Dies ist ein Beitrag zum Thema FAQs zum Thema Zwangseinweisung und -behandlung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
1. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[1] Wie kann ich mich am besten gegen eine stationäre Zwangsbehandlung schützen?
Am besten ...
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Gast
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1. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[1] Wie kann ich mich am besten gegen eine stationäre Zwangsbehandlung schützen?
Am besten eine Patientenverfügung verfassen, in der steht wie im Krankheitsfall behandelt oder nicht behandelt werden soll. Zudem ist zu empfehlen per Vorsorgevollmacht auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der wie Ärzte und Betreuer an eine Patientenverfügung gebunden ist (siehe dazu auch Punkt 6). Entwürfe finden sich z.B. unter diesem Link 2. Was ist, wenn ich noch keine Patientenverfügung habe. Ist eine drohende Verfestigung einer Erkrankung oder Krankheitstuneinsichtigkeit ein Grund zur Zwangsbehandlung? Betroffene haben ein weitgehendes „Recht auf Freiheit zur Krankheit“ [2]. Weder eine drohende Chronifizierung noch Krankheitstuneinsichtigkeit erlauben allein schon die zwangsweise Behandlung von Patienten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitsuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden: „Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96 3. Ist eine zwangsweise Unterbringung auch gleich die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung? Nein, ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen.[3] Patienten die entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung zwangsweise behandelt werden. Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand in der Klinik gefährdet, darf nur zwangsweise behandelt werden, wenn seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist. Alle anderen Regelungen sind nicht verfassungskonform, da sie gegen das in Artikel 2 des Grundgesetz garantierte Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit in unverhältnismäßiger Weise verstoßen. Wenn wirklich unbedingt zwangsweise behandelt werden muss, dürfen auch nur die mildesten Mittel angewendet werden, also z.B. nur die Medikamente mit den geringsten Risiken und Nebenwirkungen. Sonst ist die Behandlung rechtswidrig. 4. Was kann gegen eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik unternommen werden? Beim zuständigen Landgericht kann Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der Kernsatz einer Beschwerde lautet: „Gegen meine Unterbringung lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein, da keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.“ Das unter Punkt 2 zu findende Zitat des Bundesverfassungsgerichts sollte in der Beschwerde erwähnt werden. Auch sollte der vollständige Beschluss 2 BvR 2270/96 des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde als Anlage beigefügt werden. Generell ist einem Betroffenen von einer Begründung, dass er nicht krank sei, eher abzuraten. 5. Kann mir dabei jemand bei der Beschwerde helfen? Betroffene können sich in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch vertreten lassen. Nach § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG kann zum Beispiel ein Freund als Verfahrensbevollmächtigter eingesetzt werden, der Beschwerden und andere Rechtsmittel einlegen kann. Ferner kann ein Betroffener auch immer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der ggf. über Beratungs- und Prozesskostenhilfe bezahlt werden kann. Beratungs- und Prozesskostenhilfe muss bei Gericht beantragt werden. Der Betroffene kann dem Gericht auch vorschlagen einen bestimmten Anwalt oder Sachkundigen zum Verfahrenspfleger zu bestellen. Auch nahe Verwandte, z.B. auch Onkel/Tante und Neffe/Nichte, sind nach § 69g I FGG berechtigt Beschwerden einzulegen. 6. Ich habe gehört, dass Patientenverfügungen nicht verbindlich sein sollen ? Patientenverfügungen als Schutz vor Zwangsbehandlungen sind gerade in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Der Verfügende kennt in der Regel die Situation und die Entscheidungen haben keine lebensbedrohliche Wirkung. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[4] Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn 1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat, 2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und 3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt. Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link (pdf-Datei 532 kb): www.bmj.de/media/archive/1184.pdf Aus der Broschüre des Bundesjustizministerium: "Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." - Entwurf einer Patientenverfügung zum Schutz vor Zwangsbehandlungen - Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu - Weitere Informationen zum Betreuungsrecht - Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung -------------------------------------------------------------------------------- [1] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 [2] BVerfGE Beschluss 58, 208 [224 ff.] i.V.m BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96 [3] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ; BGH II ZB 236/ 05 [4] z.B.: BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; BGH Beschluss XII ZR 177/03 |
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Gast
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da hat sich Chancen wieder reichlich Mühe gemacht. ....
Mich würde interessieren, wie oft gegen den Willen eine Person zwangsbehandelt wird vor allem wenn keine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Und ob dann irgendwer nach einer Patientenverfügung fragt. Meine Erfahrung ist, dass es erheblichen Aufwandes bedarf, um jemanden in die Klinik zubringen, selbst wenn er ausrastet. Ja selbst bei Eigengefährdung (mutwillige Verletzungen, suizidales Saufen o. dgl.) wird erst eine reguläre medizinische Versorgung sichergestellt. Und auch dann interessiert es keinen, ob eine Patientenverfügung besteht. Es wird geschaut, ob ein öffentlicher Notstand gegeben ist und gehandelt. Und bei gerichtlich bestellten BetreuerInnen ist die Betreuungsstelle oder der Amtsarzt oder die Polizei zu bemühen. Wenn die Eigen- oder Fremdgefährdung erkannt wird, kann in der Patientenverfügung stehen, was will, die Gesetzeslage verlangt eine Behandlung, die die Exekutive auch durchführt. Ich frage mich, auf welche Erfahrungen der Autor zurückgreift, um so vehement auf die Gefahren hinzudeuten, zwangsweise untergebracht zu werden? Könnte nicht fehlende Einsichtsfähigkeit in notwendige Behandlung gerade die Zwangsbehandlung rechtfertigt haben? Heinz |
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Gast
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Pro Jahr werden in Deutschland etwa 110.000 Menschen nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (UBG/PsychKG) und dem im BGB geregelten Betreuungsrecht in der Bundesrepublik zwangsweise untergebracht. Studien lassen zudem vermuten, dass mindestens noch einmal so viele Patienten ohne richterlichen Beschluss zwangsbehandelt werden. 2004 waren nach den Unterbringungsgesetzen der Länder 62.981 Patienten gegen ihren Willen untergebracht und 46.381 nach Betreuungsrecht (BGB). Große regionale und lokale Unterschiede lassen auf Willkür schließen In Herne (NRW) gibt es deutlich weniger Zwangeinweisungen als anderenorts. "Wir versuchen mit allen Mitteln Gewalt in der Psychiatrie zu verhindern", sagt Matthias Krisor, Chefarzt des St. Marien Hospitals - Hernes Psychiatrie. Eine geschlossene Station gibt es hier nicht, die Zwangseingewiesenen werden auf verschiedene Stationen verteilt, um die Probleme nicht zu kumulieren. "Wenn jemand seine Medikamente nicht nehmen will, versuchen wir es erst mal ohne - oft brauchen die Patienten auch einfach Ruhe", sagt Krisor. Um die gewaltfreie Psychiatrie zu kontrollieren, gibt es auf jeder Station von den Patienten gewählte Vertreter. Die Philosophie ist auch bei den städtischen Ordnungsbehörden und dem sozialpsychiatrischen Dienst Konsens - mehr Selbstmorde oder tätliche Angriffe durch psychisch Kranke gibt es in der Ruhrkommune nicht. Deutschland (2004): * ca. 133 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 100 % Herne (2003):* ca. 38 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 29 % von D Münster (1997/98 ): ** ca. 277 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 208 % von D = 7,3 x Herne Köln (1998 ):** ca. 287 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 216 % von D = 7,6 x Herne Olpe (1998 ):** ca. 76 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 57 % von D = 2 x Herne Kreis Viersen (1998 ):** ca. 1 42 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 107 % von D = 3,7 x Herne NRW-Minimum (1997/98 ) *** ca. 66 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 50 % von D = 1,6 x Herne NRW-Maximum (1997/98 )*** ca. 264 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 198 % von D = 6,9 x Herne Thüringen/Brandenburg (1995) ca. 30 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 23 % von D = 0,8 x Herne NRW/Bayern (1995)*** ca. 200 Zwangseinweisungen auf 100.000 Einwohner = 150 % von D = 5,3 x Herne ** Angaben nach Regus / Gries 2005 (siehe auch Fußnote 10) ***Crefeld konnte für 1997/98 nur die kompletten Unterbringungszahlen von etwa 20 % der NRW Kommunen erheben (siehe auch Fußnote 11) Im Vergleich zum Bundesdurchschnitt werden in Herne insgesamt über 70 Prozent weniger Unterbringungen gegen den Willen der Patienten eingeleitet. Dabei müsste die Quote der Zwangeinweisungen in Herne eigentlich sogar deutlich höher als der Bundesdurchschnitt liegen, denn eine im Auftrag des NRW Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführte Studie der Universität Siegen (Regus/Gries 2003) zeigt, dass in Städten mit guter Versorgungslage die Quote für Zwangseinweisungen deutlich höher liegt als in ländlichen Regionen. Doch selbst im Vergleich zu dem ländlichen Olpe und dem ländlichen Kreis Viersen ist die Gefahr zwangseingewiesen zu werden für Hernes Bürger etwa zwei bis vier mal geringer. Im Vergleich zu Münster und Köln ist das Risiko einer Zwangeinweisung für Einwohner der Ruhrgebietsstadt sogar sieben bis acht geringer. Auch Wolf Crefeld stellte 1998 in einer NRW weiten Erhebung fest, dass das Risiko einer Unterbringung in einigen Kommunen 10 mal höher ist als in anderen und auch von Bundesland zu Bundesland erheblich differiert. 1995 war das Risiko einer Zwangseinweisung für Einwohner Thüringens oder Brandburgs etwa 7 mal geringer als für Einwohner von NRW oder Bayern. Wenn das durchschnittliche Risiko ganzer Bundesländer noch unterhalb dem von Herne liegt ist anzunehmen, dass im bundesweiten Vergleich einzelner Kommunen nochmals deutlich größere als die hier erwähnten Abweichungen festzustellen sein werden. Auch auf europäischer Ebene gibt es deutliche Differenzen. Das zeigte eine 1998 im Auftrag der Europäischen Union durchgeführte Untersuchung (Verijlandt). In Irland, wo es keine gesetzlichen Regelungen gibt, kommen Zwangsbehandlungen auch kaum vor. In den übrigen EU Staaten lag die Quote der Patienten, die in psychiatrischen Einrichtungen gegen ihren Willen behandelt wurden zwischen 5 und 50%. Für Deutschland bestätigt die Studie das Zwangmaßnahmen von Klinik zu Klinik sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Marschner/Volkard bemängeln daher in ihrer 2001 veröffentlichten Studie zur Rechtslage in Deutschland eine willkürliche Handhabung der Gesetze. Wenig überraschende EUNOMIA-Studie zu negativen Folgen Prof. Tilman Steinert, Psychiater im Zentrum für Psychiatrie "Die Weissenau" in Ravensburg, untersucht systematisch die Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie mit einer internationalen Arbeitsgruppe. Steinert: "Wenn Zwangsmaßnahmen ein Medikament wären würden wir dafür wahrscheinlich gar keine Zulassung kriegen, unter anderem weil die ganzen erforderlichen Daten gar nicht vorliegen und weil die Wirkungsweise gar nicht ausreichend untersucht ist." Dies hat sich die EUNOMIA-Studie vorgenommen, eine in 12 Ländern durchgeführte europäische Untersuchung zum Thema, die im Mittelpunkt des vom 06. bis 08. Juni 2007 in Dresden stattfindenden Weltkongress der Psychiater (WPA Kongress ) stehen dürfte. Die bekannten vorläufigen Ergebnisse der Studie belegen, dass eine Behandlung gegen den Willen der Patienten in der Psychiatrie zu deutlich schlechtern Ergebnissen führt als die Behandlung von Patienten mit ihrem Willen. Zudem dokumentiert die Studie, dass eine mittels Androhung eines rechtlichen Beschlusses erzwungene Behandlung nicht wesentlich besser verläuft als die Zwangsbehandlung von Patienten mit offiziellen Zwangseinweisungsbeschluss. Die Präsentation der vorläufigen Ergebnisse auf dem Jahreskongress 2006 der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) war allerdings dazu angetan, dieses wenig überraschende Resultat so darzustellen, dass auch Fachbesucher den Eindruck gewinnen konnten, Zwangsbehandlungen seinen doch gar nicht so folgenschwer. Auf Nachfragen wies der Referent Thomas W. Kallert, Projektkoordinators der EUNOMIA-Studie, diesen Eindruck aber deutlich zurück. Der Direktor der Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wunstorf bei Hannover, Andreas Spengler, befasst sich schon seit 1977 mit Zwangsmaßnahmen und den möglichen Folgen für psychisch kranke Menschen. "Die gesamte Behandlung kann ungünstiger verlaufen, weil kein Vertrauen zu den Ärzten entsteht", sagt er. Manche der zutiefst aufgewühlten Patienten entwickelten auf Grund der Behandlung sogar zusätzliche Symptome. Die Fachleute sprechen dann von einer "sekundären Traumatisierung". Die meisten Psychiater (88 Prozent) hätten ihre eignen Familienangehörigen übrigens nicht mit den Medikamenten "von vorgestern" behandelt, die 2002 rund 70 Prozent der Schizophrenie-Patienten in Deutschland aus Kostengründen (zwangsweise) verordnet bekamen. Ursachen Regus/Gries beobachteten, dass es in den Städten, in denen die hohen Zahlen veröffentlicht und kritisiert werden, kurzfristig weniger Zwangseinweisungen gab. "Transparenz dämmt offenbar die Weisungsflut", so Regus. "Das zeigt, dass Zwangseinweisungen nicht ausschließlich medizinische Gründe haben." Um der Frage nachzugehen, woran es den liegt, dass die Zahl der Zwangseinweisungen stark gestiegen ist, scheint es am effektivsten zu sein, die starken regionalen und lokalen Unterschiede zu betrachten. Die EUNOMIA-Studie wird in dieser Frage keine neuen Erkenntnisse präsentieren können, da nur eine deutsche Klinik in die Studie einbezogen wurde. Fraglich ist, warum Herne/NRW in keine der Studie einbezogen wurde, obwohl alles dafür spricht, dass die dortigen Leitlinien, die Häufigkeit von Zwangseinweisungen wesentlich beeinflussen. So könnte auch geklärt werden, ob die Anwendung von Zwang nicht selbst auch Ursache für hohe Zwangseinweisungsraten ist. Denn zum einen schmälert eine Zwangsbehandlung den Behandlungserfolg deutlich, zum anderen dürfte die Bereitschaft zur freiwilligen Behandlung nach einer Zwangsbehandlung erheblich sinken. So könnte sich mancherorts eine Zwangsspirale entwickeln. In jedem Fall lässt der Vergleich mit Herne den Schluss zu, dass eine der wesentlichen Ursachen sicher ein fehlendendes Problembewusstsein ist. "Die psychiatrische Gewalt scheint von den Profis massiv verdrängt oder verleugnet zu werden, weil sie in krassem Widerspruch zum Selbstbild helfender Berufe steht", stellt auch Volker Pieters aus Weißenborn in Thüringen in seiner Doktorarbeit "Macht-Zwang-Sinn" fest. Sobald Psychiatern, gesetzlichen Betreuern, Mitarbeitern von Betreuungsbehörden und mit dem Aufgabengebiet direkt befasste Sozialarbeiter oder Richter die Ergebnisse der Studien vorgelegt werden, reagieren die weitaus meisten reflexartig ablehnend. Auch Peter Müller wurde angegriffen. Müller entgegnete im Ärzteblatt: "Geprügelt wird der Bote einer schlechten Nachricht, die man nicht schätzt. Die Prügelmethoden: Gegenbehauptungen, alles sei nicht so, empirisch nicht gesichert, universitäre Weltfremdheit, die Mitteilung verunglimpfe; und wenn sie doch stimme, sei Zwang auch gut, usw. - Ja, die Nachricht schätzen wir nicht. (...) Zum Ergebnis: In Deutschland gibt es eine Zunahme von Unfreiheit, auf verschiedenen Ebenen. Und wir Psychiater wirken daran teilweise mit. Natürlich ist Zwang manchmal unumgänglich. Der Anstieg ist das Problem. Inzwischen sind bezüglich unfreiwilliger Klinikeinweisungen unsere Ergebnisse durch eine Publikation bundesweiter und internationaler Zahlen von Salize und Dressing bestätigt worden (Brit. J. Psychiatry 2004, S. 163-168). Deutschland ist dabei neben Österreich und Finnland Spitzenreiter, mit deutlichem Anstieg. (...) Zum Maßregelvollzug hat Spengler selbst kürzlich im Ärzteblatt (Heft 41/2004) einen "ungebremsten Zuwachs" mit "Trend zum Wegschließen" beklagt.“ Müller hätte auch die Studie von Wolf Crefeld zitieren können. In NRW haben sich die Unterbringungsverfahren nach PsychKG zwischen 1986 und 1997 nahezu verdoppelt. Nach BGB sind sie – ohne sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen - gar um das Neunfache gestiegen. Harte Fakten, die den starken Anstieg und die regionalen und lokalen Unterschiede erklären könnten, gibt es nicht. Von manchen wird eine stärkere Verrechtlichung der Gesellschaft als Ursache angeführt. Zuvor wäre nicht für jede Zwangsmaßnahe eine Genehmigung eingeholt worden. Da stimmt hier insofern aber nicht, da nur die Zahlen zur zwangsweisen Unterbringung berücksichtigt wurden. Und über die Fortdauer jeder freiheitsentziehende Maßnahme hat nach Art. 104 GG unverzüglich ein Richter zu entscheiden. Lediglich der massive statistische Anstieg um mehr als das Achtfache für zusätzlich freiheitsentziehende unterbringungsähnliche Maßnahmen, also z.B. das Anbringen von Bettgittern, Fixierungen oder das Ruhigstellen durch Medikamente, ist (auch) durch eine erhöhte Verrechtlichung der Gesellschaft zu erklären, da nun in der Regel die erforderliche richterliche Genehmigung eingeholt werden dürfte. Diese Zahlen wurden hier aber gar nicht herangezogen. Sie belegen aber im wesentlichen, dass die Rechte der Betreuten häufig missachtet werden. Sicher auch ein wesentlicher Grund für die hohen Zahlen, aber die starke Zunahme kann es auch nicht erklären, da eine stärkere Beachtung der kompletten Rechtslage ja zu einer geringern Zwangeinweisungsquote hätte führen müssen. Die Verantwortlichen sind also allenfalls partiell sensibilisiert. Das wesentliche Missverständnis der Rechtslage liegt darin, dass die Verantwortlichen meinen, das Wohl des Betreuten objektiv bestimmen zu müssen. Um dem Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 2 Absatz I GG zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Schwerwiegende psychische Erkrankungen, die zu Zwangseinweisungen führen, haben im Betrachtungszeitraum nicht zugenommen und die geringfügige Zunahme der Lebenserwartung spielt auch allenfalls eine geringfügige Rolle. Die starken regionalen und lokalen Unterschiede bei den Zwangsquoten lassen sich auch nicht durch eine geringe Verweildauer der Patienten in der Klinik und einem damit verbundenen „Drehtüreffekt“ erklären. Auch fehlende ambulante Einrichtungen dürften nicht zu den Ursachen des Problems zu zählen sein, da ja, von Ausnahmen abgesehen, gerade in Gebieten mit ausgeprägter Vorsorgungsstruktur die Zwangsquoten besonders hoch sind. Das lässt Michael Eink an der Befähigung von Sozialarbeitern zweifeln. Eink, Professor für Sozialpsychiatrie, Praxisforschung und Gesundheitspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Hannover führte in seinem Vortrag auf Tagung der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie im Herbst 2006 in Potsdam verschiedene Faktoren für die Entstehung von Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen an. Neben der Qualifikation der Mitarbeit und deren Kommunikationsfähigkeiten sowie der Kommunikationsfähigkeit der Patienten und den räumlichen Gegebenheiten sind vor allem unliberale, also ausgeprägt bevormundende hierarchische Strukturen Hauptfaktor für unnötige Gewaltanwendung. Die im Arbeitskreis zur Prävention von Gewalt und Zwang in der Psychiatrie zusammengeschlossen Kliniken haben eine Leitlinie zum internen Umgang mit Zwangsmaßnahmen erarbeitet. Die Evaluation Tilman Steinerts zeigte, dass die Änderung der Leitlinie in der Klinik Weissenau zu einem signifikanten Rückgang von Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen führte. Zwangsmaßnahmen bei Patienten/-innen mit Persönlichkeitsstörungen und Krisen kommen nur noch sehr vereinzelt vor. Peter Müller führt als einen Grund an, dass die Veranlassung einer Zwangseinseinweisung nur zehn Minuten dauert. Die Untersuchung "Werden Zwangseinweisungen durch Erschwerung des Verfahrens seltener?" (Müller/Völker 1988) zeigte, das dass ändern der äußeren Vorgaben in einer Klinik zu einem Rückgang von Zwangseinweisungen auf fast die Hälfte führte. Zu den äußeren Vorgaben zählen auch Gesetze. Ein zwangsweise untergebrachter Patient ist in der Praxis der Auslegung des Gesetzes meist willkürlich ausgesetzt, denn 70% der rund 1,2 Millionen Betreuungen werden ehrenamtlich geführt und auch für Berufsbetreuer gibt es keine geregelte Qualifikationsanforderungen oder gar eine spezielle Ausbildungsverpflichtung. Es gibt lediglich eine kurze Einweisung durch das Vormundschaftsgericht. Die Rechtslage zur Zwangbehandlung ergibt sich zudem nicht aus den Gesetzen sondern aus deren Auslegung durch die höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es widerspricht zum Beispiel der Rechtslage ist aber gängige Praxis, dass ein Beschluss zur Zwangseinweisung auch gleichzeitig als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung gesehen wird. Selbst Vormundschaftsrichtern ist die durch höchstrichterliche Rechtssprechung festgestellte Rechtslage nicht bekannt, wie Dr. Bernhard Knittel, Richter am BayOLG München, als Sachverständiger für den Rechtsausschuss des Bundestags 2004 feststellte. Natürlich darf daher auch gefragt werden, inwieweit der Gesetzgeber durch konkretere Formulierungen und Verfahrensänderung sowie einer gesetzlich geregelten Informationspflicht die Vorgaben verbessern könnte. Fazit Natürlich ist zu fragen, wie hoch ist der Anteil derer ist, mittels Zwangsbehandlung zu einem neuen Start ihrer gesundheitlichen Entwicklung kamen, aber der Anteil derer, die zu einem weiteren Schaden kamen scheint größer zu sein. Letztlich geht es aber gar nicht darum, denn jeder Betreute hat ein Recht auf die durch ihn selbst bestimmte beste Behandlung. Und wie soll man im konkreten Fall entscheiden, ob der Betreute zu den schätzungsweise 50 % gehört, die Zwangsmaßnahme im nachhinein für angemessen halten oder zu den anderen geschätzten 50 % die Maßnahmen gegen ihren Willen im Nachhinein nicht legitimieren? Solange das nicht etwa durch eine Patientenverfügung klar ist, darf nur nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit zwangsweise behandelt werden, also in der Regel nur bei einer akuten erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung. Ein Zwangseinweisungsbeschluss ist nicht gleich auch die Erlaubnis zur Zwangbehandlung. In der Praxis wird diese unter anderem vom BGH festgestellte Rechtslage aber wahrscheinlich nur sehr selten Beachtung finden. Würde über jede einzelne Zwangsmaßnahme der BGH oder das Bundesverfassungsgericht entscheiden, würde die Zwangsquoten sicher ganz deutlich sinken. --- Quellen/Fußnoten: Bruns, Georg: Ordnungsmacht Psychiatrie? Psychiatrische Zwangseinweisung als soziale Kontrolle; 1993 Bunjes, Miriam: Gefangen hinter Sicherheitstüren; taz; 22.02.2005 www.taz.de/pt/2005/02/22/a0032.1/text.ges,1 Universität Siegen: Forschungsthema Zwangsunterbringung in der Psychiatrie; 12.07.2000 www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/61079/ Bunjes, Miriam: Schwarzgelb will entfesseln; taz; 05.01.2006 www.taz.de/pt/2006/01/05/a0001.1/text Müller, Peter: Psychiatrie: Zwangseinweisungen nehmen zu Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 42 vom 15.10.2004 http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/...l.asp?id=43846 UBG = Unterbringungsgestz / PsychKG = Psychisch Kranken Gesetz Betreuungsrecht Online-Lexikon: Betreuungszahlen www.betreuerlexikon.de *2003 wurden in Herne 64 Zwangseinweisungen nach Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) und Betreuungsrecht (BtR/BGB) gezählt (9a) bei ca. 168.308 Einwohnern (12/2003) (9b). 2004 wurden in Deutschland 62.981 Patienten gegen ihren Willen nach PsychKG untergebracht und 46.381 nach Betreuungsrecht also insgesamt 109.362 (9c) bei ca. 82,50 Millionen Einwohnern (12/2004) (9d) - alle Angaben gerundet. (9a) siehe Fußnote 2; (9b) Stadt Herne (9c) siehe Fußnote 7; (9d) Statistisches Bundesamt ** Köln: Unterbringungen nach BtR + PsychKG 1998; Münster: Unterbringungen nach BtR 1997 + PsychKG 1998; Olpe: Unterbringungen nach BtR + PsychKG (ca. nach Tabelle) 1998; Kreis Viersen: Unterbringungen nach BtR + PsychKG (ca. nach Tabelle) 1998; aus: Michael Regus / Karsten Gries: Forschungs- und Entwicklungsprojekt: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen und Möglichkeiten ihrer Nutzung im Rahmen eines gemeindepsychiatrischen Qualitätsmanagements. Bericht der wissenschaftlichen Begleitung. Düsseldorf, 2005; Seite 138ff. www2.uni-siegen.de/~zpe/aktuelleprojekte/kbpsych/psychiatrische-unterbringungen.pdf oder: www.rechtliche-betreuung.eu/12.pdf - alle Angaben gerundet. ***Crefeld, Wolf: Hilfe aus Zwang - oder Zwang aus Hilflosigkeit; Einführung in das Thema; in: Brill, Karl-Ernst [Hrsg]: Zehn Jahre Betreuungsrecht; Qualifizierung der Umsetzung oder erneute Rechtsreform?; Recklinghausen 2002; Seite 219f. http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Medie...k/PDF/BB_4.pdf siehe Tabelle im Text Angabe zum Unterschiedlichen Risiko der Zwangseinweisung in den Kommunen nur auf der Basis von Zahlen nach PsychKG Crefeld, Wolf: Hilfe aus Zwang - oder Zwang aus Hilflosigkeit; Einführung in das Thema; in: Brill, Karl-Ernst [Hrsg]: Zehn Jahre Betreuungsrecht; Qualifizierung der Umsetzung oder erneute Rechtsreform?; Recklinghausen 2002; Seite 219f. http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Medie...k/PDF/BB_4.pdf Verijlandt, Aart Jan: Zwangsmaßnahmen im europäischen Vergleich; in: Kebbel, Johann / Pörksen, Niels [Hrsg]: Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie; Köln 1998; Seite 49 www.apk-ev.de/publikationen/apk_band_25.pdf Regus, Michael / Gries, Karsten: Forschungs- und Entwicklungsprojekt: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen und Möglichkeiten ihrer Nutzung im Rahmen eines gemeindepsychiatrischen Qualitätsmanagements. Bericht der wissenschaftlichen Begleitung. Düsseldorf, 2005; Seite16ff. www2.uni-siegen.de/~zpe/aktuelleprojekte/kbpsych/psychiatrische-unterbringungen.pdf oder: www.rechtliche-betreuung.eu/12.pdf Arbeitskreis zur Prävention von Gewalt und Zwang in der Psychiatrie www.arbeitskreis-gewaltpraevention.de Hünerfeld, Patrick: Deutschland in der Zwangsjacke?; W Wie Wissen; ARD; 20.07.2005 http://www.daserste.de/wwiewissen/th...byr0c86~cm.asp Konferenz des Weltverband der Psychiater, der „World Psychiatric Association“ (WPA) „Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Eine umfassende Rückschau.“ Dresden: 06.06. – 08.06.2007 Orginaltitel: Conference on "Coercive Treatment in Psychiatry: A Comprehensive Review" Chairman of the Organizing Committee: Thomas W. Kallert www.wpa2007dresden.org Kallert, Thomas W.: „Zur Variation des Outcome zwangsweiser psychiatrischer Klinikbehandlung in 12 europäischen Ländern: Vorläufige Ergebnisse aus der EUNOMIA-Studie“. Referat des Projektkoordinators der EUNOMIA-Studie im Rahmen des Symposiums „Zwangseinweisungen und Zwangsmassnahmen - aktuelle Ergebnisse aus der Versorgungsforschung“ auf dem Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN); Berlin 25.11.2006 www.eunomia-study.net/ Hünerfeld, Patrick: Deutschland in der Zwangsjacke?; W Wie Wissen; ARD; 20.07.2005 http://www.daserste.de/wwiewissen/th...byr0c86~cm.asp Lakota, Beate: Abschied vom Kettenhemd; Der Spiegel: Ausgabe 52; 21.12.2002 Bunjes, Miriam: Schwarzgelb will entfesseln; taz; 05.01.2006 www.taz.de/pt/2006/01/05/a0001.1/text nano: In Handschellen und mit Blaulicht in die Psychiatrie; 3sat; 30.08.2005 www.3sat.de/nano/bstuecke/82752/index.html Müller, Peter: Psychiatrie – Zwangseinweisungen nehmen zu: Schlusswort; Deutsches Ärzteblatt 102; Ausgabe 3 vom 21.01.2005; Seite A-124 http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/...l.asp?id=45037 Crefeld, Wolf: Hilfe aus Zwang - oder Zwang aus Hilflosigkeit; Einführung in das Thema; in: Brill, Karl-Ernst [Hrsg]: Zehn Jahre Betreuungsrecht; Qualifizierung der Umsetzung oder erneute Rechtsreform?; Recklinghausen 2002; Seite 219f. http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Medie...k/PDF/BB_4.pdf Müller, Peter: Psychiatrie: Zwangseinweisungen nehmen zu; Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 42 vom 15.10.2004 http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/...l.asp?id=43846 Eink, Michael: Gute Menschen - schmutzige Arbeit? Vortrag auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie: Mächtig Gewaltig Sozial - vom Umgang der (sozialen) Psychiatrie mit Grenzen Universität Potsdam ; 23.11.2006 Steinert, Tilman: Lässt sich die Häufigkeit und Dauer von Zwangsmaßnahmen senken? Evaluation von Interventionen in der Gerontopsychiatrie und in der Allgemeinpsychiatrie; Vortag auf dem Symposium: „Zwangseinweisungen und Zwangsmassnahmen - aktuelle Ergebnisse aus der Versorgungsforschung“ auf dem Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN); Berlin 25.11.2006 ML Mona Lisa: Die dunkle Seite der Psychiatrie; Einweisung unter Zwang - Sendung vom 11.12.2005 www.zdf.de/ZDFde/inhalt/4/0,1872,3022212,00.html Müller P, Völker B: Werden Zwangseinweisungen durch Erschwerung des Verfahrens seltener?; Öffentl Gesundheitswe 1988; 50; Seite 27–30. Knittel, Bernhard, Richter am BayOLG München, In: Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drucksache 15/2494), Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin 2004, Seite 55; Seite 150 im Protokoll Nr. 49 vom 26.05.2004 |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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abgesehen von den anfänglichen Animositäten und Unverschämtheiten erkenne ich die umfangreiche Rechere an. Die Zahlen sind erschreckend und nicht vorstellbar. Meine Erfahrungen in all den Jahren der Betreuung entspricht in keiner Weise dieser Statistik und auch meine Erfahrungen mit Psychiatrien und Gerichten ist massiv restriktiv. Noch nicht einmal als ein Betreuter mit einem Küchenmesser auf mich losging, weil er meinte, ihm stünden 500 Euro monatlich an HzL zu und nicht nur 300, und die Polizei sich das Geschehen vom Vater des Betreuten bestätigen ließ, der Zeuge des Geschehens war, wurde keine Einweisung angeordnet. Weshalb auch?
Auch wurden Unterbringungsbeschlüsse wieder aufgehoben, wo das Verhalten der Betreuten überhaupt keine Änderung erkennen ließen. Immer wieder waren Betreute bei sogenannten Belastungstests weggeblieben und hatten sich fast suizidal betäubt. Es war schon heftig, als kaum eine Woche, nachdem der Unterbringungsbeschluss aufgehoben wurde, die Polizei mich anrief und mir den Tod des Betreuten mitteilte, der sich zu Tode gesoffen hatte. Es müssen die Umstände untersucht werden, wo und weshalb häufiger als anders wo Personen, ob nun mit Betreuung oder ohne, gegen ihren Willen untergebracht werden. Es ist ebenso unerlässlich zu prüfen, ob es andere weniger aufwendige Wege der Krisenbewältigung gibt. Auch sind akute Zwangsbehandlungen zu beenden, sobald die Person wieder orientiert ist und die Vor- und Nachteile einer Behandlung wie dessen Abbruch für sich entscheiden kann. Aufgabe der Betreuung ist es, die Rechte des Betreuten entsprechend seinen Vorstellungen von seinem Leben zu realisieren. Wer erkennt, dass er behandlungsbedürftig ist, sich aber nicht behandeln lassen will und die Konsequenzen unterbleibenden Behandlung für sich bejaht, soll einen Betreuer haben, der ihn genau in dieser Haltung bestärkt und gegenüber Klinik, Ärzten und Gericht vertritt. Sollte das nicht so sein, oder der Betreute sich nicht verständlich machen können, ist ein Verfahrenspfleger zu benennen. Andererseits, und das darf ebenso wenig übersehen werden, gibt es einen Anspruch der Gemeinschaft, dass offensichtliche Not eines Menschen behoben wird. Wer im Delier auf der Straße liegt, sich aber gegen jede Hilfsmaßnahme, auch der von Sanitätern, massiv zur Wehr setzt, kann nicht liegen gelassen werden. Es gibt m.E. ebenso viele Beispiele und gewiss auch Statistiken, die beweisen, wie oft Menschenleben gerettet wurde und wird, weil der Wille des Patienten missachtet wurde. Wir leben heute in einer Zeit, wo die Frage nach dem Recht auf den eigenen Tod neu diskutiert wird. Ich finde, dass die Zeit für den mündigen Umgang mit dem Tod noch nicht gekommen ist und viele mit dieser Frage einfach überfordert sind. Zu stark sind noch die Kräfte und der Zeitgeist, die die Freiheit über das Leben und den Tod negiert. Die Freiheit und das Recht auf Krankheit wie auch das Recht auf den selbstbestimmten Tod ist immer noch ein Tabu. Die Frage der Behandlung und Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Patienten liegt sowohl in der Verantwortung, das Wohl des Patienten zu wahren, wie auch seinen Willen leiden oder sterben zu wollen zu respektieren. Eine Patientenverfügung wie auch die Justiz erachte ich in diesem Grenzbereich für ebenso ungeeignet wie die Politiker, die in der Auseinandersetzung mit den Lobbyisten von Kirche, Hospiz und Aktion Mensch oder der Gesellschaft für humanes Leben und Sterben eine Änderung des Strafrechts nicht hinbekommen wollen oder können. Heinz |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Also ganz ehrlich, wer dermaßen unverschämt antwortet, der sucht den Ärger, auf diesem Niveau zu diskutieren halte ich für zwecklos.
Sachen nachzuplappern, zu kopieren, in einem Forum einzufügen bzw. mit Spams zu übersähen , dazu gehört nix weiter. Bei einer Nachfrage gleich, mit immerhin ganzen 2 selbstgeschriebenen Sätzen, frech zu werden zeugt von einer schlechte Kinderstube! Ich glaube der hier zitierte Herr Prof. Crefeld, so wie ich ihn kennengelernt habe, hätte sich nicht für diese gute Sache hergeben, wenn er wüßte welche Gestalten ihn später als "Werbung" für solche Beiträge benutzen. Viele Grüße |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Beitrag verschoben, mary
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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"Meine Erfahrung ist, dass es erheblichen Aufwandes bedarf, um jemanden in die Klinik zubringen, selbst wenn er ausrastet. Ja selbst bei Eigengefährdung (mutwillige Verletzungen, suizidales Saufen o. dgl.) wird erst eine reguläre medizinische Versorgung sichergestellt. Und auch dann
interessiert es keinen, ob eine Patientenverfügung besteht. Es wird geschaut, ob ein öffentlicher Notstand gegeben ist und gehandelt" Heinz, da muss ich dir zustimmen. Gerade bei uns war am WE wieder so ein Fall. Sie total psychotisch, Vermieter haben Angst, Mieter auch, so läuft sie durch die Straßen, begeht Sachbeschädigungen, keine Distanz zu Menschen, pöpelt und wird auch handgreiflich. Die herbeigerufene Polizei nahm sie zur Psychiatrie mit, die sah keinen Handlungsbedarf, da keine Eigen- und Fremdgefährdung. Was soll denn noch alles passieren? 20 Zwangseinweisungen im Laufe der letzten 7 Jahre. Absetzen der Tabletten, Rückfall in Pychose + Alk., Gruss mary |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo Tina L.
Sie haben vollkommen Recht. Leider gibt es immer wieder Zeitgenossen, die stereotyp mit zusammengetragenen Texten ihr Sendungsbewußtsein ausleben und dabei garnicht merken, dass sie eine vielleicht sogar unterstützenswerte Sache genau ins Gegenteil manövrieren. Im Übrigen hat Chancen das auch schon anderenorts (z.B. Bochumer Liste) versucht. MfG Arno |
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#9 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Genauso verhält es sich Arno! Für mich persönlich fällt so etwas u.a. unter autonome Gruppierungen, die nicht immer nur Gutes verheißen und längst nicht immer Gutes im Sinn haben, schon gar nicht, wenn man einfach mal auf einen Zug mitaufspringt und bei Nachfragen selber keine 2 vernünftigen Sätze zustande bringt. Für mich persönlich ist das völlig indiskutabel.
Mit freundlichen Grüßen |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: Pirmasens/Pfalz
Beiträge: 21
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Im Studium der Beiträge stellt sich für mich eine ganz andere Frage: Was bewegt unseren Gast zu einer solch umfassenden Recherche. Die Fußnoten passen in die Kategorie des wissenschaftlichen Arbeitens. Es würde mich tatsächlich brennend interessieren wer unser Gast ist und welche Erfahrungen er gemacht hat insbesondere ob er einer Profession angehört. Hermeneutisch lese ich aus dem Beitrag große Wut und Frust heraus. Dies wohl gepaart mit entsprechend eigenen Erfahrungen.
Mein lieber Gast, ich habe den Eindruck, dass du von deinen Erfahrungen berichten möchtest um ggf. ansatzweise etwas zu verändern. Dies kann dieses Forum sicherlich zum Teil bieten. Das Forum wird von Berufsbetreuern bedient. Hier kann in der Folge ein professioneller und auch qualifizierter Austausch erfolgen. Grundsätzlich dürfen sie davon ausgehen, dass ihre Meinung ernstgenommen wird. Grundsätzlich ist jedoch vorauszusetzen, dass wenn wir in einen fachlichen Diskurs treten, dass wir uns gegenseitig auch hinsichtlich unserer Verbalität respektieren. Ich bin mir sicher, dass dies die Kolleginnen und Kollegen auch so sehen. Berichten sie uns von ihren Erfahrungen. Ich persönlich schließe nie aus, dass sie tatsächlich schlechte Erfahrungen gemacht haben und unprofessionell behandelt wurden. Doch nur durch die Berichte von Zeitzeugen sind wir in der Lage unsere Arbeit für unsere Betreuten zu verbessern. Trauen sie sich zu berichten. Jeder Betreuter ist Mensch. Und wir die mit und fürMenschen arbeiten müssen auch viel über Menschen wissen um ihnen zu helfen. Liebe Grüße Matthias Wafzig |
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