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Umgang mit Sozialamt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgang mit Sozialamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, ich bin ratlos, wie ich mit folgendem Fall verfahren sollte: Ein Betreuter wechselt im Dezember 2013 ins Pflegeheim. ...


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Alt 28.08.2014, 10:56   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard Umgang mit Sozialamt

Liebe Teilnehmer,

ich bin ratlos, wie ich mit folgendem Fall verfahren sollte:
Ein Betreuter wechselt im Dezember 2013 ins Pflegeheim. Ich stelle im November 2013 einen Antrag auf Heimkostenzuschuss beim zuständigen Sozialamt. Zu diesem Zeitpunkt war schon klar, mein Betreuter hat geerbt, die Höhe der Erbschaft war noch nicht bekannt.
Kurze Zeit später ist dies geklärt: ca. 12.000 € wird er erben, zuvor muss das Geld jedoch flüssig gemacht werden (Anteile an Immobilien).

Am 29.11.2013 reiche ich alle Antragsunterlagen ein. Manche Auskünfte kann ich nicht erteilen (z.B. Namen + Adressen von Ex-Frau + Kinder).

Am 17.01.2014 reiche weitere geforderte Unterlagen ein. Im Mai frage ich nach dem Bearbeitungsstand und mir wird mitgeteilt, es gebe einen Personalengpass - es dauere noch.

Am 22.07.2014 erhalte ich die Mitteilung, ein neuer Sachbearbeiter wäre zuständig, er brauche wieder alle Unterlagen und Angaben.

Am 28.08.2014 werde ich erneut angeschrieben und aufgefordert Angaben zu machen, die schon dreimal tätigte. Natürlich soll ich auch wieder alle Unterlagen auf den neuesten Stand bringen.

Erstaunlicherweise hält das Pflegeheim seit Dezember halbwegs still. Ich habe aber keine Lust mehr auf die Endlosschleife.

Wie reagiere ich am sinnvollsten (Priorität hat, das Ziel zu erreichen, die Kostenübernahme zu erhalten).


Schöne Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 28.08.2014, 11:06   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wie wäre ein Gespräch/Mitteilung mit und an den Abteilungsleiter/Sozialdezernenten?
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.08.2014, 11:47   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
Standard Umgang mit Sozialamt

Hallo,

manchmal hilft das, was michaela schreibt: Abteilungsleiter oder Teamleiter ansprechen.

Rechtlich gesehen kannst Du einen Antrag stellen: § 42 SGB I,
der Paragraph besagt, dass du vorläufig die Leistung erhälst.
Diesen Antrag stelle ich immer wenn es stockt und hatte vor
Gericht auch immer guten Erfolg damit ( wenn es soweit kam ).

Nich verzweifeln, bei den Ämtern läuft alles viii l langsamer,
nicht immer, aber immer öfter ud meist zu oft.

Viel Glück wünscht Dir
Ruediger99
Ruediger99 ist offline  
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Alt 28.08.2014, 21:19   #4
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Es gäb da auch noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage zum Sozialgericht !
Bzw die Option , die Klage anzudrohen.
Ebenso könnte das Heim ja vielleicht die Kündigung des Heimplatzes wegen Zahlungsverzug androhen.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 30.08.2014, 08:27   #5
Club 300
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
Standard Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

Im Sozialrecht ist § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Miete nicht mehr bezahlt werden kann oder keine Mittel zur Ernährung zur Verfügung stehen.
Als Rechtsschutz kann auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen (Antrag beim Sozialgericht), wenn der zur Zahlung Verpflichtete die Auszahlung bewusst verzögert oder verhindert und nur 66 bis 90 Prozent der Regelleistung oder weniger für die Bedarfsgemeinschaft aktuell zur Verfügung stehen.

Lies auch § 86b Abs. 2 SGG. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Weiterhin gilt dort der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz.

Geändert von Beschützer (30.08.2014 um 08:34 Uhr)
Beschützer ist offline  
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Alt 30.08.2014, 09:33   #6
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 426
Standard

Hallo,

also wenn Du schon 3mal Unterlagen nachweislich eingereicht hast, würde ich eine erneute Einreichung aller Unterlagen verweigern. Maximal würde ich durch die verstrichene Zeit aktualisieren, aber mehr auch nicht.

Und die Sache mit Personalengpass, das ist kein Grund. Die Behörde ist ein staatliches Organ und muss funktionieren! Das zählt nicht!

Bitte tätige eine letzte Sachstandsanfrage beim Sozi-amt zu deinem Fall mit der Androhung einer Rüge beim SG. Wenn dann wieder nichts kommt, oder nur Ausreden würde ich die Untätigkeitsrüge beim SG einreichen. Im Regelfall wird der Beschluss dann äußerst schnell erstellt.

Gruß
der_andre
der_andre ist offline  
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Alt 30.08.2014, 14:27   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.05.2014
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 23
Standard

Behörden sind verpflichtet ausreichend Personal zu haben, dies ist auch gesetzlich geregelt. Bei uns gehen die Gerichtsschreiber schon an den Wochenenden in die Gerichte und arbeiten die Akten ab. Es scheint normal zu sein, dass Anträge Monate brauchen und das nicht nur bei uns.
__________________
D.M.
Memmi ist offline  
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Alt 31.08.2014, 13:49   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
Standard Umgang mit Sozialamt

Hallo,

es gibt einen Beschluß vom Sozialgericht Magdeburg, wonach vom Jobcenter " ... ausreichedes Personal vorgehalten werden muß...." Das Aktenzeichen ist noch nicht im Netz verfügbar, der Beschluß liegt bei mir auf dem Tisch.

Wenn schnellstmöglich Geld fließen soll (was ja auch so im Thread zu lesen ist ) heißt das für mich:

Untätigkeitsklage i. V. Antrag auf Einstweilige Anordnung nach § 86 SGG beim Sozialgericht stellen. Dafür reicht es, Antragsteller, Antragsgegener, Gegenstand ( Antrag auf Sozi-Hilfe vom --.--.14) zu nennen. In der Begründung schreiben, dass Jobcenter/Sozialamt diese Anträge noch nicht beschieden hat ( keiin warum, wieso, weshalb, wie oft). Also insgesamt 1 DIN A 4 Seite. Am besten per FAX.

Wenn das Jobcenter/Sozialamt ein Schreiben vom Sozialgericht erhält, wird es meist recht zügig tätig.

Vielleicht hilft Dir meine Ausführung,

Gruß Ruediger99
Ruediger99 ist offline  
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