Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung erforderlich-Betreuter kann sich nicht fortbewegen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgendes:
Betreuter ist zur KZP im Pflegeheim, ist bettlägrig, kann sich nicht fortbewegen.
Nach Hause geht nicht mehr. Er hat ...
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#1 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 438
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Folgendes:
Betreuter ist zur KZP im Pflegeheim, ist bettlägrig, kann sich nicht fortbewegen. Nach Hause geht nicht mehr. Er hat ein vollgemülltes Haus, Schlafzimmer und Badezimmer + Toilette im Obergeschoss. Versorgung zu Hause nicht mehr möglich. Pflegedienst hat schon vor Krankenhausaufenthalt die Pflege verweigert. Kognitive Einschränkungen vorhanden (beginnende Demenz). Jetzt kam gestern vom ihm die Idee, dass er nach Hause möchte. Alles erklärt, warum es nicht geht etc. Wenn er nun doch unbedingt möchte, sich aber gar nicht fortbewegen kann, dann braucht es doch auch keinen Unterbringungsbeschluss oder sehe ich das falsch? Ein Ortwechsel wäre gar nicht möglich. Da müsste doch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausreichen, oder? Schönes Wochenende! |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,439
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Jedenfalls musst/darfst du dem Wunsch des Betreuten nach Wohnen in der eigenen Häuslichkeit hier wohl nicht entsprechen. §1821 Abs.3 Nr.1 BGB. Wenn er es nicht selbst schafft, seine Rückkehr in die Wohnung zu bewerkstelligen, erübrigt sich dann ja auch die Fragestellung der Unterbringung.
Du liegst hier meiner Einschätzung nach also ganz richtig. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
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Stimme Flafluff voll zu. In so einem praktischen Fall hatte ich mal mit der RiAG Rücksprache gehalten, welche auch mitteilte, dass es keine freiheitsentziehende Unterbringung i.S.d. § 1831 BGB ist, wenn man das im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung entscheidet, solange der/die Betroffene die Einrichtung nicht selbst verlassen kann bzw. sich dagegen wehrt, solange es im Rahmen eines geäußerten Wunsches ist.
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin moin
Wenn der Betreute den Wunsch äußert in (s)eine Wohnung zu ziehen, aber überhaupt nicht in der Lage dazu ist, das aktuelle Heim selber zu verlassen, dann dann ist der Verbleib dort auch keine Freiheitsentziehung, die genehmigt werden müßte. Das wäre ja sogar problematisch, wenn die Pflegeeinrichtung nicht geschlossen wäre. Dann müßte er in eine geschlossene Pflegeeinrichtung umgesiedelt werden. Eine andere Frage ist die des Umganges mit dieser Thematik gegenüber dem Betreuten. Wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass er keinen freien Willen mehr entwickeln kann, dann hat er auch keinen mehr. Der natürlich geäußerte Wille bzgl. der Rückkehr in (s)eine Wohnung ist dann aufgrund fehlender Wohnkompetenz nicht mehr beachtlich. Dann ist Versorgung angesagt. Ist die Demenz noch nicht so weit fortgeschritten, kann man sich mit dem Betreuten zusammensetzen und mit ihm vereinbaren, dass er bzgl. der Rückkehr in (s)eine Wohnung unterstützt wird, aber dass auch er seine Wohnfähigkeit trainieren und ein Mindestmaß erlangen muss, bevor ein Umzug umgesetzt werden kann. Damit habe ich bisher die besten Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Betreuten gemacht. Die Ergebnisse waren dabei sowohl der Verbleib im Heim als auch eine phasenweise oder komplette Rückkehr in die Wohnung. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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