Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Vermögenssorge vs. Widerruf Kontovollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bei uns im Büro ist es üblich, dass eventuell bestehende Kontovollmachten Dritter, insofern der zugrundeliegende Aufgabenkreis "Vermögenssorge" vorliegt, bei Betreuungsbeginn ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.08.2013
Beiträge: 8
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Bei uns im Büro ist es üblich, dass eventuell bestehende Kontovollmachten Dritter, insofern der zugrundeliegende Aufgabenkreis "Vermögenssorge" vorliegt, bei Betreuungsbeginn widerrufen werden, um einen möglichen Mißbrauch Dritter auszuschließen.
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Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Zunächst einmal wäre zu klären, ob das Gericht von der Kontovollmacht weiß.
Wenn klar ist, dass eine Kontovollmacht besteht, dann informiere ich den Betreuten und, wenn anwesend, auch den bisherigen Bevollmächtigten, dass ich alle bisherigen Vollmachten löschen lasse. Das ist für mich auch nicht diskutabel. Dies gilt natürlich nur für die Vollmachten zu Lebzeiten. Eine Vollmacht über den Tod hinaus wird durch meine Löschung nicht außer Kraft gesetzt, da mein Aufgabengebiet mit dem Tod endet. Einer Absprache mit dem Betreuten und/oder Gericht für die Löschung bedarf es nicht. Geändert von EFB (30.08.2014 um 01:17 Uhr) |
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