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Entbindung meines Artzes von der Schweigepflicht???

Dies ist ein Beitrag zum Thema Entbindung meines Artzes von der Schweigepflicht??? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle hier im Forum, ich bin seit heute neu bei Euch und schon habe ich meine erste Frage. ...


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Alt 12.06.2007, 22:37   #1
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Registriert seit: 12.06.2007
Beiträge: 2
Standard Entbindung meines Artzes von der Schweigepflicht???

Hallo an alle hier im Forum,

ich bin seit heute neu bei Euch und schon habe ich meine erste Frage. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen?!
Ich werde seit fast 4 Jahren gesetzlich Betreut. Heute musste ich zu meinem Betreuer der mir dann ein Schreiben meines zuständigen Arbeitsamtes vorlegte welches meinen Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitsamt entbindet.
Meine Frage........was will das Arbeitsamt damit? Und ist das überhaupt zulässig?

MfG
ichwillnichtmehr ist offline  
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Alt 13.06.2007, 01:29   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Wahrscheinlich wird das Integrationsamt eingeschaltet, weil du eine (seelische?) Behinderung hast? Behindertenausweis mit GdB? Da gibts genug Fördermöglichkeiten wie Berufsbildungswerke- oder Berufsförderwerke usw. Der Staat möchte integrieren, damit du nicht als Langzeitarbeitslose oder gar Frührentnerin ihm auf der Pelle hängst.
Und ein gewisser Tagesablauf, Regelmäßigkeit, soll ja auch sehr gut sein, als den ganzen Tag rumhängen, keine Perspektive haben.

Oder das Arbeitsamt benötigt dies, weil du eben schwer vermittelbar bist.

Ohne Nachweise läuft bei Behörden nix, wo Geld zu erwarten ist, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 13.06.2007, 06:08   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.06.2007
Beiträge: 2
Standard

hallo mary

vielen Dank für die schnelle antwort. ich frage mich nur wie die mich integrieren wollen. bin im 5 monat schwanger und stehe somit weder dem arbeitsmarkt noch einer anderen einrichtung zur verfügung.

MfG
ichwillnichtmehr ist offline  
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Alt 13.06.2007, 19:31   #4
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
Standard

Generell ist man wegen einer Schwangerschaft noch lange nicht arbeitsunfähig, wahrscheinlich aber kaum vermittelbar.
Vielleicht möchte das Arbeitsamt nur die medizinische Bestätigung der Schwangerschaft durch den Hausarzt.

MfG
Arno
ars ist offline  
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Alt 26.06.2007, 02:36   #5
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Entbindung meines Artzes von der Schweigepflicht???

Zitat:
Zitat von ichwillnichtmehr
Hallo an alle hier im Forum,

ich bin seit heute neu bei Euch und schon habe ich meine erste Frage. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen?!
Ich werde seit fast 4 Jahren gesetzlich Betreut. Heute musste ich zu meinem Betreuer der mir dann ein Schreiben meines zuständigen Arbeitsamtes vorlegte welches meinen Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitsamt entbindet.
Meine Frage........was will das Arbeitsamt damit? Und ist das überhaupt zulässig?

MfG
Du musst deinen Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden. Es geht das Arbeitsamt überhaupt nichts an, was du mit deinem Arzt besprichst. Dem Betreuer darf der Arzt gegen deinen Willen auch keine Auskunft geben, wenn du entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) bist. Siehe:
http://www.lfd.niedersachsen.de/mast...0_I560,00.html

Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Bei der Frage, ob ein Patient einwilligungsfähig ist oder nicht kommt es nicht drauf an, ob der Patient eine Entscheidung trifft, die der Arzt oder Betreuer oder die Mehrheit für vernünftig hält, sondern nur darauf, ob der Patient eine Entscheidung treffen könnte, die für vernünftig gehalten wird (vergl. Knittel/Seitz; BtPrax 1/2007, Seite 22).
Roy ist offline  
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Alt 26.06.2007, 10:00   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo allseits,

die Befreiung von der Schweigepflicht ist schon recht formell geworden insb. hinsichtlich ARGE und Sozialamt und wohl auch beim Arbeitsamt. Ziel ist es festzustellen, wer wann als Kostenträger zuständig ist, da die die Agentur für Arbeit die nicht Vermittelbaren an die Kommune loszuwerden versucht und die Kommune an den Rentenversicherungsträger.

Solltest du dich selbst als erwerbsfähig erachten und arbeitssuchend sein, so soll das Arbeitsamt deine Arbeitsfähigkeit selbst feststellen. Im Rahmen dieser Untersuchung möchten sie natürlich auf bereits erstellte Gutachten und Untersuchungsergebnisse zurückgreifen. Es liegt nun an dir, dem Arbeitsamt so viel Informationen zu geben, wie du meinst, die sie benötigen, dich als arbeitsfähig zu bewerten.

Hast du hingegen das Ziel, letztlich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bekommen, wirst du dich natürlich anders verhalten und denen all die Informationen zukommen lassen, die deinem Ziel dienen.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 26.06.2007, 14:45   #7
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
die Befreiung von der Schweigepflicht ist schon recht formell geworden insb. hinsichtlich ARGE und Sozialamt und wohl auch beim Arbeitsamt.
Wenn die ARGE mit Leistungskürzungen droht, wenn der Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden wird, handelt sie rechtswidrig, denn die Intimsphäre und/oder die engste Privatsphäre ist ohne Ausnahmen dem staatlichen Zugriff verschlossen.


Zitat:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil von 1973 herausgestellt.

Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:

*Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts, beispielsweise Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil, Recht auf Resozialisierung, Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung)

*Privatsphäre (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung beispielsweise bei unverlangter E-Mail-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen)

*Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung beispielsweise bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern).

Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre oder in die engste Privatsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen (vgl. BVerfGE 80, 367, 373). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannte Schranken-Schranken gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu (vgl. BVerfGE 75, 369, 380).
Roy ist offline  
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Alt 26.06.2007, 18:08   #8
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Roy,

als ich vom Lebach Urteil las, hatte ich ein dejavú Erlebnis und erinnerte mich an längst vergangene Studienzeit. Ach, wie haben wir, gerade im Staatsrecht, diese alte Kamelle bemüht. Nun, manche Urteile behalten irgendwie schon noch gewisse Gültigkeit, doch werden sie mit der Zeit von der Realität eingeholt. So auch die Entbindung der Schweigepflicht.

Entscheidend ist die Relevanz der Daten. Mitunter ist es nur eine Formalie. Bei gewisser Renitenz findet die Behörde andere Möglichkeiten, Anträge abzulehnen oder sich die Informationen zu beschaffen, notfalls vom Antragsteller selbst, nämlich bei entsprechender amtsärztlicher Untersuchung. Deswegen Gott und die Welt, sprich Grundgesetz und Verfassungsgericht zu bemühen, ist mit Verlaub, etwas neben der Spur.

Sicherlich sind Fälle denkbar, wo auch ein anwaltlicher und gerichtlicher Kampf gegen die Behörde opportun erscheint. Doch in der Regel ist es eine Formalie, um das Verfahren zu beschleunigen.

Beispiel: Ein Betreuter lebt seit Jahr und Tag von der Sozialhilfe und seit 2 Jahren von der ARGE. Da steckt angeblich noch das Ziel der Arbeitsvermittlung drin. Jetzt kamen mir Zweifel, ob nicht eine Erwerbsunfähigkeitsrente angebracht wäre, da der Betreute (praktisch Penner mit Wohnung) nicht mal für den Zuverdienstbereich oder Werkstatt für Behinderte in Betracht kommt, geschweige denn für den Arbeitsmarkt.

Also stellte ich den Antrag, doch seine Erwerbsfähigkeit zu prüfen. Daraufhin bekam ich für ihn die Fragebögen hinsichtlich Lebenslauf, Ausbildung, Erkrankung pipapo und auch die Formblätter der Befreiung der Schweigepflicht für Krankenhäuser, Sanatorien, Ärzte und haste nicht gesehen. Alles schön ausgefüllt und unterschrieben. Dann kam die Aufforderung zur Untersuchung und der Termin beim Rentenversicherungsträger. Der wiederum war sehr verständnisvoll mit Blick auf die Versicherungszeiten und riet mir von einem Antrag in diesem Jahr ab, da mit der Umstellung der Sozialhilfe auf ARGE erst ab nächstem Jahr EU Rente gewährt werden kann. Gleichermaßen war es sinnvoll, die Formalien und die Befreiung zu erklären.

Hätte ich von vornherein auf Gesetz und Rechtsprechung gepocht, so glaube ich, dass mir diese für den Betreuten sehr nützliche Hilfestellung nicht gewährt worden wäre. Mitunter ist es wirklich ratsam, den Nutzen von `Rechthaberei´ abzuwägen.

In diesem Sinne
Heinz
 
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