Dies ist ein Beitrag zum Thema Einseitige Rechtsgeschäfte bei Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Foristen,
ich bin seit ungefähr 3 Monaten als Betreuer tätig.
Ich habe eine Frage bzgl. einseitiger Rechtsgeschäfte bei Vorliegen ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 27.07.2014
Beiträge: 1
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Liebe Foristen,
ich bin seit ungefähr 3 Monaten als Betreuer tätig. Ich habe eine Frage bzgl. einseitiger Rechtsgeschäfte bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts unter Berücksichtigung der Aufgabenkreise eines Betreuers. Mein Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt kündigt der Pflegeeinrichtung, wo er untergekommen ist, fristlos (und verlässt diese auch schließlich). Die Einrichtungsleitung ist der Ansicht, dass diese Kündigung rechtlich wirksam ist. Ich vertrete da eine andere Meinung und genehmige dieses Geschäft nicht. Mein Aufgabenkreis umfasst: Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Postangelegenheiten. Weiter steht in meiner Bestellungsurkunde: Willenserklärungen des Betroffenen bedürfen in folgenden Bereichen der Einwilligung des Betreuers: Vermögenssorge Die Pflegeleitung kennt hier den Einwilligungsvorbehalt und die Verweigerung meiner Genehmigung. Sie ist jedoch der Einsicht, dass die Kündigung trotzdem wirksam ist, da mein Einwilligungsvorbehalt in der Bestellungsurkunde sich nur auf die Vermögenssorge bezieht und nicht auf die Aufenthaltsbestimmung. Ist hier die Pflegeleitung im Recht? Meiner Meinung nach erstreckt sich hier der Einwilligungsvorbehalt bzgl. der Vermögenssorge auch in diesem Mietfall, denn die Pflegeeinrichtung wird ja gerade auch mit einem Teil des Vermögens meines Betreuten finanziert. Also wäre für mich diese fristlose Kündigung nach § 111 BGB unwirksam, da meine Einwilligung fehlt bzw. verweigert wird. Oder? Für eure Hilfe wäre ich euch sehr sehr dankbar. Grüße aus dem regnerischen Sauerland :-) |
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#2 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 423
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Hallo,
ich bin der Meinung dass die Kündigung durch deinen Betreuten Rechtswirksam ist. Dein Eiwi bezieht sich nunmal aufs Geld, und nicht auf den Aufenthaltsort. Beides miteinander zuverknüpfen ist für mich persönlich nachvollziehbar, aber nicht rechtlich. Wäre das so könnte man da ungeahnte Haken schlagen. Solange der Betreute mit der jetzigen Situation "glücklich" ist würde ich das so hinnehmen. Gruß der_andre |
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#3 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Trenn dich mal vom Aufenthalt und ersetze "Heim" mit dem Begriff Ware. Wenn dein Betreuter ein Handy kaufen würde bräuchtest du auch nicht den EiWi gegen Handys, wenn er dem Pflegedienst kündigt brauchst du gegen EiWi gegen den Pflegedienst. Vielleicht wird es durch die Umkehrung deutlicher: wenn er eine neue Wohnung anmieten würde und du trittst nicht in den Vertrag ein ist der Mietvertrag für das neue Heim oder die Wohnung ungültig.Das gilt auch rückwärts. Wenn du also weiter die vertraglichen Verpflichtungen erfüllst in dem du weiter zahlst bleibt der Heimplatz dir erhalten- so du das möchtest. Sagt ja auch keiner, dass man dort Anwesenheitspflicht hat ![]() Einen EiWi in die Aufenthaltsbestimmung hatte ich nur ein einziges Mal, (wo wohl? Natürlich in Bayern ) Dieser EiWi machte meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn denn ich konnte ja nie verhindern, dass derjenige sich trotzdem von A nach B begibt. Aufenthatsbestimmung brauchst du ja letztendlich nur um zusammen mit der Gesundheitssorge Unterbringungen durchsetzen zu können. Mit der Aufenthaltsbestimmung kannst du zwar sagen, bleiben sie bitte hier, aber durchsetzen kannst du das eben damit nicht.Bei deinen Aufgabenkreisen ist mir aufgefallen: bei uns hier wird schon fast grundsätzlich neben den Wohnungsangelegenheitenn die Vertretungung gegenüber Ämter, Behörden und Heimen vergeben. Ist aber vielleicht eine regoionale Spezialität, besprich das am besten nochmal mit dem Rechtspfleger. |
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
die Kündigung deines zu Betreuenden ist m. E. wirksam , da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, die von dem Einwilligungsvorbehalt nicht berührt wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zu Betreuende nicht geschäftsfähig wäre. Nur bei einem Aufhebungsvertrag müsstest du der Beendigung zustimmen. |
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#5 |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Einwilligung des Betreuers nach § 1903 BGB .
Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung wird im allgemeinen zur Personensorge gezahlt (MüKo § 1907 BGB Rn. 3; Palandt § 1896 Rn. 20). Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt ( im nachfolgenden EV genannt) betrifft jedoch die Vermögenssorge. Außerdem gibt es in § 309 Abs. 2 FamFG ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ebenfalls einen EV anzuordnen. (lex specialis) Da das hier nicht der Fall ist, kann m. E. d. Betroffene selbst handeln. Wenn die Wirkungskreise "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten" jeweils gesondert im Anordnungsbeschluss aufgeführt sind und der EV nur für die Vermögenssorge gelten soll, dann ist die Kündigung eines geschäftsfähigen Betreuten wirksam. Wenn man allerdings, was beim vorliegenden Fall nicht zutrifft, zu der Annahme käme, der Betreuer müsste die Kündigung genehmigen, so müsste er beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung seiner Genehmigung der Kündigung der Wohnung/ Heimes stellen und diese Genehmigung tatsächlich richterlich genehmigen lassen. Zugegebenermaßen hört sich dies wirklich seltsam an, ist jedoch aber so vorgesehen vom Recht. |
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