Dies ist ein Beitrag zum Thema Neuregelung Aufgabenkreise Betreuung Bruder im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Seit dem Tod meines Vaters 2012 führe ich die Betreuung meines 100 % geistig behinderten Bruders. Bereits damals hatte ich ...
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
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Beiträge: 145
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Seit dem Tod meines Vaters 2012 führe ich die Betreuung meines 100 % geistig behinderten Bruders. Bereits damals hatte ich mit der Rechtspflegerin immer wieder Probleme wegen der Geldausgaben meines Bruders. Er hat ein rechts gutes Einkommen und gibt viel davon für sich aus; die Rechtspflegerin meinte dann "ich müsse da aufpassen". Nach etlichen Problemen mit ihr bei der Rechnungslegung hat die Rechtspflegerin mir dann geschrieben, ob man die Vermögenssorge aus den Aufgabenkreisen herausnehmen kann. Ich habe das befürwortet und angeregt, die Betreuung vielleicht ganz aufzuheben; in einem anderen Fall ist das erfolgreich geschehen. Und man kann da wohl auch mit einer Vollmacht arbeiten, wie mir der Gutachter sagte. Das Gericht hat dann einen Psychiater als Gutachter bestellt, der meinen Bruder in meiner Anwesenheit einem ausführlichen Test unterzogen hat.
Nun sind die Aufgabenkreise folgendermassen neu geregelt worden: Wohnungsangelegenheiten, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Meine Frage/n dazu wäre/n: Haus oder Grundstück hat mein Bruder nicht (mehr), weil das Elternhaus verkauft wurde nach dem Tod meines Vaters. Er wohnt in einer Mietwohnung, so dass ich mich darum wohl kümmern muss. Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden ist klar: Rente usw. kann er nicht selber beantragen. Gibt es da nicht die Möglichkeit, einen Verfahrenspfleger einzusetzen oder wann wird der eingesetzt? Kann ich gezwungen werden, die Betreuung weiter zu führen, auch wenn es mir zuviel wird? Die Geldausgaben kann ich ja kontrollieren und habe mit viel Mühe und häufigem Streit bei ihm ein Einsehen erreicht, dass er sein Verhalten ändern muss, denn mein Vater scheint ihn mit seiner Rente noch unterstützt zu haben. Was ich nicht schaffe, ist, ihn in seinem Alkoholkonsum einzuschränken oder ein Einsehen zu erreichen; da scheint auch ein Grossteil seiner Geldausgaben zu verschwinden. Ich fühle mich da oft übervorteilt, denn ich arbeite sehr viel, bin sparsam, und der drückt sich vor der Arbeit, ist auf sämtlichen Festen, Feiern und auf Schalke zu finden, während ich mich mit seinen Problemen rumschlagen muss. Hab selber Familie und 3 Enkelkinder, die mir sehr wichtig sind. Wie würdet ihr euch an meiner Stelle verhalten? |
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#2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Beiträge: 1,563
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Du kannst jederzeit die Entlassung aus dem Amt beantragen. Einen Grund musst Du nicht angeben.
Ein Verfahrenspfleger wird durch das Gericht dann eingesetzt, wenn der Betreute sich nicht oder nur bedingt zu einem Rechtsgeschäft äußern kann. Der Verfahrenspfleger ist dazu da, die Interessen des Betreuten zu wahren, ggfs. Rechtsmittel einzulegen. Der Verfahrenspfleger ist kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten!
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