Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbrinungsbeschluss durch Amtsgericht anders ausgelegt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich wuerde mich über eine Einschaetzung und Rueckmeldung zu folgendem Fall freuen, da ich sowas noch nie hatte:
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.12.2025
Ort: Baden- Württemberg / Tübingen
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
ich wuerde mich über eine Einschaetzung und Rueckmeldung zu folgendem Fall freuen, da ich sowas noch nie hatte: Ich hatte einen Unterbringungsbeschluss nach §1831 BGB für einen psychisch erkrankten Betreuungsfall mit massiver Eigengefährdung beantragt. Der betreute befindet sich seit Januar in einer psychiatrischen Klinik. Der Antrag wurde auch Ende Juni genehmigt, aber nun steht folgendes im Beschluss drin: "2. Der Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung (Besuch, Ausgang, Schriftverkehr) obliegt nicht der Klinik, sondern ausschliesslich der Betreuerin. Die Massnahmen sind zu dokumentieren. Das Gericht weist dabei vorsorglich auf folgendes hin: Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Vorschriften ueber den Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung zu erlassen. Anders als im oeffentlichen Unterbringungsrecht liegen daher alle Massnahmen waehrend einer Unterbringung (Besuch, Ausgang, Schriftverkehr) in der ausschließlichen Verantwortung des Betreuers, nicht Einrichtung. Die Einrichtung - also die Klinik - ist aus eigenem Recht zu keinen weitergehenden Massnahmen befugt (Juergens/Marschner, 8. Aufl. 2025, BGB § 1831 Rn. 48, beck-online), auch ist es nicht Sache der Klinik, Ausgaenge wie im Rahmen des PsychKHG zu gewaehren. Im Rahmend der BGB - Unterbringung trifft die Klinik der Versorgungsauftrag, der Vollzug ist jedoch Sache des Betreuers." Ich bin bisher regelmaessig im Austausch mit der Klinik und verschaffe mir regelmaessig persoenlich einen Eindruck von meinem betreuten und bis vor wenigen Tagen hatten wir sogar noch einen Beschluss fuer Zwangsmedikation. Ich hatte seit dem Unterbringungsbeschluss begleitete Ausgaenge von maximal zwei Stunden bewilligt, da der betreute psychisch instabil war. Als es zum Antrag der Zwangsmedikation kam, habe ich keine Ausgaenge mehr genehmigt, da mir das Risiko fuer Fremd- oder Eigengefaehrdung zu gross war. Gestern war ich vor Ort und er nimmt seine Medikamente wieder selbstaendig ein und wirkt stabiler. Ich habe zweistuendingen begleiteten Ausgaengen wieder zugestimmt. Anschliessend kam die Aufforderung der Klinik unbegleitete Ausgaenge zu genehmigen und das habe ich abgelehnt, da er erst seit wenigen Tagen stabiler (noch nicht stabil) ist. Nun wehrt sich die Klinik mir gegenueber und sagt sie seien schliesslich kein Gefaengnis und das wuerde der Motivation, der Selbstwirksamkeit und der therapeutischen Erfolge des betreuten schaden und ich soll Ihnen die Hoheit ueber die Ausgaenge uebertragen. Das werde ich natürlich nicht tun und darf ich ja auch gar nicht. In den vergangenen Monaten vor dem Beschluss kam es sehr oft bei Ausgaengen, die aus Klinikseite entschieden wurden, zu Drogen- und/oder Alkoholkonsum, welche dann zur kompletten Dekompensation, Psychose und Eigengefaehrdung gefuehrt haben. Der Antrag fuer den Unterbringungsbeschluss wurde von derselben Klinik befuerwortet. Natuerlich lege ich Wert auf die medizinische und psychiatrische Einschaetzung und fordere diese auch ein, aber schliesslich trage ich die Verantwortung und Haftung, wenn etwas passiert. Nun meine Frage/n: Hatte jemand schon mal so eine Formulierung im Beschluss? Und wenn ja, wie seid ihr damit umgegangen? Bin ich zu streng was die Ausgaenge angeht? Schon mal vielen Dank fuer euer Feedback. |
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#2 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 288
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Zitat:
Würde ich nicht unbedingt sagen. Wenn du Gründe hast, die aktuell gegen einen Ausgang sprechen, ist es auch in deiner Verantwortung, zu entscheiden, dass es aktuell noch keinen gibt. Die Haftung für einen Ausgang würde ich erst bei dir sehen, wenn ein Arzt ausdrücklich davon abrät, also im gegenteiligen Fall. Haftung ist glaube ich auch das falsche Wort. Ich würde eher strafrechtliche Verantwortung sagen. |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.12.2025
Ort: Baden- Württemberg / Tübingen
Beiträge: 8
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Vielen Dank für deine Einschaetzung und Rueckmeldung!
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 84
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Ich selbst würde an deiner Stelle auch ganz genau so entscheiden, wie du es machst.
Begleiteter Umgang kann ja in Ordnung sein. Aber unbegleitet? Bei der Historie? Die Begründungen im Hinblick auf Motivation und Selbstwirksamkeit sind sicher nicht verkehrt, allerdings muss man ehrlich bedenken welchen Klienten man hat, mit welchen Problemstellungen und auch welche Tendenzen sich hieraus ergeben. Es handelt sich nicht um jemanden, der ein bisschen gecoacht werden muss, weil er ein kleines Tief hat, und in seiner Selbstwirksamkeit gestärkt werden muss, um aus eigenem Antrieb Ziele zu erreichen. Sondern um jemanden der entweder gar keine richtigen hat, oder und das wird viel eher das Problem sein, auch über keine ausreichende Selbststeuerung verfügt. Das ist ja auch die logische Konsequenz bei langjährigem Drogenkonsum. Selbst wenn er sagt (und in dem Moment meint): "Ich will doch nur spazieren gehen." Das kann eben sekundengenau umswitchen. Aus den Dingen die sich aus solch einem umswitchen ergeben, resultieren dann eben auch die unkontrollierbaren Gefahren. Und da ist vielleicht dann auch noch nicht unbedingt der Zeitpunkt primär in Selbstwirksamkeit und Motivation zu denken. Eher in Gefahrenabwehr-, und Prävention als primäres Ziel. Von daher würde ich sagen: Die Verantwortung liegt bei dir, und da solltest du ruhig ganz genau nach deiner Einschätzung nach entscheiden. Aber vielleicht kann man ja auch ein Mittelding vereinbaren. Zum Beispiel: Nee, unbegleiteten Ausgang werde ich nicht genehmigen. Wenn Sie aber Personal zur Verfügung stellen, kann man über eine weitere Stunde sprechen. Und zwar begleitet! |
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