Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimunterbringung mit einem 5-jährigen Attest möglich? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits
Ich habe neue Betreuung übernommen. Er hat PG 3, COPD, leichte Demenz. Der Fachpflegedienst hat im Sommer eine ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 203
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Hallo allerseits
Ich habe neue Betreuung übernommen. Er hat PG 3, COPD, leichte Demenz. Der Fachpflegedienst hat im Sommer eine Bescheinigung über KEINE Heimnotwendigkeit ausgestellt. Er hat angeblich seinen Hausarzt vor 5 Jahren besucht. Das Ärztl. Attest liegt mir vor. Aufgrund der o.g. Symptome/Punkte beendet er seinen Satz mit Heimbedürftigkeit. Ich möchte zeitnah ihn unterbringen, jedoch möchte ich wissen, ob das alte Attest dazu ausreicht + (Antrag beim AG natürlich)? Aktuell habe ich den Hausarzt kontaktiert, das Anliegen geschildert und um Attest zur Unterbringung gebeten. Mir geht es auch darum, ihn zeitnah unterzubringen. Danke an die Rückmelder |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin moin
Kommt darauf an, wie du ihn unterbringen willst. Wenn Du ihn freiwillig in ein Seniorenheim bekommst, dann hätte der Hausarzt das Attest auch zu seiner Konfirmation ausstellen können. Es wäre egal, weil es auf die Pflegebedürftigkeit ankommt. Da sind das Gutachten des MdK und ein Pflegegrad maßgeblich. Du brauchst dann nochnich einmal die Genehmigung vom Betreuungsgericht. Etwas anderes ist eine Unterbringung gegen seinen Willen. Die geht nur mit einem Gerichtsbeschluss und in geschlossener Form (Heim oder Klinik). Dafür wäre eine aktuelle ärztliche Stellungnahme notwendig. Was hast Du Dirdenn so vorgestellt? Was will der Betreute? Und läßt sich das irgendwie unter einen Hut bringen? Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 203
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Moin,
der B. ist mit der Unterbringung einverstanden. Ich habe mich dann anscheinend falsch informiert. Also ein PG mit mindestens 2 reicht für einen Heimplatz mit Zustimmung des B. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 201
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So siehts aus. In dem Fall ist es keine Freiheitsentziehung.
Denke nur an die Sicherstellung der Finanzierung des Heimplatzes. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 129
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Du verwendest den Begriff falsch. Im Betreuungsrecht ist eine Unterbringung immer eine Zwangsmaßnahme. Damit kann man nicht einverstanden sein. Du meinst einen Umzug in ein Heim.
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#6 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,439
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Zitat:
Ja, der Umzug ins Heim wird gemeint sein. Aber zum anderen: §1831 Abs.1 Nr.1 schließt die Unterbringung bei Einverständnis des Betreuten nicht aus. Ich habe schon einige Unterbringungsanträge im Einvernehmen mit den Betreuten gestellt und durchgebracht.Der Wunsch, untergebracht zu werden, wurde dabei von den Betreuten dem Gericht gegenüber klar bekundet. |
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