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gesetzliche Betreuung

 

Unterbringung Aufenthaltsbestimmung ???

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung Aufenthaltsbestimmung ??? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo heute eine dumme Frage um die schon einige andere meiner Fragen kreisten. Also das mit der Unterbringung habe ich ...


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Alt 03.07.2013, 18:39   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 11.01.2011
Ort: Weinheim
Beiträge: 39
Standard Unterbringung Aufenthaltsbestimmung ???

Hallo heute eine dumme Frage um die schon einige andere meiner Fragen kreisten.

Also das mit der Unterbringung habe ich immer noch nicht so recht durchdrungen.

Z.B. Aufgabenbereich Entscheidung über die Unterbringung oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Ich denke zu all dem brauche ich eine richterliche Genehmigung wenn keine Gefahr im Verzug ist. Ist Gefahr in Verzug, dann greift in Hessen auch § 10 HFEG. Ist keine Gefahr zeitnah gegeben dann benötige ich die richterliche Zustimmung. Also für was wird dieser Aufgabenkreis definiert wenn ich eh nicht direkt handeln kann. Weiß jemand wo ich eine (idiotensichere) Abhandlung über dieses Thema finden kann (Lehrbriefe oder ähnliches). Im Betreuungsrechtslexiklon fand ich viele Worte aber der Sinn erschließt sich nicht unmittelbar.

L.G.
leonie92 ist offline  
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Alt 03.07.2013, 19:02   #2
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
Standard

Also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es bei der ganze Sache zum einen darum, dass es jemanden gibt, der sich um den Betreuten hin und wieder kümmert und ggf. eingreift, damit durch frühes Handeln eine Unterbringung vermieden werden kann bzw. der, wenn sich die Lage zuspitzt, die Initiative ergreift.

Zum andren um vereinfachte Verfahrensabläufe und Zeitersparnis.
HCS ist offline  
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Alt 04.07.2013, 01:00   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo Leonie,

da mir gerade keine passende Quelle einfällt, ein Versuch einer kurzen Darstellung :

Der Begriff "Unterbringung" ist eigentlich eine Verkürzung der Formulierung im Gesetz:

"Unterbringung , die mit Freiheitsenzug verbunden"
.

Wenn jemand erzählt, daß die Tante endlich im Pflegeheim untergebracht ist, heist das nicht, daß sie sich in der geschlossene "beschützenden" Station untergebracht ist.

Der Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung besagt, daß der Betreuer berechtigt ist, den Aufenthalt im Sinn von Wohnort zu bestimmen :

1.
Mensch erleidet Schlaganfall und kann keine Entscheidungen mehr treffen. Fest steht daß er nicht mehr alleine zu Hauses leben kann.
Der Betreuer bestimmt , natürlich soweit möglich nach Rücksprache
mit dem Betreute, die Auswahl eines Pflegeheims. Rettungswagen fährt Betreuten ins ausgewählte Heim. Betreuer meldet den Betreuten bei der Gemeinde an. Anschließend beantragt Betreuer . Wohnung des Betreuten darf erst mit Genehmigug des Gerichts gekündigt und aufglöst werden.

2.
Suchtkranker Betreuter ohne Wohnung soll aus einer Entwöhnungsmaßnahme entlassen werden. Betreuer hält einen Wohnplatz in einer offenen sozialtherapeutischen Eirnichtung für sinnvoll, findet Platz , schließt Heimvertrag ab . Betreuter schaut sich die Eirnichtung an, sagt " mag ich nicht" und entschließt sich auf der Straße zu leben . Der Betreuer hat dann trotz des Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Zwangsmaßnahmen , um Betreuten zu zwingen in der Einrichtung zu leben.

Es sei denn , es liegen die Voraussetzugen für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung vor . Die Voraussetzungen regelt § 1906 BGB.
Denkbare Argumentation in Fall 2.) :
Der Betreute erklärt, daß er mit dem Saufen doch wieder weite rmachen will. Arzt erklärt , daß jederweitere Alkoholmißbrauch zu schweren , wenn nicht sogar tödlichen Folgen führen kann.
Der Betreute kann diesen Aspekt wegen alkoholbedingter Wesensveränderung, Korsakov usw nicht mehr realisieren und wird weiter saufen.
In diesem Fall könnte zum Schutz des Betreuten wohl auch nach dem jetzt gültigen Recht eine geschlossene Unterbringung angeordnet werden, da die Gefahr weiteren lebensgefährlichen Alkoholmißbrauchs nur in einer geschlossenen Einrichtung ohne Alkoholeinfuhrmöglichkeit gewährleistet ist.

Genehmigt das Gericht diese geschlossene Unterbringung, kann der Betreuer die Betreuungsbehörde bitten, den Betreuten gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt durch die Polizei in die vom Betreuer ausgesuchte geschlossene Einrichtungen verbringen zu lassen.


fwu

Geändert von fwu (04.07.2013 um 01:03 Uhr)
fwu ist offline  
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Alt 04.07.2013, 05:36   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Ich will mal fwu hier noch ergänzen.

1.
Es gibt zwei Formen der geschlossen Unterbringung.
Das ist die öffentlich-rechtlich nach nach PsychKG, was in Hessen offenbar HFEG heisst. Da wirkt der Betreuer nicht mit.

Das Zweite ist die Unterbringung nach BGB, konkret nach § 1906 BGB - und das gucken wir uns jetzt mal an.

2.
Voraussetzung, dass der Betreuer überhaupt antrags- oder entscheidungsfähig nach § 1906 BGB wird, ist das Vorliegen der Aufgabenkreise
- Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge
oder
- Aufenthaltsbestimmung mit der Zustimmung zur geschlossenen Unterbringung.
Ohne diese Voraussetzung darf der Betreuer keine freiheitsentziehenden Maßnahmen beantragen oder verfügen.

Im Regelfall, wenn eine Antragstellung nach 1906 erforderlich geworden ist, und der Betreuer hat die o.g. AK nicht, wird er mit dem Antrag auf Genehmigung der geschlossen Unterbringung gleichzeitig den fehlenden Aufgabenkreis beantragen.

An der Stelle noch ein Hinweis. Nicht das Gericht bringt unter, sondern der Betreuer, auf der Grundlage einer Genehmigung des Gerichtes.
Das wird im Verständnis der Unterbringungsrechtes oft durcheinander gebracht. Dem folgend ist der Betreuer auch für die Beendigung der Unterbringung verantwortlich.

3.
Der "normale" Ablauf eines Unterbringungsverfahrens läuft über eine Antrag auf entsprechende Genehmigung beim Gericht. Das wird ein Gutachten für längerfristige oder eine fachärztliche Stellungnahme für vorläufige (bis zu 6 Wochen) Unterbringungen einholen und dann die geschlossene Unterbringung betreuungsgerichtlich genehmigen.
In Einzelfällen - bei Gefahr im Verzuge - kann der Betreuer auch die geschlossene Unterbringung ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen, muss aber sofort die nachträgliche Genehmigung beim Gericht beantragen.
Es müssen aber die Voraussetzungen bei den AK gegeben sein, die ich hier unter 2. geschildert habe. Ansonsten ist das schon ne Freiheitsberaubung.
Wichtig ist hier noch, dass die Gefahr konkret sein muss. Es reicht nicht, so irgendeine angenommene oder zu erwartende Gefährdung.
Meine letzte Unterbringung nach § 1906 Abs. 2, Satz 2 BGB betraf einen B., der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist. Unmittelbar vor dem Vorfall erfuhr ich, dass er schon ne ganze Weile seine Tabletten nicht genommen hat. Dann habe ich ihn in einer Bankfiliale hinter einem KAD kauernd gefunden und ihn geschlossen untergebracht.
Die Gefahr bestand in dem Falle darin, dass er sich krankheitsbedingt nicht mehr kontrollieren konnte, schwer desorientiert war und drohte sich zu verirren.

4.
Noch ein Hinweis.
Ein Beschluss des Gerichtes über die geschlossene Unterbringung gilt nur einmal. Er ist mit der Beendigung der Unterbringung verbraucht.
D.h., wenn ein Beschluss über die Unterbringung z.B. auf ein halbes Jahr lautet und die Unterbringung wird nach einem Vierteljahr beendet, kann B. während des verbleibenden Vierteljahres nicht mehr auf der Grundlage des ursprüngliches Beschlusses untergebracht werden.

Soweit.
Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (04.07.2013 um 06:21 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 31.05.2016, 14:20   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
Standard

Obwohl ich als rechtliche Betreuerin die Aufgabenkreise
- Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge habe, ist aus Gründen der Dringlichkeit eine Unterbringung nach NPsychKG erfolgt, weil ich kurzfristig nicht zu erreichen war.

Seit Mitte Mai bemühe ich mich um die Aushändigung von Unterlagen (ärztliches GA, Protokoll der richterlichen Anhörung...). Ohne Erfolg - trotz des BGH-Urteils vom 14.08.2013, XII ZB 614/11.

Mal heißt es, meine Aufgabenkreise gäben es nicht her, mal heißt es, die Aufgabenkreise könnten nicht erweitert werden, weil von einer Unterbringung nichts bekannt.
Spielt hier die Unterbringung nach PsychKG eine Rolle?
Bin ich für den gesamten Zeitraum der Unterbrinung raus?
Das kann es doch nicht sein. Es heißt doch, als Betreuer solle man zum Wohl des Betreuten handeln.
Ohne genaue Auskünfte, warum eine Unterbringung erforderlich schien und wie es weitergehen soll, kann ich nicht vernünftig arbeiten...
Was ist zu tun?
Die Gerichte (HE, WF) habe ich bereits mehrfach angeschrieben...
G.T. ist offline  
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Alt 31.05.2016, 22:27   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin G.T.

Im Rahmen der Gesundheitssorge hast Du Anspruch auf Informationen zu der gesundheitlichen Situation des Betreuten durch das Krankenhaus. Egal, ob er nach dem Psych KG dort ist oder nach dem Einmaleins.
Will das Krankenhaus nicht, dann wende Dich an die Besuchskommission. Dann will es doch.

Damit bekommst Du auch das Aktenzeichen und Gericht der Unterbringung. Dort kannst du dann im Rahmen der Aufenthaltssorge eine Kpie des Beschlusses einfordern.
Mit dem Beschluss und der Begründung kannst Du widerum die Erweiterung der Betreuung um die Entsheidung über die Unterbringung beantragen.

Mit diesem Betreuungsbereich kannst Du ggf. die Umwandlung eines PsychKG-Beschlusses in einen nach dem BGB beantragen, sofern Selbstgefährdung vorliegt.
Spätestens damit bist Du wieder in Rennen.


MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.07.2016, 12:53   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Rheingau/Hessen
Beiträge: 7
Standard Unterbringung

Hallo zusammen,

ein sehr interessantes Thema, da ich auch aus Hessen komme.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der/die Betreuer/in den Aufenthaltsort des Betreuten festlegen kann.

Liebe Grüße
Alfons
__________________
Betreuung ist eine Chance.

Geändert von AlfonsRheingau (23.07.2016 um 13:03 Uhr)
AlfonsRheingau ist offline  
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Alt 23.07.2016, 14:14   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der/die Betreuer/in den Aufenthaltsort des Betreuten festlegen kann.
Nein, nein , so ist das nicht
Am besten liest du unter dem Stichwort "Aufenthaltsbestimmung"
mt Hilfe der Suchfunktion dich mal ganz langsam in das Thema ein.
Dazu wurde schon viel gesagt
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.07.2016, 14:21   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Rheingau/Hessen
Beiträge: 7
Standard

herzlichen Dank und liebe Grüße!


Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Nein, nein , so ist das nicht
Am besten liest du unter dem Stichwort "Aufenthaltsbestimmung"
mt Hilfe der Suchfunktion dich mal ganz langsam in das Thema ein.
Dazu wurde schon viel gesagt
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Betreuung ist eine Chance.
AlfonsRheingau ist offline  
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Alt 24.07.2016, 21:14   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.04.2016
Beiträge: 33
Standard

Hallo ,
ich komme auch aus Hessen Mit den Aufgabenkreisen :
Sorge für die Gesundheit
Entscheidung über die Unterbringung*
Vermögenssorge*
Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheite

Meine Betreute hat zur Zeit eine Akute psychische Krise eine Einweisung vom Hausartz liegt vor aber Sie mochte nicht in die Klinik.

Wie kann ich Ihr Helfen sie ist Uneinsichtig und hat nach dem letzten Klinikaufenhalt die Diagnose Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)

Gruß Backi
Backi ist offline  
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