Dies ist ein Beitrag zum Thema Im Krankenhaus im Koma fixiert im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe heute eine Betreute im Krankenhaus besucht. Sie liegt im Koma. Bei dem Besuch fiel mir auf, ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 04.06.2024
Ort: Hessen
Beiträge: 19
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Hallo zusammen,
ich habe heute eine Betreute im Krankenhaus besucht. Sie liegt im Koma. Bei dem Besuch fiel mir auf, dass ihre Hände mit Verbänden an das Bett fixiert sind. Ich war zusammen mit dem Sohn der Betreuten da (er besucht sie dort jeden Tag). Der Sohn sagte mir, man habe sie bei Einlieferung fixiert, da sie nach einem Sturz einen epileptischen Anfall gehabt habe und während dieses Anfalls sich dabei wohl Schläuche etc. hätte ziehen können und ungewollt wollen. Ich habe das erstmal unkommentiert gelassen. Im Beisein des Sohnes wollte ich auf Station erstmal kein "Fass aufmachen". Mir stellt sich aber die Frage, wie ich mit der Situation umgehen soll. Ich habe mit den Ärzten noch nicht darüber gesprochen (ich muss auch sagen, dass ich, wenn der Sohn mich nicht stets auf den neusten Stand bringen würde, ich gar nicht wüsste, dass sie jetzt in diesem Krankenhaus ist. In diesem, weil sie auf Grund des Sturzes in einem anderen Krankenhaus dorthin verlegt wurde). Sollte ich vielleicht mal ganz naiv bei Gericht um eine Abschrift eines Beschluss für die Fixierung bitten? (Ich habe keinen Aufgabenkreis der Fixierung, freiheitsentziehenden Maßnahmen, etc.) um herauszufinden, ob seitens der Ärzte etwas beantragt worden ist? Und wie ist die rechtliche Grundlage bei Menschen im Koma die fixiert sind? Viele Grüße |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,488
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Moin moin
Wenn eine Fixierung in einer akuten Situation notwendig ist, dann kann im Krankenhaus fixiert werden. Pi mal Daumen für eine halbe Stunde und dann bitte mit einer Sitzwache dabei. Sollte die Fixierung länger notwendig sein, muss diese vom Gericht genehmigt werden. D.h. die Ärzte können auch gem PsychKG eine Fixierung beantragen und das Gericht muss richtig schnell entscheiden. Wenn die Betreute schon länger an den Händen fixiert ist, wäre dies ohne Genehmigung eine Straftat (Freiheitsberaubung und ggf. Körperverletzung) Hast du die Gesundheitssorge? Wenn ja, dann kannst du die Ärzte fragen, warum die Betreute fixiert ist und ob dazu eine Genehmigung vorliegt. Wenn nein, dann müssen die Ärzte Dir nicht antworten. Allerdings solltest Du dann dem Gericht umgehend die Fixierung mitteilen und anfragen, ob diese bekannt und genehmigt ist. Ferner solltest Du gleichzeitig auch die Gesundheitssorge sowie Entscheidung über die Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen beantragen. Dann wäre die Ärzte dir gegenüber auskunftspflichtig. Du hättest dann auch zu prüfen, ob die Fixierung angezeigt ist oder nicht und entsprechende Anträge zu stellen. Dafür dürfen Dir die Ärzte schriftlich (nicht mündlich) eine ordentliche Stellungnahme für die Begründung schreiben. Also: Bevor Du ein Fass aufmachst, schau nach wo der Zapfhahn ist und ob der ordentlich funktioniert. Dem Fass den Boden zerschlagen kannst Du immer noch, wenn es sein muss. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Die Frage ist, ob hier überhaupt eine Freiheitsentziehung vorliegt. Die Betroffene befindet sich in einem komatösen Zustand, in dem sie weder einen Willen bilden noch äußern kann? Dann besitzt sie in diesem Moment gar keine Freiheit. Also kann sie auch nicht entzogen werden.
Das ändert sich in dem Moment, in dem die Person zu sich kommt, selbst wenn sie dann noch nicht orientiert und ggf wegen körperlicher Schwäche sich nicht alleine fortbewegen kann. Da sich dieser Zustand jederzeit ändern kann, muss eine ständige Beobachtung stattfinden, am besten durch eine Sitzwache. Aber solange liegt auch kein genehmigungspflichtiger Tatbestand vor, sondern nur eine therapeutische Maßnahme, hauptsächlich zur Vermeidung von Verletzungen durch unwillkürliche Bewegungen, mit denen Katheter oder Infusionen herausgerissen werden könnten. Natürlich sollte die Sache mit dem Richter besprochen werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Einsteiger
Registriert seit: 04.06.2024
Ort: Hessen
Beiträge: 19
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Guten Morgen,
vielen Dank schonmal für die Rückmeldungen. Zitat:
Zitat:
Also für den Moment sehe ich auch keinen Freiheitsentzug, da sie ja im Koma liegt (und künstlich beatmet wird); also im Grunde kein freier Wille da ist. Nun sollen jedoch Maßnahmen zum Aufwecken eingeleitet werden; und in dem Moment, in dem Sie wach ist und weiterer fixiert ist (länger als 30 Minuten) wäre der Tatbestand des Freiheitsentzug gegeben (So meine Interpretation) oder wie seht ihr das? Nun, ich frage jetzt erstmal bei den Ärzten telefonisch an und versuche dann den Richter zu erreichen um mit ihm die Situation zu besprechen. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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In Anbetracht des bevorstehenden feiertäglichen Stillstands: würde ich mir das Nerven des Richters (wenn er denn überhaupt noch da ist) sparen. Denn, ich sehe hier auch keine Freiheitsentziehung.
Dann ist die Frage: nur Gesundheitssorge oder auch Aufenthalt&Unterbringung schon in den Aufgabenkreisen? Dann, schlichtweg wegen erst genanntem, aber auch wg. zweitem. Eigentlich so oder so, würde ich das Krankenhaus darauf hinweisen(erinnern), dass sie ggf. eine Freiheitsentziehung begehen, falls sie erwacht und sie über die Bereitschaftsnummer (die das Krankenhaus im Gegensatz zu uns hat, aus gutem Grund) den diensthabenden Richter kontaktieren müssten, falls sie der Ansicht sind, dass die FEM benötigt wird. So oder so ist es das Zielführendste wenn die behandelnden Ärzte (die es schnell geklärt haben und aus der Haftung sein wollen) und Richter (die es vom Tisch haben wollen), miteinander klären ob PsychKG- oder BGB-Verfahren gefahren wird. Meine ich also als Ergänzung zu Imre Holochers schönen Fass-Metapher oder hältst du unbezahlte Bereitschaft vor?
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Zitat:
Und mit dem ist das ja bekanntlich so 'ne Sache. § 1: Wie man's macht ist's verkehrt. Das haben sich schon so manche gedacht, die, ganz "Laissez faire", immer mal "Fünfe gerade sein lassen" haben und dann auf die Schnauze gefallen sind. Bin ich auch schon. Ich finde es jedenfalls sehr gut, dass Du Dir so umfangreiche Gedanken machst! Kollegiale vom Florian PS: Wie hat sich's denn entwickelt? |
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| fixierung, freiheitsentziehende, freiheitsentziehung, koma |
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