Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung Sozialamt nach Erbschaft versus Betreuervergütung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
ich hab zwar zum Thema Rückforderung vom Sozialamt im Forum schon einiges gefunden, aber irgendwie passt nix so ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.03.2014
Beiträge: 20
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Hallo Zusammen,
ich hab zwar zum Thema Rückforderung vom Sozialamt im Forum schon einiges gefunden, aber irgendwie passt nix so ganz auf meinen Fall, ich fasse mich kurz: Betreute bezieht Sozialhilfe (Behinderteneinrichtung). Mutter ist vor einigen Monaten verstorben, Erbschaft ist vorhanden, Bezirk verlangt Rückzahlung der Sozialhilfe. Zwei Fragen: 1. Da die Erbangelegenheit recht komplex ist, möchte ich einen Fachanwalt hinzuziehen. Darf ich das oder kann mir der Bezirk vorwerfen, ich hätte das Erbe dadurch gemindert (Beratungshilfe ist ja aufgrund der Erbschaft nicht möglich). 2. Wenn ich jetzt schon weiß, dass bis auf den Schonbetrag das gesamte Erbe an den Bezirk gezahlt werden muss, darf ich dann meine Vergütung noch ,,vermögend,, abrechnen. Es gibt noch keinen Rückforderungsbescheid, weil die genaue Erbhöhe noch nicht klar ist. Wenn ich das Geld aus der Erbschaft nehme, schmälere ich das Vermögen ja wieder. Und wenn ich es entnehmen darf, würde das nicht dazu führen, dass man als Betreuer versucht, die Rückforderung so lange wie möglich hinauszuziehen, damit man möglichst lange ,,vermögend,, abrechnen kann. Ich danke Euch :-)! Viele Grüße dorisonline |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Die Sache ist relativ klar. Es zählt ausschließlich das Vermögen zum Zeitpunkt der Festsetzung durch das Gericht. (wie oft müssen wir noch erklären, dass rote Schrift den Admins und Mods vorbehalten ist?) Trotzdem im Vergütungsantrag darauf hinweisen, dass noch Forderungen, bzw. Rückfoderungsbescheide zu erwarten sind. Dies wird allerdings an der Rechtslage nichts ändern. Es zählt die Sichtweise ex ante. Also Vermögen zum Zeitpunkt der Festsetzung. In deinem Fall also als vermögend. Achte allerdings darauf, dass der Festsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. (Der Betreute wird vorher schriftlich gehört).
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#3 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Wenn Du jetzt nach mittellos beantragst, bekommst Du eine Zwischenverfügung ... Es ist ja Vermögen vorhanden.
Der Sozialträger geht mit seinen Forderungen nicht vor. Er muss einen Bescheid erlassen. Und dann muss man halt schauen, wer zeitlich eher dran war. Warum willat Du einen Anwalt beauftragen? Wenn es um Fragen und Unklarheiten geht, kann Dir niemand einen Vorwurf machen. Willst Du nur das Erbe auf andere Konten aufteilen, anders anlegen ... dann schon.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#4 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Wegen irgendwelcher Rückforderungen, auch denen vom Gericht, unbedingt evtl. Verjährungen beachten! |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 09.03.2014
Beiträge: 20
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Guten Morgen,
Anwalt deshalb, weil es ne Erbengemeinschaft ist. Es gibt Immobilien die ,,versilbert,, werden müssen und geschlossene Immobilienfonds, von denen der Herr von der Bank sagt, dass man die nicht ohne weiteres verkaufen kann bzw. nur mit großen Verlusten. Ich dachte bei der Abrechnung an folgende Konstellation und bin deshalb ins Nachdenken gekommen: ich schreib dem Bezirk, es ist das Vermögen x vorhanden. Der fängt zu rechnen an und kommt auf die Rückforderungssumme y und erlässt Bescheid. Ich hab inzwischen die Abrechnung gemacht und das Geld entnommen. Dann stimmt ja der ursprünglich mitgeteilte Betrag nicht mehr. Dann könnte ja das Spiel von vorne los gehen. LG dorisonline |
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#6 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Du teilst dem Bezirk die Erbschaft mit, dann wird gerechnet. Die Berechnung hat mit der Höhe der Erbschaft nicht unbedingt etwas zu tun. Die monatlichen gezahlten Leistungen bleiben in der Summe gleich und nur das kann, unter Beachtung der Verjährungsfrist, zurückgefordert werden.Wenn Entnahmen auf Gruind (andere) rechtlichen Bedingunge da waren dann sind diese hinzunehmen. Hier ist Genauigkeit bei den Mitteilungen angesagt. Du hast hoffentlich dem Gericht ebenfalls Mitteilung von der Erbschaft gemacht? Denn im Zweifelsfall gilt: wer zuerst kommt mahlt zuerst, d.h. bei einer begrenzten Summe bekommt derjenige das Geld, der zuerst den Rückforderungsbescheid erstellt hat. |
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