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Sonderfall - Erfahrungen Erbengemeinschaft und Psychische Krankheit?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sonderfall - Erfahrungen Erbengemeinschaft und Psychische Krankheit? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! War jetzt schwierig das in die Überschrift zu packen seufz - meine Frage - hat jemand mit sowas schonmal ...


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Alt 08.05.2014, 12:27   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.03.2014
Beiträge: 34
Standard Sonderfall - Erfahrungen Erbengemeinschaft und Psychische Krankheit?

Hallo!

War jetzt schwierig das in die Überschrift zu packen seufz - meine Frage - hat jemand mit sowas schonmal Erfahrungen gemacht???

Ich betreue zwei Frauen (Mutter und Tochter) - beide schwer psychisch krank.
Wohnen in einem kleinen alten Haus, dazu gehörte bis letztes Jahr noch eine ältere Schwester der das Haus gehörte und die nun verstorben sind.

Erbengemeinschaft, eine weitere Schwester möchte nun ihren Erbteil den meine Betreute aber nicht bezahlen kann.

De Fakto käme also ein Verkauf des Hauses auf uns zu und ein Umzug der Beiden in eine Wohnung oder Heim.

Kann soetwas im Blick auf deren psychische Erkrankung verhindert werden?
Die beiden brauchen defintiv ihre gewohnte Umgebung um weiter existieren zu können, alles Andere würde vor allem die Mutter, aber auch die Tochter - völlig aus den Schuhen kippen.
Dies liese sich sicher auch per Gutachten bestätigen.

Gibt es da Möglichkeiten?

Ich weiß, keine Rechtsberatung aber evtl. weiß ja jemand was, nicht jeder Anwalt kennt sich gerade in Punkto Psychische Krankheit - Erbrecht aus...

Liebe Grüße
BettyO
BettyO ist offline  
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Alt 08.05.2014, 21:20   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Ein Miteigentümer kann von einem anderen Miteigentümer nicht gezwungen werden, das geerbte Haus zu verkaufen !

Zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages muß schon jeder Teilhaber auf der Verkäuferseite selbstkommen .

Allerdings kann ein Miterbe zur Aufhebung der gemeinschaft an dem Grundstück beim Amtsgericht Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.

Haus wird versteigert > Erlös wird nach Anteilen aufgeteilt.

Die Einleitung des Verfahresn kann nicht verhindert werden, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen, Eintragung der Erben im Grundbuch.



Prinzipiell gibts im Zwangsversteigerungsverfahren verschiedene
Möglichkeiten, das Verfahren etwas in die Länge zu ziehen:

Möglicherweise kann aus gesundheitlichen Gründen dias Verfahren vorläufig für bis zu 6 Monaten eingestellt werden. Klassischer Fall
Suizidandrohung des Bewohner.

Nachdem allerdings schon ne Betreuerin vorhanden ist, muß sich diese im Rahmen der Gesundheitsfürsorge schon um die beiden kümmern. Also zum passenden Zeitpunkt Atteste vorlegen, das gericht auffordern, selbst eine Untersuchung zB durch den Landgerichtsarzt durchzuführen.

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts das Gutachten des Sachverständigen in Frage stellen.

Je nach Gegend dauern ZV-Verfahren ohnehin schon ne Zeit, die man aber noch verlängern kann.

Eventuell kann man auch im Vorfeld durch Verhandlungen auch das ganze ein bißchen in die Länge ziehen.

Ist in der Versteigung der Zuschlag erfolgt, muß der Erwerber das haus durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen. Vielleicht gäbe es dann neue Einwände aus geänderten gesundheitlichen Ursachen.

Ist auch nicht verboten, mögliche Interessenten auf diese Konstellationen hinzuweisen. Andererseits müssen die Bewohnerinnen Interessenten auch niemand ins Haus lassen, außer sie sind hierzu durch das Streitgericht verurteilt.

Kann also durchaus ein langer Weg werden


fwu
fwu ist offline  
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Alt 09.05.2014, 08:15   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.03.2014
Beiträge: 34
Standard

Hallo fwu,

sprich wenn die Schwester das Ganze anzettelt werde ich viel "Spass" haben...

Ok das kann ich dann werde ich das mal ausschöpfen, so in der Art habe ich mir das Ganze vorgestellt.

Danke für deine Info!
Die Tips werde ich mir gleich mal raus notieren

BettyO
BettyO ist offline  
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