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Zuständigkeit bei Behörden. Zweite Behörde muss Antrag bearbeiten, suche den §

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit bei Behörden. Zweite Behörde muss Antrag bearbeiten, suche den § im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, folgender Fall: Ein Antrag nach SGB wird bei einer Behörde gestellt. Es stellt sich heraus, dass diese behörde nicht ...


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Alt 29.08.2014, 22:50   #1
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
Standard Zuständigkeit bei Behörden. Zweite Behörde muss Antrag bearbeiten, suche den §

Moin,

folgender Fall:

Ein Antrag nach SGB wird bei einer Behörde gestellt. Es stellt sich heraus, dass diese behörde nicht zuständig ist und leitet den Antrag an eine andere Behörde weiter.

Nach meiner Rechtskenntnis muss die zweite Behörde den Antrag bearbeiten, ob sie nun zuständig ist oder nicht.

Sofern dieses noch aktuell ist, suche ich den betreffenden § der dieses aussagt. Bundesland Niedersachsen.

Danke

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 30.08.2014, 01:25   #2
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard

Das klingt für mich nicht sinnvoll: was, wenn der Antrag versehentlich an die "falsche" Behörde weitergeleitet wird. Nur weil sie die zweite ist, kann es sein, dass diese kann mangels Sachkenntnis den Antrag gar nicht bearbeiten kann.

§ 16 SGB I Antragstellung

Nach meiner Ansicht betrifft dies ausschließlich Sozialleistungen.
EFB ist offline  
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Alt 30.08.2014, 07:55   #3
Club 300
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
Standard Zuständigkeit

Entweder ist eine Behörde örtlich und sachlich zuständig oder nicht. Die Aufgabenzuweisung muss aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
Eine unzuständige Behörde muss deshalb keine Anträge bearbeiten für die sie nicht zuständig ist. Tut sie es doch und erlässt einen Bescheid/ Verwaltungsakt, so ist dieser nichtig.(Regelbeispiel aus der Lehre)

Allerdings sollte es doch ohne größen Aufwand möglich sein die zust. Behörde herauszufinden und dieser den Antrag zuzuleiten. Oder wo ist das Problem?

Geändert von Beschützer (30.08.2014 um 08:00 Uhr)
Beschützer ist offline  
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Alt 30.08.2014, 14:15   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 27.05.2014
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 23
Standard

Antrag bei unzuständigen Leistungsträgern

Die Behörde muss Deinen Antrag an die entsprechende Stelle weiterleiten.
Du kannst Deinen Antrag auf "irgendwas" beim Jobcenter abgeben, obwohl eventuell die Grundsicherung zuständig wäre ( §§18-29 SGB 1 ).
Das Jobcenter ist verpflichtet den Antrag an die Grundsicherung weiterzuleiten und Dir das mitzuteilen. Der Antrag gilt als gestellt, sobald er im Jobcenter abgegeben wurde (§16 Abs 2 Satz2 SGB1 )

Ob die Behörden das mitmachen ist eine andere Sache. Da die meisten Angestellten von diesem Paragraphendurcheinander auch keine Ahnung haben und es nicht einsehen mehr zu machen als das was sie machen.

Alle Angaben ohne Gewähr, wie beim Lotto

Memmi
__________________
D.M.
Memmi ist offline  
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