wobei (ständiges) Einkoten natürlich zu Krankheiten der Haut führen kann, von Insektenfrass in die Haut, Krätze, und schließlich Dekubitus. Das ...
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
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Wobei (ständiges) Einkoten natürlich zu Krankheiten der Haut führen kann, von Insektenfrass in die Haut, Krätze, und schließlich Dekubitus. Das wird dann infolge Sepsis lebensbedrohlich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,314
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#13 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Zitat:
Ich hoffe dass ist hier allen Betreuern bewusst. |
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#14 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,314
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Zitat:
Du verkennst aber neben den freien Willen, den natürlichen Willen. Ohne weitere akute Eigengefährdung sehe ich kaum Möglichkeiten eine Unterbringung nach § 1831 BGB durchzusetzen. Bei einem ähnlichen aktuellen Fall konte ich einen Betreuten, der seine eigene Wohnung vollkotete, nur unterbringen, weil ein weiterer Herzinfarkt bei Nichteinnahme der Medikamente, drohte. Er hatte schon eine Thrombose im Bein. Und was soll das hier bringen, er wird untergebracht für ein paar Tage oder Wochen und dann kehrt er zurück und das Spiel geht weiter. Der Leuchtturm |
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#15 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Zitat:
ich finde schon, dass es was bringt. Ohne Unterbringung passiert gar nichts, aber so kann überhaupt erst eine Zwangsmedikation angeordnet werden. Und genau das macht den Unterschied. Die meisten sind nach einiger Zeit mit Medikamenten deutlich stabiler und sagen dann sogar selbst, wieso das nicht schon viel früher gemacht wurde. Am Ende geht es also nicht nur um ein paar Tage, sondern darum, wieder ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. |
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#16 |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 307
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Unterbringung und Zwangsmedikation? Dann ist das Eingriff-in-Grundrechte-Bingo ja schon fast komplett.
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#17 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Ja, genau. Bei einer paranoiden Schizophrenie kann es in schweren Fällen notwendig werden, die betroffene Person gegen ihren erklärten Willen unterzubringen und auch eine Zwangsmedikation einzuleiten. Das klingt hart, aber es ist oft die einzige Möglichkeit, um ihr Leben oder ihre Gesundheit zu retten.
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#18 | |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 307
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Das war nicht, was ich damit meinte. Ich wollte damit unterstreichen, dass hier Grundrechtseingriffe thematisiert werden. Die mitunter tiefer eingreifen, als es das bei einem langjährig verurteilten Straftäter der Fall ist.
Ein Beschluss der so tief eingreift, wird also auch alles andere als mit einer heißen Nadel gestrickt. Zitat:
Bei Verwahrlosung, auch Krankheitsbedingt: Beschluss wohl eher nein. Verwahrlosung bei (ärztl. bestätigter) drohender Sepsis: möglich, eher allenfalls akut drohend Geändert von Tschak (15.09.2025 um 14:42 Uhr) |
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#19 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,314
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Zitat:
Moin, wenn das Deine Auffassung ist, dann beantrage doch Maßnahmen nach § 1831 BGB (Unterbringung). Alles Weitere wird ein Gutachten ergeben. Und denn Du ein entsprechenden Unterbringungsbeschluss bekommst, kannst Du ja umgehend Maßnahmen nach § 1832 BGB (Zwangsmedis) beantragen. Auch hier wird ein Gutachten mehr sagen. Ich sehe das Problem zwar an anderer Stelle aber es steht Dir frei, das zu beantragen. Was ich aber nicht verstehe, ist Deine Eingangsfrage. Du hast doch schon eine feste Meinung dazu. LG Der Leuchtturm |
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| 1831, einweisung psychiatrie, zwangseinweisung |
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