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Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Habe gerade eine neue Betreuung (ehrenamtlich) übernommen, u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Mein Betreuter ist aufgrund einer demenziellen Erkrankung nicht ...


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Alt 14.08.2014, 18:59   #1
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Registriert seit: 05.06.2013
Beiträge: 8
Standard Vermögenssorge

Habe gerade eine neue Betreuung (ehrenamtlich) übernommen, u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Mein Betreuter ist aufgrund einer demenziellen Erkrankung nicht mehr in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Darüber liegt auch ein Gutachten vor.

Der Betreute ist recht vermögend und hat einen Freund als Alleinerben in seinem Testament benannt. Dieser Freund nimmt meinem Betreuten seit einiger Zeit alle finanziellen Entscheidungen ab. An seinen Entscheidungen gibt es soweit ich es beurteilen kann auch nichts auszusetzen, das Vermögen vermehrt sich und die Kontobewegungen lassen keine Auffälligkeiten erkennen.

Meine Frage ist nun, inwieweit ich dem Freund die Regelung der Finanzen weiterhin überlassen kann? Ist es nicht meine Aufgabe, im Rahmen der Vermögenssorge das Vermögen zu verwalten?

Die Betreuung wurde übrigens vor mehreren Jahren eingerichtet und es fand ein Betreuerwechsel statt. Der erste Betreuer hat sich sehr wenig gekümmert und den Freund des Betreuten alles regeln lassen.

Freue mich auf eure Kommentare!
Ines3 ist offline  
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Alt 14.08.2014, 19:46   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
Standard

Wenn der Freund nicht bevollmächtigt ist (er wird es nicht sein, sonst hättest Du nicht die Vermögensorge), dann ist das alles viel zu heikel.

Unterschreibt denn Dein Betreuter die Vorschläge, die ihm der Vertraute macht selbst oder unterschreibst gar Du die?

So wie es jetzt läuft, kann es nicht weitergehen. Hier musst Du in Deine Verantwortung eintreten und selbst die Vermögensangelegenheiten des Betreuten regeln. Wenn Dein Betreuter nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, dann müsstest Du einen Einwilligungsvorbehalt beantragen.

Die Konten des Betreuten musst jetzt mit dem Sperrvermerk "Betreuung" versehen lassen.
Flafluff ist offline  
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Alt 14.08.2014, 19:46   #3
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard

Es ist allein Deine Entscheidung, ob Du das Risiko eingehen möchtest. Das kann alles weiter gut gehen, aber, wenn der Freund jetzt das ganze Geld schnappt und sich nach Brasilien absetzt, dann können die Erben bei Dir Regress fordern, weil Du deiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen bist.

Vielleicht gibt es eine Zwischenlösung: Du sagst dem Freund, dass Du aus rechtlichen und haftungstechnischen Gründen hier keine Verantwortungsteilung machen möchtest, aber seinen Rat gerne annimmst und umsetzt.... Ob Du das dann mit jedem Rat machst, ist dann deine Entscheidung.

Anmerkung: ich hatte überlesen, dass der Freund der Alleinerbe per Testament ist. Der wird dich sicherlich nicht verklagen, wenn er sich mit dem Geld absetzt. Aber vielleicht geht es dir wie mir in einer Betreuung. Da tauchte dann plötzlich ein uneheliches Kind auf, das seinen Pflichtteil beanspruchte, und wenn der(das?) Pflichtteil in Brasilien ist, hast Du ein Problem.

Geändert von EFB (14.08.2014 um 19:51 Uhr)
EFB ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:22   #4
bmg
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.01.2012
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 15
Standard

Für mich würde sich die Frage stellen, was mache ich hier noch als Berufsbetreuer, der via seiner Vergütung das Erbe schmälert?? Wie lange und wie gut sind die beiden denn befreundet und warum übernimmt der Freund dann nicht die Betreuung, um sein Erbe zu schützen??


Also eine komische Konstellation. Sollte man vielleicht mehr über die Geschichte der beiden Herren kennen/erfahren. Ach ja - und ist die Geschäftsunfähigkeit festgestellt und wenn ja wann denn? Vor oder nach dem Testament??
bmg ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:33   #5
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Registriert seit: 05.06.2013
Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Unterschreibt denn Dein Betreuter die Vorschläge, die ihm der Vertraute macht selbst oder unterschreibst gar Du die?

So wie es jetzt läuft, kann es nicht weitergehen. Hier musst Du in Deine Verantwortung eintreten und selbst die Vermögensangelegenheiten des Betreuten regeln. Wenn Dein Betreuter nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, dann müsstest Du einen Einwilligungsvorbehalt beantragen.

Die Konten des Betreuten musst jetzt mit dem Sperrvermerk "Betreuung" versehen lassen.
Mein Betreuter unterschreibt noch alles selbst. Sein Freund begleitet ihn zu jedem Bankbesuch, bespricht mit der Kundenberaterin die weitere Geldanlage und entscheidet im Grunde für meinen Betreuten, der dann lediglich unterschreibt.

Wegen eines Einwilligungsvorbehalts hatte ich mit der Rechtspflegerin gesprochen. Sie meinte, dass - solange kein Schaden eingetreten ist - es schwierig wäre, einen Einwilligungsvorbehalt durchzusetzen.

Konten sind bereits mit einem Sperrvermerk gekennzeichnet.
Ines3 ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:45   #6
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von bmg Beitrag anzeigen
Für mich würde sich die Frage stellen, was mache ich hier noch als Berufsbetreuer, der via seiner Vergütung das Erbe schmälert?? Wie lange und wie gut sind die beiden denn befreundet und warum übernimmt der Freund dann nicht die Betreuung, um sein Erbe zu schützen??

Also eine komische Konstellation. Sollte man vielleicht mehr über die Geschichte der beiden Herren kennen/erfahren. Ach ja - und ist die Geschäftsunfähigkeit festgestellt und wenn ja wann denn? Vor oder nach dem Testament??
Die Konstellation ist in der Tat sehr merkwürdig. Ich hatte den Freund auch darauf angesprochen, warum er die Betreuung nicht selbst übernommen hat und keine vernünftige Antwort darauf erhalten. Die beiden Herren kennen sich bereits sehr lange, der Freund könnte vom Alter her aber der Sohn des Betreuten sein.

Die Geschäftsfähigkeit wurde bis jetzt nur durch ein medizinisches Gutachten infrage gestellt.

Ich bin übrigens ehrenamtliche Betreuerin, das Erbe wird durch meine Aufwandsentschädigung sicher nicht geschmälert :-)
Ines3 ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:48   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Noch eine Frage und zwar mal andersherum gedacht: wie stellst Du sicher, dass -wo notwendig und förderlich- Geld für Deinen Betreuten ausgegeben anstatt gewinnbringend angelegt wird?

Kannst Du sicher sein, dass der Vertraute die Geldgeschäfte Deines Betreuten nicht nur in seinem eigenen Sinne, d.h. Maximierung des zu erwartenden Erbes regelt?

Also, wo ich die Vermögenssorge habe, regelt das niemand anderes als ich und der Betreute. Ausser ich delegiere die Taschengeldverwaltung an eine Institution.

Ein Gutachter hat festgestellt, dass der Betreute keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen kann, Was sollen dann seine Unterschriften bei der Bank noch wert sein? Ich würde der Bank mitteilen, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Und den Einwilligungsvorbehalt würde ich sofort beantragen. Abgeschmettert werden kann der Antrag immer noch. Aber auch dann hast Du mehr Sicherheit. Die Entscheidung darüber wird vom Richter getroffen.

Geändert von Flafluff (14.08.2014 um 21:46 Uhr) Grund: s
Flafluff ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:49   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Zitat:
Zitat von Ines3 Beitrag anzeigen

Die Geschäftsfähigkeit wurde bis jetzt nur durch ein medizinisches Gutachten infrage gestellt.

Ich nochmal. Nur?????
Flafluff ist offline  
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Alt 14.08.2014, 20:54   #9
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Ich nochmal. Nur?????
Du hast Recht, das sollte auf alle Fälle ausreichen.
Ines3 ist offline  
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Alt 14.08.2014, 21:09   #10
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Ein Gutachter hat festgestellt, dass der Betreute keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen kann, Was sollen dann seine Unterschriften bei der Bank noch wert sein? Ich würde der Bank mitteilen, das der Betreute geschäftsunfähig ist. Und den Einwilligungsvorbehalt würde ich sofort beantragen. Abgeschmettert werden kann der Antrag immer noch. Aber auch dann hast Du mehr Sicherheit. Die Entscheidung darüber wird vom Richter getroffen.
Muss die Geschäftsunfähigkeit nicht erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch den Richter festgestellt werden, bevor ich der Bank mitteile, dass der Betreute geschäftsunfähig ist?
Ines3 ist offline  
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