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Vorhalten von Körperpflegemitteln in stationären Pflegeeinrichtungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorhalten von Körperpflegemitteln in stationären Pflegeeinrichtungen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, eine große kirchliche Einrichtung hier vor Ort teilt mit (Auszug): "Nach einer jetzt aktuell durchgeführten juristischen Bewertung ist das ...


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Alt 24.08.2014, 18:41   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
Standard Vorhalten von Körperpflegemitteln in stationären Pflegeeinrichtungen

Hallo,

eine große kirchliche Einrichtung hier vor Ort teilt mit (Auszug):

"Nach einer jetzt aktuell durchgeführten juristischen Bewertung ist das Ministerium [...] zu dem Ergebnis gekommen, dass es einer entsprechenden Rechtsgrundlage (*) fehlt. Pflegekörpermittel sind von daher von dem Pflegebedürftigen oder Angehörigen selbst zu beschaffen bzw. von der Pflegeeinrichtung auf Kosten des Pflegebedürftigen zu beschaffen."

(*) bisher: Ablehnung durch das Ministerum

Ich beabsichtige, hiergegen Klage einzureichen. Gibt es weitere Betroffene aus Lübeck ? Ggfls. wäre eine Sammelklage sinnvoll.

Wie definiert sich "stationäre Pflegeeinrichtung ?" Sind das alle Heimbewohner ?

Gibt es hierzu ein Grundsatzurteil ?

Das Anschreiben, mit dem die Mitteilung erfolgt, ist sehr allgemein gehalten. Müssen die Heimbewohner nicht namentlich angschrieben werden bzw. die BetreuerInnen, und ist nicht auch eine Änderung des Heimvertrages zwingend notwendig ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.08.2014, 13:23   #2
Einsteiger
 
Registriert seit: 14.07.2014
Ort: Ennepetal
Beiträge: 23
Standard

Ich gehe davon aus, daß 99 % der stationären Einrichtungen Waschlotion und Körperpflegemittel in Spendern am Waschbecken der Bewohner bereithalten (und auch nicht rückbauen werden).
Das Urteil ist für neue Einrichtungen interessant, da diese solche Spender dann erst mal nicht vorhalten werden.
Bei roundabout 200 € je Spender (Waschlotion und Pflegelotion) und etwa 10 % Ausfall je Jahr durchaus interessant für große Träger. Abgesehen von den Folgekosten wie Reinigung, Auffüllen, Personalkosten, MPG, MDK, Gesundheitsamt ....
Trotzdem reden wir hier von Kosten von "nur" ~100 € im Jahr, also eigentlich verkraftbar.
Wenn klagen, dann bitte auch mit einer weitergehenden Beschreibung der Pflegeartikel, da z. B. Seife für Haarewaschen denkbar ungeeignet ist.
Und bitte auch, ob jeder Bewohner seine "eigenen" Pflegeartikel bekommt, oder ob dann gilt: Ein Topf für alle.

Liebe Grüße, Velivar
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"Was Du nicht willst, daß man Dir tu, das füg auch keinem andern zu!"
Velivar ist offline  
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Alt 29.08.2014, 06:35   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Der Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß §75 SGB XI, hier § 19, Arbeitshilfen sollte Aufschluss geben.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.08.2014, 09:56   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 14.07.2014
Ort: Ennepetal
Beiträge: 23
Standard





VG Berlin, 10.06.2009 - 14A 36.07:

...
44 2. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, Körperpflegemittel vorzuhalten und den Bewohnern ihrer Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, besteht ebenfalls nicht ...

... 50 Abgesehen davon erscheint es auch inhaltlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, die Beschaffung von Körperpflegemitteln den pflegebedürftigen Bewohnern bzw. deren Angehörigen oder Betreuern zu überlassen. Denn dem gesamten Regelungsbereich des SGB XI – ebenso wie dem der Heimgesetze – liegen die Grundsätze der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen und der Wahrung der Würde des Menschen zugrunde (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XI, § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 HeimG); diese sind auch in die Präambel zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI aufgenommen worden ... Damit wird zugleich dem Gedanken der Eigenverantwortung des Pflegebedürftigen sowie der Zielsetzung einer aktivierenden Pflege Rechnung getragen (vgl. § 6 Abs. 2 SGB XI, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 HeimG). Mit von der Einrichtung gestellten Körperpflegemitteln könnte diesen Anforderungen – bei für die Einrichtung noch praktikabler Anwendungsweise – kaum genügt werden. Ein beschränktes Standardangebot der Einrichtung an Pflegemitteln könnte vielmehr dazu führen, dass Bewohner bzw. Angehörige oder Betreuer zur Vermeidung des Beschaffungsaufwandes und finanzieller Aufwendungen vermehrt auf eine persönliche Auswahl verzichten. Zudem läge es für die Einrichtung nahe, die einzelnen Produkte in preisgünstigen Großmengen für alle Bewohner gemeinsam zu nutzen. Damit würden zudem erhebliche Gefahrenquellen eröffnet, während die Nutzung von bewohnereigenen Körperpflegemitteln dem gebotenen Infektionsschutz und den Hygieneanforderungen eher Rechnung tragen könnte.

VG Köln, 10.01.2012, 22 L 1326/11:


... Die streitbefangene Anordnung ist aber auch materiell offensichtlich rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, dem Antragsteller die Tragung der Kosten für persönliche Körperpflegemittel der Heimbewohner aufzuerlegen, und dessen bisherige Praxis, sich Aufwendungen für beschaffte Körperpflegemittel gemäß §§ 670, 675 BGB ersetzen zu lassen bzw. die Heimbewohner und deren Angehörige zur Beschaffung dieser Mittel aufzufordern, folglich keinen Mangel i.S.v. § 19 Abs. 2 WTG darstellt, der die Beklagte zu einer entsprechenden Anordnung berechtigen würde ...

... 9 Eine gesetzliche Regelung, aus der sich die Verpflichtung des Antragstellers ergäbe, für die Bewohner seiner Einrichtungen Körperpflegemittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, existiert nicht ...
... 10
ebenso VG Berlin, Beschluss vom 10.06.2009 - 14 A 36.07 - und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2010 - 6 N 46. 09 -; beide Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt. 11Insbesondere gehört die unentgeltliche Bereitstellung dieser Mittel nicht zu den "Allgemeinen Pflegeleistungen" i.S.v. § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, die mit den Pflegesätzen abgegolten wäre. Hierzu gehören nämlich nur alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen ... dass der Gesetzgeber nur solche Aufwendungen von der Pflegevergütung umfasst sehen will, die ihren Entstehungsgrund in der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen haben. Körperpflegemittel gehören zum täglichen Lebensbedarf auch nicht pflegebedürftiger Menschen. Die für ihre Anschaffung entstehenden Kosten haben ihren Entstehungsgrund mithin nicht in der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner, weshalb sie von der Pflegevergütung nicht umfasst sind und auch eine entsprechende Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers nicht begründen. Zur Deckung derartiger, nicht von den Pflegeleistungen der Einrichtungen umfasster Aufwendungen dient der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII ...


und § 88 SGB XI Zusatzleistungen


Liebe Grüße, Velivar
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Velivar ist offline  
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