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Entscheidung freiheitsentziehende Unterbringung Hilfee

Dies ist ein Beitrag zum Thema Entscheidung freiheitsentziehende Unterbringung Hilfee im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hi , meine Betreute ist bis heute per Beschluss in der Psychiatrie untergebracht. Der Oberarzt bestand auf den Beschluss. Der ...


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Alt 30.09.2025, 13:11   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2025
Ort: Nordhessen
Beiträge: 22
Standard Entscheidung freiheitsentziehende Unterbringung Hilfee

Hi ,

meine Betreute ist bis heute per Beschluss in der Psychiatrie untergebracht. Der Oberarzt bestand auf den Beschluss. Der Beschluss endet heute, sie soll aber noch dort bleiben.
Der Richter hat mir jetzt den Aufgabenkreis Aufenthaltsbest. mit freiheitsentziehende Unterbringung gegegeben.

Brauche ich jetzt noch eine richterliche Genehmigung oder reicht der Aufgabenkreis zur Berechtigung ??
Werner1783 ist offline  
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Alt 30.09.2025, 13:59   #2
Club 300
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 307
Standard

Brauchst du. Schau mal in §1831 Abs. 2 BGB

Die Aufgabenkreise brauchtest du um es überhaupt beantragen zu können.
Tschak ist offline  
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Alt 30.09.2025, 15:13   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2025
Ort: Nordhessen
Beiträge: 22
Standard Danke

Danke für die Antwort, hatte es befürchtet...lg
Werner1783 ist offline  
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Alt 30.09.2025, 15:47   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

Das ergibt sich aus den Art. 2 und 104 GG. Und jedesmal nach dem Verfahren nach §§ 312 ff FamFG. Warum wurde denn nicht rechtzeitig vor dem Ablauftermin ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt, § 329 FamFG?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 30.09.2025, 15:47   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,992
Standard

Warum hast du das befürchtet??
Bei Gefahr im Verzug kannst du damit die Unterbringung aussprechen, es dem Gericht unverzüglich mitteilen und das Gericht entscheidet dann im Nachgang.

Also bist du doch voll handlungsfähig.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 30.09.2025, 15:51   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,634
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Warum hast du das befürchtet??
Bei Gefahr im Verzug kannst du damit die Unterbringung aussprechen, es dem Gericht unverzüglich mitteilen und das Gericht entscheidet dann im Nachgang.
Also bist du doch voll handlungsfähig.
Ich habe ernsthafte Zweifel, dass § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB überhaupt Anwendung findet, wenn sich der Betreute bereits in der genehmigten Unterbringung befindet und diese planmäßig endet. Da kann doch gar keine Gefahr im Verzuge vorliegen. Einzige denkbare Ausnahme: der Betreute entwickelt sich während der Unterbringung prächtig und hat erst am Tage des Unterbringungsendes auf einmal und ohne Vorwarnung einen plötzlichen neuen - lebensbedrohlichen Schub.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 30.09.2025, 19:19   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2025
Ort: Nordhessen
Beiträge: 22
Standard

Also nach Rücksprache mit dem Richter
und der Klinik, bleibt die Betreute ohne Folgebeschluss da.
Es gab keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Sie ist ja mehr oder weniger freiwillig da.

Von Seiten der Klinik hieß es erst, sie wird zum Beschlussende entlassen, heute der Anruf vom Oberarzt sie wollen weiter behandeln.
Werner1783 ist offline  
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Alt 30.09.2025, 20:03   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
Standard

Moin Werner


Mir scheint, dass Du noch nicht so lange dabei bist und entsprechend wenig Gelegenheit hattest, Erfahrungen zu sammeln. Daher solltest Du ganz gehörig aufpassen, dass Du nicht von allen über den Tisch gezogen wirst.


- Deine Frage, ob Du mit deinem neuen Aufgabenkreis "Entscheidung über die Unterbringung " einen Antrag stellen mußt, zeigt erst mal wenig Routine auf Deiner Seite (kein Alarm, das lernst Du schneller als Autofahren).
- Der Oberarzt bestand auf Beschluss. der Endet und die Betreute soll aber im Krankenhaus bleiben. Er will also einen Neuen Beschluss bzw. eine Verlängerung. Das hat er gerne zur eingenen Absicherung oder Arbeitserleichterung, wenn er Druck ausüben will.
Deshalb hast Du wahrscheinlich auch die Erweiterung der Aufgabenkreise bekommen, sonst könntest Du den nötigen Antrag nicht stellen.
- Nach Hü kommt Hott: Erst soll die Betreute im Krankenhaus bleiben, dann will der Oberarzt zum Beschlussende entlassen und noch später will er weiter behandeln, also wieder drin bleiben - das ist reichlich Hotte-Hü und Du sollst springen.
- nach (D)einem Gespräch mit dem Richter und der KLinik bleibt die Betreute ohne Beschluss da. Es gab keine Eingen oder Fremd-Gefährdung - also auch keinen Grund für einen Unterbringungsbeschluss nach BGB (eigengefährdung und Dein Bier) oder PsychKG (Fremdgefährdung und nicht dein Bier)
- Die Betreute ist mehr oder weniger "freiwillig" im Krankenhaus:
Wahrscheinlich eher weniger! Deine Betreute ist nicht dumm. sie kennt das Spielchen wahrscheinlich schon und weiß, dass sie irgendeinen Beschluss übergedeubelt bekommt, wenn sie nicht mitspielt. Dann ist es angenehmer "freiwillig" drin zu bleiben, weil die Bedingungen dann besser sind.
- Die Frage ist letztenendes, wieviel die Betreute dazu gefragt wurde.


Alles in allem warst Du zumindest in dieser Runde in den Augen des Oberarztes der Hans Wurst, der ggf. als Mittel zum Zweck hätte mißbraucht werden können. Wenn Du in dem Job Erfahrungen gesammelt hast, wirst Du so etwas schnell erkennen und dann überlegen können, ob und wie Du dann mitspielst.


Ich würde Dir empfehlen die Situation zu nutzen und Dich mit der Betreuten in Ruhe zu unterhalten. Sie zu fragen, wie sie diese Situation empfindet und was ihre Vorstellungen und Wünsche dazu sind. Und dass Dein Job ist, Dich genau danach zu richten und sie zu unterstützen. Ihr aber auch zu sagen, dass Du nur Betreuer und kein Zauberer bist - also auch in Deinen Möglichkeiten begrenzt bist, aber es wenigstens versuchen wirst.
Also versuchen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, dass für Deine weitere Arbeit absolut wichtig ist.


Viel Erfolg wünscht
mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.10.2025, 15:11   #9
Club 300
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 307
Standard

Was Imre geschrieben hat kann ich so unterschreiben, dass ich es am liebsten ausdrucken und einrahmen würde. Genau so läufts!
Einen Leitsatz kannst du für jeden Arbeitsbereich internalisieren: du bist nicht die Erfüllungsgehilfin anderer Professionen!

Ich kam nicht umhin dich minimal zu stalken und deinen ersten Post anzuschauen
Du bist Sozialarbeiterin, also wurde bei deiner Registrierung die Sachkunde mit deinem Abschluss als erfüllt angesehen.
Aber z.B. bzw. gerade genehmigungsbedürftige Sachen sind schon kritische Dinge.
Also neben dem schon gesagten, lege ich dir schon gut gemeint ans Herz, dir unbedingt ein paar Weiterbildungen zu leisten und die Zeit zu nehmen die §§1814-1881 BGB zu lesen. (no offense)
Tschak ist offline  
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Stichworte
unterbringung, zwangsunterbringung

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