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Überschreitung Schonbetrag Vermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Überschreitung Schonbetrag Vermögen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mich beschäftigt schon wieder eine Frage, diesmal im Zusammenhang mit dem Schonvermögen. Meine Betreute lebt im Heim und bezieht ...


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Alt 03.05.2014, 08:21   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.03.2014
Beiträge: 20
Standard Überschreitung Schonbetrag Vermögen

Hallo,

mich beschäftigt schon wieder eine Frage, diesmal im Zusammenhang mit dem Schonvermögen.

Meine Betreute lebt im Heim und bezieht Sozialhilfe. Da sie sehr sparsam lebt und nur einen kleinen Teil des Taschengeldes verbraucht, hat sich jetzt so viel angesammelt, dass sie den Schonbetrag überschritten hat. Da ich die Betreuung erst kürzlich übernommen habe, ist mir das erst bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses aufgefallen. Ich habe schon mit ihr gesprochen und erklärt, sie solle doch mehr Geld für sich ausgeben, aber die Antwort war nur, sie brauche nicht mehr.
Sie würde das Geld aber u.U. gerne ihrer Tochter zukommen lassen, die im Herbst ein Studium beginnt u. die sie unterstützen möchte.
Darf sie Ihr Geld denn so ohne weiteres verschenken und wenn ja, gibt es eine Begrenzung in der Höhe? Meine Überlegung war, man könnte der Tochter jetzt zum Abitur einen größeren Betrag (vielleicht so 500,00 €) schenken, um von der Schonbetragsgrenze mal wegzukommen und in Zukunft dann monatlich so ca. 50,00 €. Aber ob man das so einfachh darf.....

Und dann hab ich mich noch gefragt: mal angenommen, wir bringen das Geld nicht ,,an den Mann,,. Dann muss ich ja dem Bezirk mitteilen, dass die Vermögensgrenze überschritten wurde (muss ich ja jetzt wohl sowieso schon 1x machen) und die fordern dann zurück, was über den 2.600 € liegt. Soweit so gut. Aber wie gehts dann weiter? Wenn das Taschengeld im nächsten Monat nicht aufgebraucht wird, hätten wir ja die Grenze schon wieder (jedenfalls geringfügig) überschritten. Jedes Monat dann dieses Spiel? Das kann ja eigentlich auch nicht sein, oder ?
Freue mich wie immer auf Eure Antworten.

Viele Grüße
Doris
dorisonline ist offline  
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Alt 03.05.2014, 09:28   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

An die Tochter verschenken geht m. W. nicht, da der Barbetrag für die Betreute ist.

Der Barbetrag kann reduziert werden, wenn die Betreute den ihr zustehenden Satz nicht aufbraucht oder benötigt.

Wenn der Schonbetrag überschritten ist, Mitteilung an Sozialkasse und Gericht. Erstere geht den Forderungen des Gerichts nicht vor.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 03.05.2014, 12:12   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Eine kleine Schenkung zum Abitur könnte möglicherweise eine Anstandsschenkung sein, die möglicherweise vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Wenn die Betreute pro Monat 50 € vom Barbetrag sich barauszahlen läßt, muß niemand kontrollieren , was sie mit dem Geld macht.
Sie kann sich Zietungen oder Blumen kaufen lassen, mit der Tochter zum Essen, Kaffeetrinken gehen, mit dem Taxi irgendwohinfahren.

Wenn der Barbedarf mal bei 80 € liegt, muß halt für Friseur , Zuzahlung, Maniküre etc., Getränke, zur Auffüllung aufs Schonvermögen zurückgegriffen werden.

fwu
fwu ist offline  
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Alt 03.05.2014, 13:48   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
Standard

Hallo,

zur Klarstellung sollte aber noch darauf hingewiesen werden, das Schenkungen, welche die geschäftsfähige Betreute tätigt, grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind. Lediglich Schenkungen die durch den Betreuer durchgeführt werden müssen genehmigt werden.

Wie die Betreute den ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag verwendet bleibt ja letztlich ihr überlassen.
__________________
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agw ist offline  
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vermögen; schonvermögen

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