Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug ins Pflegeheim gegen den Willen bei Demenz im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin Anni
Ich konstruiere mal eine Situation:
Du bist die Betreuerin der Mutter, die sich selber nichtmehr versorgen kann und ...
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#11 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin Anni
Ich konstruiere mal eine Situation: Du bist die Betreuerin der Mutter, die sich selber nichtmehr versorgen kann und von daher auf ihre Tochter angewiesen ist. Die betreute Mutter findet ihre Situation ganz toll und will sie ganz bestimmt nicht ändern. Du siehst aber die Gefahr, dass sie ohne die Unterstützung der Tochter (die ihre Mutter jedoch los werden will) auch in ihrer Existenz gefährdet ist (Verhungern, dehydrieren, verdursten, etc.) Diese Gefahr sieht die Betreute Mutter jedoch nicht und sie würde womöglich auch keine anderen Hilfen als die durch ihre Tochter akzeptieren. Früher oder später dreht die Tochter am Rad und fällt aus (Gesundheitlicher oder nervlicher Zusammenbruch o.ä.). In der Situation müßte die Betreute von jetzt auf gleich auch gegen ihren Willen untergebracht werden. In dieser Situation ist es hilfreich, noc nicht einmal den aufgabenkreis der Entscheidung über die Unterbringung zu haben, weil dann der SpsD sowieso die Unterbringung durchführen muss. In meinem Revier drückt sich der SpsD gerne, wenn eine Betreuung vorliegt. Da hilft dann der Trick, auch noch die Untersützung durch die Polizei bei der Zuführung zur Unterbringung zu beantragen. Das würde bei Deiner Betreuten auch passen, weil sie sich ja weigert - und Du sie nich anfassen darfst. Hintergrund: Du darfst der Polizei auch in der dann anstehenden Unterbringungssituation nicht die Anweisung zu Zugriff erteilen. Das muss entweder die Betreuungsbehörde oder der SpsD oder der zuständige Ordnungsbeamte tun. Begründung der Unterbringung ist dann die eigene akute Gefährdung der Betreuten aufgrund von fehlender Versorgung und Versorgungsersatz im häuslichen Bereich. Falls sich der SpsD drücken sollte, weil ja doch eine Betreuerin im Spiel ist, dann kannst Du gleich schon mal eine Strafanzeige an den Mitarbeiter/Mitarbeiterin sowie die Leitung wegen unterlassener Hilfeleistung und ggf. dadurch bedingter Körperverletzung ankündigen - und bei der zu Hilfe gerufenen Polizei augeben. Wenn du gut und überzeugend argumentierst, dann kannst Du hörenb, wie der Köttel auf der andern Seite des Telefons in die Hose rutscht. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#12 |
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Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 359
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So, ich habe dem SPDI per Mail die Situation geschildert um Hilfe gebeten, insbesondere um Begleitung der Situation zur Deeskalation/psychosozialen Stabilisierung, auch als Brücke für entlastende Angebote, weil die Betreute auf Außenstehende zugänglicher reagiert, Beratung der Tochter als pflegender Angehöriger, auch im Umgang mit Aggressionen der Betreuten. Es kam eine ganz knappe ablehnende Antwort mit folgenden Begründungen:
Wir sollen uns beim Pflegestützpunkt beraten lassen, es gibt ja schon eine rechtliche Betreuung und da der SPDI Freiwilligkeit voraussetzt kann man hier nichts anbieten. Das gelte auch für die Tochter als pflegende Angehörige, für diese gibt es Angebote wie Selbsthilfegruppen. Das ist alles. Ich brauche wohl nicht erwähnen wie mich so was ärgert... |
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#13 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 133
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Der Fall des Threaderstellers spielt in BW. Dort ist der SpDi (wie auch in Bayern) kein Teil der Landes- bzw. Kommunalbehörden und daher auch nicht in die Unterbringung nach dem PsychK(H)G beteiligt.
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#14 |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 336
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Hier werden die Regeln aus B-W dargestellt: https://sozialministerium.baden-wuer...he-versorgung/
Für Unterbringungen ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Ist wiederum an unterschiedlicher Stelle, siehe §§ 15 ff Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg: https://dejure.org/gesetze/LVG/15.html Antrag steht in § 15 PsychKHG: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/d...-NNLBW00007CDC Entspricht vermutlich dem Ordnungsamt in NRW.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 133
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Ich sehe hier auch nicht die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach PsychKG als richtige Gesetzesgrundlage. Vorraussetzung ist in allen (mir bekannten PsychK(H)Gs) eine unmittelbare nicht unerheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Störung und ohne anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten, die eine Unterbringung entbehrlich nachen. Ziel ist auch immer die Zuführung zu einer medizinischen Behandlung. Das trifft alles nicht auf den Fall mit der Mutter zu. Es gibt keine unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung und auch ist das Ziel keine Verbringung in eine Klinik, sondern in eine Pflegeeinrichtung. Da ist eine BGB Unterbringung schon das richtige Mittel.
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