Dies ist ein Beitrag zum Thema Fixierung im Krankenhaus im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
eine meiner alten Damen liegt im Krankenhaus und ist schwer krank.
Sie bekommt neben einer ganzen Menge Infusionen gleichzeitig Sauerstoff ...
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#1 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
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eine meiner alten Damen liegt im Krankenhaus und ist schwer krank.
Sie bekommt neben einer ganzen Menge Infusionen gleichzeitig Sauerstoff durch eine Maske. Nun kam ich heute auf die Wachstation, um sie zu besuchen und muß sehen, dass beide Hände am Bett fixiert sind. Die Krankenschwester sagte mir, dass sie das getan hätte, weil meine alte Dame sich ständig die Sauerstoffmaske abziehe, was für sie lebensbedrohlich wäre. Ich habe erst mal nichts dazu gesagt, weil sie sich ja scheinbar auch selbst gefährden würde. Im Nachgang aber frage ich mich schon, ob diese Maßnahme nicht bereits genehmigungspflichtig ist ? Vielen Dank und viele Grüße Dörte |
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#2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Hallo,
ich würde mal ein Gespräch mit dem Arzt führen, um festzustellen ob das nur für 1-2 Tage ist oder länger. Wenn länger, dann auf jeden Fall einen Antrag auf Genehmigung bei Gericht stellen. Vorallem angeben, dass bereits eine Fixirung stattfindet. Gruß ![]() Heiner |
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#3 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Eigentlich schon, soweit sie sich ansonsten noch bewegen kann und sie das Bett verlassen könnte. Siehe auch
Unterbringungsähnliche Maßnahme ? Betreuungsrecht-Lexikon Auf jeden Fall hätte hier vorab Rücksprache mit Dir gehalten werden müssen. Ich würde einen Eiltantrag auf Genehmigung bei Gericht stellen und da Gefahr für die Betreute besteht, mir die Genehmigung nachträglich holen. |
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#4 |
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
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Hallo,
bei meinem Vater hat man mich zuvor gefragt. Und am nächsten Morgen (Fixierung war abends gegen 21.00 Uhr) sofort eine richterliche Verfügung beantragt und bekommen. Denke doch das dies genehmigungspflichtig ist. Liebe Grüße Lisa |
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#5 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,292
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Eines "meiner" Gerichte rät hierzu folgendes: IMMER Genehmigung beantragen und sich gegebenenfalls auch mal dafür auf den Deckel hauen lassen, was man denn da für unnötige Anträge stelle.
Dieser Rat ist aus meiner Sicht durchaus wohlmeinend zu verstehen und ich beherzige ihn. Ein Richter schrieb mir neulich zu meinem Antrag, die Bettgitter für einen verwirrten, schwer kranken alten Mann in der Kurzzeitpflge zu genehmigen: "Bettgitter, Rollstuhlgurte und ähnliche Maßnahmen sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie freiheitsentziehenden Charakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein bewusstes und gewolltes Aufstehen verhindert werden soll. Haben die Maßnahmen ausschließlich schützenden Charakter, d.h. es soll nur ein unbeabsichtigter Sturz aus dem Bett oder ein Rutschen aus dem Rollstuhl verhindert werden, ist die Maßnahme nicht genehmigungspflichtig. In diesem Fall können Sie alles Weitere mit der Pflegeeinrichtung (z.B. Altenheim) besprechen. Falls die von Ihnen vorgesehene Maßnahme dannach genehmigungspflichtig sein sollte, legen Sie bitte noch ein ärztliches Attest vor, das diese Maßnahme befürwortet. Falls Sie sich nicht mehr bei uns melden, wird hier davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht genehmigungspflichtig ist und nichts weiter veranlasst." Ich empfehle Dir aus meiner Erfahrung, Genehmigungen zu beantragen wo immer Du beginnst Dir die Frage zu stellen, ob hier vielleicht eine Genehmigung erforderlich sein könnte. Das weitere entscheidet dann das Gericht (oder auch nicht, wie hier), dazu ist es da und Du bist abgesichert. Grüße, Flafluff. |
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#6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Hallo Dora
Auch wenn nicht unbedingt jede unterbringungsähnliche Maßnahme genehmigungspflichtig ist, die Fixierung der Hande ist es in jedem Fall. (Bei Bettgittern kann man ja noch darüber reden, wenn der oder die Betreute nicht mehr laufen kann und dies eine eindeutige Schutzmaßnahme ist- so als Beispiel). Heiner hat geschrieben, dass Sie nachfragen sollte,, ob die Fixierung nur für in oder zwei Tage ist. Die Idee ist gut. Wenn nicht klar ist, wie das Gericht damit umgeht, würde ich in jedem Fall die Situation schildern und eine Genehmigung der Fixierung beantragen. Bei einer kurzfristigen Fixierung würde ich es so formilieren, dass das Gericht mein Schreiben im Falle der Genehmigungspflicht als Antrag ansehen möge, sonst jedoch nicht. Damit bin ich immer auf der richtigen Seite und das Gericht hat die Entscheidung, ob es die Angelegenheit als genehmigungspflichtig ansieht oder nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
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Ähnlich verhält es sich mit Sicherheitsgurten, Sitzhosen oder Steckbrettern, die ein Rausfallen aus dem Rollstuhl verhindern sollen: Wenn die Leute nicht mehr aus eigener Kraft zielgerichtet aufstehen könn(t)en, ist es keine Freiheitsentziehung. Dabei ist es egal, ob sie dann auch tatsächlich gehen könnten oder sofort umfallen würden - es reicht in beiden Fällen die Fähigkeit, aufstehen zu können, um eine Hinderungsmaßnahme zur Freiheitsentziehung zu machen. Es kommt also weniger auf die Intention der Maßnahme an (ob Fixierung oder Schutz) - sondern wohl mehr darauf, ob denn tatsächlich faktisch eine willentliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird oder nicht. Das geht in die Richtung, die "Flafluffs Richter" wohl meinte - ist aber doch im Detail ein wenig anders ausgelegt. Im Einzelfall kann das eine sehr schwierige Prüfung erfordern - hier endet das nicht selten in der Anordnung eines Gutachtens. Aber da sind die Richter sehr genau. Übrigens: Bettgitter sind m. E. zumeist schwierig. Wir ordnen Bettgitter nur an, wenn die Betroffenen tatsächlich zu keiner größeren Bewegung mehr in der Lage sind oder sich mit freiem Willen einverstanden erklären (um eben nicht aus dem Bett zu fallen). Als "Fixierungsmaßnahme" halten wir Bettgitter nur in Verbindung mit einer anderen Fixierung für zulässig. Weil: Schaffen es die Leute doch, irgendwie auf das Gitter zu klettern, und fallen dann aus dem Bett, ist der Schaden deutlich größer. Lieber stelle ich auch einen Antrag auf Genehmigung zu viel, als einen zu wenig - da pflichte ich Flafluff bei. ![]() |
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#8 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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das wir wohl von Richter zu Richter anders beurteilt. Die Richter mit denen ich arbeite, wollen immer einen Antrag. Sie begutachten auch jedesmal den Patienten. Der Satz wo keine Freiheit ist, kann keine entzogen werden, wird bei uns so gut wie nie angewandt. Ich denke dies geschieht auch vor dem Hintergrund, des harten Urteils gegen einen Vormundschaftsrichter vor einigen Monaten. Seit her lautet das Motto, lieber einmal zu viel begutachtet und beschlossen, als einmal zu wenig. Ich für meinen Teil finde das gut, da es letztendlich den Patienten zu gute kommt. Alle Beteiligten sind halt vorsichtig geworden. Es wird nicht mehr so schnell fixiert etc. Ich stelle mittlerweile immer einen Antrag bei Gericht. Gruß ![]() Heiner |
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#9 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
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Die praktische Umsetzung ist da wohl mal wieder vielfältig - ich finde aber den juristischen Grundansatz interessant.
Hierzulande wird eben tatsächlich quasi argumentiert, dass immobile, d. h. nicht mehr zur selbständigen Fortbewegung mit dem Ziel eines Ortswechsels fähige Personen durch z.B. ein Bettgitter oder eine "Sitzhose" im Rollstuhl nicht in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Und das finde ich rein denkgesetzlich sinnvoll und äußerst logisch. Das soll natürlich nicht bedeuten, dass man solche Menschen willkürlich fesseln, knebeln und binden dürfte... ... wohl aber, dass Schutzmaßnahmen gegen ein "Rausfallen" oder "Hinfallen" unter diesen Umständen nicht genehmigungspflichtig wären, da sie keine freiheitsentziehenden Maßnahmen i. S. d. G. darstellen. |
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#10 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
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Nach den Gesprächen mit den Ärzten ist mein Wissenstand jetzt der, dass alle Fixierungen, die länger als 24 Std. andauern genehmigungspflichtig sind.
Vielen Dank für die vielen Hinweise Dora ![]() |
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Stichworte |
beschluß, fixierung, genehmigung, richterliche genehmigung |
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