Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit bei Behörden. Zweite Behörde muss Antrag bearbeiten, suche den § im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
folgender Fall:
Ein Antrag nach SGB wird bei einer Behörde gestellt. Es stellt sich heraus, dass diese behörde nicht ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
|
Moin,
folgender Fall: Ein Antrag nach SGB wird bei einer Behörde gestellt. Es stellt sich heraus, dass diese behörde nicht zuständig ist und leitet den Antrag an eine andere Behörde weiter. Nach meiner Rechtskenntnis muss die zweite Behörde den Antrag bearbeiten, ob sie nun zuständig ist oder nicht. Sofern dieses noch aktuell ist, suche ich den betreffenden § der dieses aussagt. Bundesland Niedersachsen. Danke Der Leuchtturm |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
|
Das klingt für mich nicht sinnvoll: was, wenn der Antrag versehentlich an die "falsche" Behörde weitergeleitet wird. Nur weil sie die zweite ist, kann es sein, dass diese kann mangels Sachkenntnis den Antrag gar nicht bearbeiten kann.
§ 16 SGB I Antragstellung Nach meiner Ansicht betrifft dies ausschließlich Sozialleistungen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
|
Entweder ist eine Behörde örtlich und sachlich zuständig oder nicht. Die Aufgabenzuweisung muss aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
Eine unzuständige Behörde muss deshalb keine Anträge bearbeiten für die sie nicht zuständig ist. Tut sie es doch und erlässt einen Bescheid/ Verwaltungsakt, so ist dieser nichtig.(Regelbeispiel aus der Lehre) Allerdings sollte es doch ohne größen Aufwand möglich sein die zust. Behörde herauszufinden und dieser den Antrag zuzuleiten. Oder wo ist das Problem? Geändert von Beschützer (30.08.2014 um 08:00 Uhr) |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2014
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 23
|
Antrag bei unzuständigen Leistungsträgern
Die Behörde muss Deinen Antrag an die entsprechende Stelle weiterleiten. Du kannst Deinen Antrag auf "irgendwas" beim Jobcenter abgeben, obwohl eventuell die Grundsicherung zuständig wäre ( §§18-29 SGB 1 ). Das Jobcenter ist verpflichtet den Antrag an die Grundsicherung weiterzuleiten und Dir das mitzuteilen. Der Antrag gilt als gestellt, sobald er im Jobcenter abgegeben wurde (§16 Abs 2 Satz2 SGB1 ) Ob die Behörden das mitmachen ist eine andere Sache. Da die meisten Angestellten von diesem Paragraphendurcheinander auch keine Ahnung haben und es nicht einsehen mehr zu machen als das was sie machen. Alle Angaben ohne Gewähr, wie beim Lotto Memmi
__________________
D.M.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|