Dies ist ein Beitrag zum Thema Erfahrungen mit Zwangseinweisung nach §1831 BGB – welche Fälle reichen aus? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich möchte gern aus praktischen Erfahrungen lernen: Unter welchen Umständen haben Gerichte bereits eine Zwangseinweisung nach § 1831 BGB ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
ich möchte gern aus praktischen Erfahrungen lernen: Unter welchen Umständen haben Gerichte bereits eine Zwangseinweisung nach § 1831 BGB genehmigt, wenn jemand paranoid schizophren diagnostiziert ist, keine Medikamente nimmt und keine Krankheitseinsicht hat – abgesehen von akuter Selbstschädigung oder Suizidversuchen? Mich interessieren besonders Fälle starker Verwahrlosung oder gravierender Vernachlässigung, bei denen eine Unterbringung rechtfertigend war. Welche konkreten Verhaltensweisen oder Zustände haben in der Praxis zu einer Einweisung geführt? Reichte z. B. extreme Selbstvernachlässigung (Einkoten, völlige Hygieneverweigerung) aus? Es geht mir um praxisnahe Beispiele, nicht um juristische Theorie. Vielen Dank für eure Hinweise und Erfahrungen! |
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#2 |
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Schnell noch schreiben, dann geht's weiter
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 299
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Hallo,
das geht aus meiner Praxis relativ schnell: Ich könnte dir viele Beispiele aufzählen, in denen deine Beispiele von wie du es nennst extreme Selbstvernachlässigung nicht ausgereicht haben. Und keinen einziges Beispiel, wo es ausgereicht hat. |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Das macht mir tatsächlich sorgen.
Wie soll man solch einem Menschen dann helfen können? Was sind konkrete Beispiele bei denen eine Zwangseinweisung funktioniert hat? Man lässt ihn in menschenunwürdigen Verhältnissen leben, weil er aufgrund seiner Krankheit keine Krankheitseinsicht hat. Dabei könnte eine Zwangseinweisung sein Leben retten, wenn er ein mal dann halt per Zwang die notwendigen Medikamente bekommen würde. |
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,312
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Moin,
ich reagiere dann, wenn ich eine akute Eigengefährdung vermute. Anhaltspunkte sind: Massive Anzeigen wegen Beleidigungen Chroinfizierung einer Erkrankung bei auffäligen Verhalten Nicht mehr in der Lage, sich um sich selbst zu kümmern Selbstmorddrohungen Ich muss ja nur beantragen, entscheiden müssen Andere. Das ganze ist auch eine Gefühlsssache und inwieweit man ein Vertrauensverhältnis hat. Bei dem Aufgabenbereich Unterbringung bespreche ich meine (autoritären) Aufgaben gleich zu Beginn der Betreuung und weise auf die Konsequenzen bei entsprechenden Verhalten hin. Der Leuchtturm |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Und wenn jemand anfängt in die Wohnung zu koten anstatt in die Toilette und seine Hygiene vollständig eingestellt hat? So dass er selbst aus 2 metern zu "riechen" ist?
Dies alles auf basis einer nachweislich diagnostizierten Schizophrenie die aktuell nicht behandelt ist und er seit Monaten keine Medikamente nimmt. Wie würdet ihr hier vorgehen? |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Mit viel "Geduld und Spucke" Einer meiner Betreuten hat in seinem Haus gelebt, davon die letzten 6 Jahre ohne Heizung und die letzten 2 Jahre ohne Wasser. Aufs Klo gegangen ist er trotzdem. So sah es dann auch aus. Der Rest war nur noch mit Tigerbalsam auszuhalten. Ins Krankenhaus habe ich ihn nur freiwillig reinbekommen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Zitat:
Eine Gefahr für Leib oder Leben kann bereits bei völliger Verwahrlosung vorliegen. -> Hier wäre doch ohne Heizung von einer akuten Lebensgefahr im Winter auszugehen. Hast du nicht probiert ihn Zwangseinweisen zu lassen? |
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#8 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,312
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Zitat:
wenn es sein Eigentum ist und er sonst niemand belästigt, würde ich erst einmal den Soziapsychiatrischen Dienst einschalten. Der ist vorab in vielen Fällen gut. Damit weiss das Amt von der Situation und muss gegebenenfalls selber handeln. Bei einer Mitwohnung sieht es m.E. anders aus. Hier kann der Vermieter einmal im Jahr eine Begehung einforderern und gegebenenfalls aufgrund einer Fehlnutzung kündigen. Aber auch bier ist der SPDi der richtige Ansprechpartner. Nur weil jemand meint, er könne seine Wohnung vollkoten und muss sich nicht waschen, besteht ja noch keine akute Eigengefährdung. Sonst könnte man die die Hälfte der Obdachlosen am Bahnhof unterbringen. Gleiches dürfte wegen einer fehlenden Heizung gelten. Ich hatte auch ein ähnlichen Fall, nur das mein Betreuter gern gelbe Säcke gesammelt hat und die in so einen alten nicht zugelassenen Ofen verbrannt hat. Es sah aus wie bei der Papstwahl, nur der rauch war bunter. Ich persönlich schildere solche Situationen gern vorab ausführlich dem Gericht, nicht dass wer kommt und sagt, man hätte nichts unternommen. Der Leuchtturm |
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.06.2025
Beiträge: 8
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Für mich grenzt vollkoten schon an eine der schlimmsten Formen der Verwahrlosung. Was genau soll denn noch passieren, damit man jemanden Zwangseinweisung kann, weil er schwer verwahrlost ist?
Was kann denn noch schlimmer sein bei einer Verwahrlosung als vollgekotet zu sein?? |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Grundprinzip
Eine Zwangseinweisung (meist nach Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder oder im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB) ist nur möglich, wenn eine konkrete Gefahr für die betroffene Person selbst oder für andere besteht. "Einkoten" oder Verwahrlosung allein reicht nicht automatisch. Es muss erkennbar sein, dass dadurch Leib oder Leben ernsthaft gefährdet sind (z. B. durch schwere Infektionen, Selbstvernachlässigung bis zur Lebensgefahr, Suizidgefahr, massive Fremdgefährdung). 2. Eigentum / Mietverhältnis Eigentum: Solange keine konkrete Gefahr für andere entsteht, darf jemand auch in unhygienischen Verhältnissen leben. Mietwohnung: Der Vermieter kann kündigen, wenn der Zustand andere Mieter oder das Gebäude beeinträchtigt. Das ist dann ein zivilrechtliches Problem, kein psychiatrisches. 3. Entscheidungsfähigkeit Solange jemand einsichtsfähig und entscheidungsfähig ist (auch wenn sein Lebensstil für Außenstehende schwer erträglich ist), gilt das Selbstbestimmungsrecht. Eingriffe wie Zwangseinweisung oder Betreuung setzen voraus, dass diese Entscheidungsfähigkeit nicht (mehr) gegeben ist. 4. Ablauf im Ernstfall Akut: Polizei/Ordnungsamt kann bei unmittelbarer Gefahr eingreifen ... vorläufige Unterbringung in einer Psychiatrie. Gerichtlich: Ein Gericht entscheidet nach Anhörung und in aller Regel nach einem psychiatrischen Gutachten, ob eine längerfristige Unterbringung rechtmäßig ist. Zwangsbehandlungen dürfen nur mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen und sind streng reglementiert. 5. "Entmündigung" Gibt es nicht mehr. Heute heißt es rechtliche Betreuung, die auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt ist und Selbstbestimmung so weit wie möglich erhält. Fazit: Einkoten allein = kein Grund für Zwangseinweisung. Notwendig ist eine konkrete Gefahr (z. B. lebensbedrohliche Verwahrlosung). Gerichtliche Prüfung + Gutachten sind Standard. |
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| 1831, einweisung psychiatrie, zwangseinweisung |
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