Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie formuliert man einen Betreuerwechsel. im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
1. Wie formulieren die Eltern, ein Elternteil war sogar Verfahrensbeteiligten einen sofortigen Betreuerwechsel erfolgreich.
2. Wie kann man erreichen, dass ...
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12.05.2014, 20:05 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2014
Beiträge: 19
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Wie formuliert man einen Betreuerwechsel.
1. Wie formulieren die Eltern, ein Elternteil war sogar Verfahrensbeteiligten einen sofortigen Betreuerwechsel erfolgreich.
2. Wie kann man erreichen, dass sofort das Landgericht entscheidet, wenn das Amtsgericht auf einen solchen Antrag nicht reagiert. Vielleicht so. Selbst in Anbetracht des großen Leids für die Eltern, wenn ein 27-jähriger nach Afrika ausgerissenes und spurlos verschwundenes erwachsenen Kind spricht der schlechte Betreuer nicht mit den Eltern, noch reagiert es auf eine schriftliche Anfrage und ist daher dringendst auszuwechseln. Auch wenn es nicht die Aufgabe des Betreuers den Verschwundenen zu finden, sollte er doch jeden Hinweis dazu den Eltern mitteilen und dazu gehört auch in seinen Sachen nachzusehen. Um z. B. etwas zum Reiseziel zu finden- Das Bundesverfassungsgericht hat klar formuliert: "Art. 6, Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern. Dabei garantiert Art. 6 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung des Schutzes und der Hilfe bedürftiger Kinder. Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen..." Oder ist wirklich der Wechsel des Betreuers meist erst durch seinen Tod möglich? |
12.05.2014, 20:35 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Schuster
Erst mal grundsätzlich kann es sein, dass ein Elternteil Beschwerdeberechtigt ist: § 303.2 FamFG: "(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie ... zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind." Dazu müßten allerdings der Beschwerdegrund und die Fristen zu beachten sein. Es ist daher fraglich ob von einem Verfahrensbeteiligten ein Betreuerwechsel im Rahmen einer Beschwerde gefordert werden kann. FamFG "§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 35 ist nicht anzuwenden." Ob von Verfahrensbeteiligten, die nicht die Betreuungsbehörde, der Betreute oder der Betreuer sind, ein Antrag auf Betreuerwechsel (Überprüfung der Betreuerauswahl) gestellt werden kann, ist überhaupt fraglich. Sie können es versuchen. Schreiben Sie dem Gericht die Sachlage wie Sie diese sehen, aber bleiben Sie sachlich, sonst wird das Betreuungsgericht nicht darauf eingehen. Ein weiteres Problem ist hier zu finden: FamFG § 296: "Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht. (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend." Würde das Gericht auf Ihr Schreiben eingehen, dann müßte es den Betreuten zu dem Thema Betreuerwechsel auch anhören. Das geht aber nur persönlich. Wenn der Betreute aber unerreicht in Afrika weilt, sieht das schlecht aus. Das Gericht wird sich vermutlich mehr Gedanken über die Aufhebung der Betreuung machen, weil die Betreuung in Afrika unmöglich geworden ist. Wie das Anschreiben an das Gericht ERFOLGREICH zu formulieren ist, kann Ihnen niemand schildern. Sie können es einfach nur versuchen. Ihre anderen Fragen sind schon in Ihrem letzten Thread erörtert worden. Bis auf den Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuten. Da wird nichts gewechselt, da ist die Betreuung zu Ende. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
12.05.2014, 21:11 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2014
Beiträge: 19
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Hallo Imre,
diesen eiskalten und findigen Betreuer loszuwerden geht nur mir einen sehr guten Anwalt, sagte nach dem ersten Versuch der Verfahrenspfleger den Eltern am Telefon. Er nannte dazu einen Anwalt, der hat aber einen Stundelohn von 300 Euro daher meine Frage kann der Betreuer auch von sich aus hier seine Betreuungsrecht aufgeben. |
12.05.2014, 21:41 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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So allmählich wird die Geschichte ja ganz abenteuerlich und ich glaube hier eher an Trolle wie an besorgte Angehörige.
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13.05.2014, 09:30 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.04.2014
Beiträge: 19
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Dachte ich es mir doch, Herr Berufsbetreuer. Die Wahrheit über einige ihrer Kollegen möchte man nicht wissen. In einer Situation, das ein Mensch an seinen hören der Stimmen leidet, in Afrika dahinsiecht und verhungert, ist ihr Kommentar nur "kriminell".
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13.05.2014, 09:51 | #6 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Ruhig Blut.
Schwarze Schafe gibt es überall, auch beim Klempner, Zahnarzt, etc. Zitat:
Einen Antrag auf Betreuerwechsel können der Betreute und der Betreuer stellen. Eine Anregung auf Überprüfung der Arbeit des Betreuers könnten auch die Eltern schriftlich abfassen. Der Rechtspfleger wird dann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht mit dem Betreuer schnacken und dann - sofern die Pflichtverletzungen vorliegen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gestört ist - die Akten dem Richter vorlegen. Der Richter muss dann den Betreuten anhören - ah, und da ist der Knackpunkt: Wie?! Aber in die Wege leiten könnt Ihr das ganze. Abwarten, was kütt.
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13.05.2014, 10:28 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
ob die von Ihnen geschilderten Umstände die "Wahrheit über einige Kollegen" sind vermag ich nicht zu beurteilen. Erst einmal stellen ihre Beiträge ihre subjektive Meinung dar. Warum sie ihre Erfahrungen mit einem Betreuer zugleich als Wahrheit über den Berufsstand deklarieren kann ich nicht nachvollziehen. Selbstverständlich gibt es wohl, wie in allen Berufsgruppen, auch bei Betreuern Schwarze Schafe. Da hoffe ich auch darauf das die zuständigen Gerichte für eine Klärung sorgen. Ich verbitte mir jedoch entschieden von ihnen als jemand hingestellt zu werden der hier "kriminelle" Beiträge einstellt. Sie haben, auch in ihrem anderen Thread bislang sehr viele Mitteilungen bekommen was sie machen können im Rahmen der Betreuung. Eine Klärung der Situation vor Ort können sie jedoch nur mit dem zuständigen Betreuungsgericht erreichen und nicht in diesem Forum. Falls an ihren Vorwürfen etwas dran sein sollte ist es Aufgabe des Betreuungsgerichtes dem nachzugehen. Eine, scheinbar von Ihnen erwartete Empörung in unserem Forum, nutzt Ihnen dabei gar nichts.
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13.05.2014, 23:07 | #8 | |
Forums-Azubi
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Beiträge: 38
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Zitat:
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14.05.2014, 00:36 | #9 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Ich würde einfach mal alle Justizminister zwischen Timbuktu , Nairobi und Kapstadt schriftlich auffordern, für den Betroffenen, so sie seiner irgendwie habhaft werden , sowas wie nen Vormund, Curator etc zu bestellen.
Dann kann das hiesige Betreuungsgericht den Deckel mangels Zuständigkeit zumachen. fwu |
14.05.2014, 01:24 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 13.05.2014
Ort: Hamburg
Beiträge: 77
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Hallo Schuster -
vier Dinge: 1.) Hier wie auch in Ihrem anderen Thread verkennen Sie gröblich die Funktion eines Betreuers. Ein Betreuer ist nicht Beschützer sondern (eine Art von) Bevollmächtigtem des Betroffenen. Nicht weniger aber auch nicht mehr. 2.) Aus Ihren bisherigen Schilderungen ist nicht ansatzweise zu erkennen, welche Pflichtverstöße der Betreuer begangen haben soll. 3.) Den Betreuer "los zu werden" ist vorliegend trivial und niemand benötigt hierfür irgendeinen Anwalt: Die (formlose) Mitteilung an das Betreuungsgericht, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr außerhalb Deutschlands hat, ist völlig ausreichend. Ggf. als Beleg den "Abschiedsbrief" in Kopie beilegen. Das Gericht wird dann nach Prüfung des Sachverhalts die Betreuung aufheben. Das folgt zwingend (!) aus §§ 273 Satz 1 FamFG iVm 272 Abs. 1 FamFG, da weder ein Betreuungsbedarf noch eine gerichtliche Zuständigkeit mehr in Deutschland gegeben ist. Sollte der Betroffene nach Deutschland zurückkehren, wird ggf. die Neueinrichtung einer Betreuung zu prüfen sein. Was natürlich nichts daran ändert, dass die Eltern auch weiterhin nicht in die Wohnung oder an die Sachen des Betroffenen können und dürfen. 4.) Ich habe vollstes Verständis dafür, dass das "Auswandern" des Betroffenen bei den Angehörigen große Sorgen, ein Gefühl der Ohnmacht und vielleicht auch Wut auslöst. Diese an dem Betreuer auszulassen ist aber in etwa so sinnvoll, wie den Piloten zu beschimpfen, der das Flugzeug flog, mit dem der Betroffenen nach Afrika geflogen ist. |
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