Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung eines geistig-behinderten Autisten im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H
EGH = SGB IX
Ja, klar.
Davon rede ich ja.
Die andere Frage, die gestellt wurde, ...
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#21 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Ja, klar. Davon rede ich ja. Die andere Frage, die gestellt wurde, war die, wieso man die Aufgabenkreise der Betreuung teilen sollte. Ich meine, dass unter dem Aspekt, dass die umfangreichen und teuren Hilfen der EGH sicher nicht freiwillig gewährt werden, berufsbetreuerische Unterstützung hier durchaus sinnvoll wäre, aber eben nur im Bereich des Rechtlichen und Formellen. Um es nochmal deutlich zu sagen: Ich habe Heimrechnungen gesehen, die sich allein für die personelle Betreuung auf rund 8000 € im Monat belaufen, und da ging es um einen wesentlich leichteren Fall als hier beschrieben, nämlich um eine "gewöhnliche" geistige Behinderung. Zusätzlich kämen hier Leistungen dazu, die meiner Erfahrung nach nur selten beantragt werden und erhebliche Kostenpositionen erwarten lassen. Selbst wenn unsere fiktive Berufsbetreuerin mit Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung hier die Reise nach Sachsen-Anhalt auf sich nähme und die Einrichtung in Augenschein nähme, sie kann und darf den Betreuten ja nicht selbst transportieren und die Alltagsbegleitung übernehmen. Das wären also Kosten, die der EGH zur Last fallen. Dass die Übernahme erstmal abgelehnt wird, dürfte so sicher sein wie das Amen in der Kirche. Dort, wo die Erwartung dahin geht, dass ein Platz in der besten und geeignetsten Einrichtung gefunden und gewählt wird, stößt Hilfe durch Berufsbetreuer m.E. an die Grenzen ihrer Möglichkeiten. |
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#22 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 95
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Ich vermute, die über sehr viele Jahre hinweg aufgebrachte Energie und extreme Not in dem dargestellten Fall ist unermesslich.
Noch dazu: Eigentlich ist das kein glaskares Urteil, sondern ein Erstmal-gucken-wir-und-sagen-ein-bisschen-ja-Urteil mit unerfreulich vielen Auflagen. Aber es ist ein riesiger Erfolg für die Angehörigen (und den Betreuten). Was man aber nicht vergessen darf: Ich kann ja auch nicht sagen, wenn ich jemals pleite sein sollte, dann fahre ich nach Amerika, gucke wann die bei Mc Donald's wischen und sehe zu, dass ich ausrutsche. Es soll mindestens einen Fall geben, bei dem jemand richtig abgesahnt hat. Von den 99,9 (und mehr) Prozent, die ganz andere Probleme hatten, und mit nichts da stehen kann man ja nicht behaupten, dass die alle nicht gut genug geklagt haben. Und hier ging es ja wirklich um die Wahrscheinlichkeit. Ich bin der Meinung Garfield's Einschätzung kommt der zu erwartenden Realität am nächsten... |
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#23 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin moin
Da seid ihr so ziemlich einer Meinung und ganz bestimmt nicht weit auseinander. Ich sehe das auch so. Der Beitrag von Leuchtturm bezieht sich auch auf einen seiner früheren Beiträge, in dem er das BTHG (sprich das Gesetz in dem die EGH geregelt wird) herangezogen hat, weil darin ein Procedere für die Durchsetzung der Hilfen beschrieben ist. Das Schwierige daran ist nur, dass man dafür wirklich ein breites Kreuz, engagierte Anwälte und Zeit braucht. Wenn aber absehbar ist, dass der Kostenträger in einem Fall die hilfebedürftige Person einfach nur am ausgestreckten Arm verhungern lassen wird, dann ist zumindest der Zeitfaktor schon mal nicht mehr das Problem. So oder so: es dauert. Das von Leuchtturm erwähnte Angebot bezieht sich auf die Vermittlung dieses Procederes. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#24 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Zitat:
Das glaube ich auch. Ich weiß aber nicht, ob Cellestine2024 die (mögliche) Rolle, die Leistungen nach dem SGB IX hier spielen könnten, auf dem Schirm hatte. Ich hatte nicht den Eindruck, dass es ihr darum geht, möglichst viel über die rechtliche Situation zu erfahren, sondern dass sie wissen wollte, was man realistischerweise von Berufsbetreuern erwarten kann und dass sie ihrer Sorge Ausdruck verliehen hat, dass die Eltern relativ plötzlich ausfallen und dann schnell eine Lösung gefunden werden muss. Von daher fand ich Leuchtturms Verweis auf das SGB IX einfach für Laien verwirrend. Es ist natürlich richtig: Die Hilfen, die wirklich Entlastung bringen können, wären über die Eingliederungshilfe, Rechtsgrundlage: das SGB IX zu akquirieren. Das muss man durchschauen und durchsetzen und dabei können Berufsbetreuer helfen. |
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#25 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,314
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Zitat:
dann gehe ich nochmal auf den Fall ein. Ich würde schon als Ehrenamtler beantragen, den Aufgabenbereich "Geltendmachung von Hilfen nach dem SGB IX" an einen erfahrenen Berufsbetreuer abzugeben. Das "Versagen" des Staates bei der Bereitstellung von Hilfen ist weder das Problem des Betreuers noch des Hilfesuchenden. Im Zweifelsfall geht man den Klageweg. Bei einer Unterbringung in einer Psychiatrie ohne Behandlungsbedarf als Zwischenstopp müssen die Kosten im Zweifelsfall auch vom Kostenträger der EGH übernommen werden. Die haben damit nichts gewonnen. Der Gesetzgeber sieht bei der EGH ein Zeitraum von 2 Monaten bis zur Verwirklichung vor. Als Betreuer gehe ich nach 6 Monaten nach § 88 SGG den Klageweg. Berufsbetreuer suchen keine Einrichtung sondern unterstützen und vertreten den Betreuten bei der Wahrnehmung seiner sozialen Rechte. Die Pflichten des Kostenträgers stehen u.a. in § 106 Abs. 3 SGB XI. Bei mir dauert das ganze jetzt schon 26 Monate. Und ich denke ich bin da mit Garfield im Einklang. ![]() Der Leuchtturm |
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