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Ende der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forenmitglieder! Nächstes Jahr wird bei meiner Betreuten (meine Schwester) die Überprüfungpflicht fällig. Als ich die ehrenamtliche Betreuung damals ...


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Alt 03.09.2014, 15:59   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.01.2013
Beiträge: 12
Frage Ende der Betreuung

Hallo liebe Forenmitglieder!

Nächstes Jahr wird bei meiner Betreuten (meine Schwester) die Überprüfungpflicht fällig.
Als ich die ehrenamtliche Betreuung damals übernommen hatte bin ich mit der Rechtspflegerin das leere Betreuungsberichtsformular durchgegangen. Dort stand die Frage drin, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist. Daraufhin habe ich gleich mal nachgefragt, ob ich als Betreuerin das einfach so entscheiden könne - so ganz ohne Gutachten oder Ähnliches. Die Dame bejahte und meinte damals, dass sowas kein Problem wäre. Offen gestanden habe ich ihr das nicht ganz geglaubt, aber den Sinn der Betreuung konnte ich ja damals eigentlich eh nicht einschätzen.

Nun habe ich hier ein wenig im Forum herumgelesen und aus anderem Kontext gedeutet, dass nächstes Jahr wieder ein ärztliches Gutachten notwendig wäre.
Prinzipiell wird das Amtsgericht ja sicher von sich aus auf die Idee kommen zu gekommener Stunde einen Hinweis zu geben - aber vielleicht hat damit ja jemand Erfahrungen?

Wenn ich nun zum nächsten Betreuerbericht (fällt in etwa mit der Überprüfung zusammen - kleine Verschiebung durch den Betreuerwechsel damals) angebe, dass die Betreuung nicht mehr notwendig ist entfällt die Prüfung und das Ganze wird beendet?

Ich sehe nicht wirklich die Notwendigkeit einer Betreuung - mache immer alles mit ihr zusammen und sehe da keine Probleme (jedenfalls keine Probleme die ich nicht auch selber manchmal habe: Beamtendeutsch, Unterschiede mündliche - und schriftliche Aussagen von Ämtern und Einrichtungen usw.).

Also nicht, dass ich ein Gutachten schlecht heiße - aber ich finde den Umweg mit der Betreuung in dem Fall einfach nicht zielführend. Ein wenig Hilfestellung hier - ein paar Fragen beantworten da - reicht eigentlich. Dazu brauchts meiner Meinung nach keine Betreuung - als Schwester kann ich das auch so leisten. Oder spricht da aus der Sicht Außenstehender etwas dagegen?

Kann wirklich ich drüber entscheiden und gut ist es? Letztlich wird sicher die Betreute befragt ob sie weiterhin betreut werden möchte - aber in wieweit hat das Gericht und ein Gutachter da mitzureden?

Viele Grüße
Capsar
Caspar ist offline  
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Alt 03.09.2014, 16:03   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Gutn Tag,

nur soweit erst mal: als Betreuer bist du authorisiert im Namen des Betreuten tätig zu sein. Einfach als Bruder oder Schwester bist du das nicht!
Dazu bräuchtest du eine notariell beglaubigte Vollmacht um alle Widrigkeiten von vorneherein ausschliessen zu können.
Ob eine solche Vollmacht jetzt erteilt werden könnte kann ich dir nicht sagen.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.09.2014, 16:17   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
Standard

HAllo,

Zitat:
Kann wirklich ich drüber entscheiden und gut ist es? Letztlich wird sicher die Betreute befragt ob sie weiterhin betreut werden möchte - aber in wieweit hat das Gericht und ein Gutachter da mitzureden?
Ich glaube du hast da was falsch verstanden.
Im Bericht wirst du gefragt ob die Betreuung deiner Meinung nach weiterhin erforderlich ist.Du kannst also lediglich deine Meinung weitergeben.
Du hast keinerlei Entscheidung zu treffen über die Weiterführung der Betreuung. Diese Entscheidung trifft alleine der zuständige Betreuungsrichter. Dieser wird auch entscheiden ob er einen Gutachter bestellt oder welche sonstigen Atteste er vorgelegt haben will.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 03.09.2014, 16:30   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.01.2013
Beiträge: 12
Standard

Hallo!

Danke für die schnellen Antworten!

@michaela mohr
Die Frage wäre dann ja, ob es einer Vollmacht bedarf - selbst dazu sehe ich aktuell keinen Anlass. Momentan handele ich ja auch nicht im Namen meiner Schwester, sondern helfe meiner Schwester Sachen zu regeln. Sie unterschreibt ja auch alles selbst (außer natürlich Anfragen, die sich direkt an mich richten). Es gibt natürlich Fälle, bei denen meine Schwester einfach übergangen wird - z.B. bei der Kontenführung. Da wird meine Schwester von Mitarbeitern immer ignoriert.

@agw
Ja, das ist eben die Frage, die ich mir gestellt habe (und damals gestellt hatte). Ich konnte mir das damals auch nicht vorstellen. Nun gut, möglich dass die Rechtspflegerin und ich aneinander vorbeigeredet hatten. Fand es ja auch etwas eigenartig, wenn man als Betreuer (als Ehrenamtlicher ja eher ohne geeignete Ausbildung für solche Entscheidungen) einfach so entscheiden darf.

Viele Grüße
Caspar
Caspar ist offline  
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Alt 03.09.2014, 17:29   #5
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Also ich kann mir jetzt nicht vorstellen, daß mehrere Betreuungsrichter das Verfahren nach den Vorschriften des Familienverfahrensgesetz, das für das Betreuungsverfahren relevant ist nicht kennen.

Auf meine Anregungen als Betreuer sind schon mehrere Betreuungen vom Gericht ausfgehoben, bzw. nicht verlängert worden, ohne daß ein Gutachten, oder auch nur ein Arztbericht erforderlich war . Notwendig war in soweit lediglich der Wunsch des Betreuten, daß er auch keine Betreuung mehr möchte.

Die Anregung muß natürlich ausführlich begründet werden . Wie hat sich die äußere Situation geändert, welche Probleme wurden gelöst, was erledigt der Klient mittlerweile wieder selbst ?
Inwieweit merkt man die Auswirkungen der zur Betreuung führenden Erkrankung noch ?

Möglicherweise - in Hinblick auf das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörden rief mich kürzlich mal eine betreuungsstelle an, und ließ ich erklären, warum ich eine Betreuung für nicht mehr erfoderlich erachte.

fwu
fwu ist offline  
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Alt 03.09.2014, 20:38   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
Standard

Zitat:
Zitat von Caspar Beitrag anzeigen
...
Die Frage wäre dann ja, ob es einer Vollmacht bedarf - selbst dazu sehe ich aktuell keinen Anlass. Momentan handele ich ja auch nicht im Namen meiner Schwester, sondern helfe meiner Schwester Sachen zu regeln. Sie unterschreibt ja auch alles selbst (außer natürlich Anfragen, die sich direkt an mich richten). Es gibt natürlich Fälle, bei denen meine Schwester einfach übergangen wird - z.B. bei der Kontenführung. Da wird meine Schwester von Mitarbeitern immer ignoriert.

Viele Grüße
Caspar
Moin Caspar

Eine rechtliche Betreuung bedeutet ja nicht, dass die betreute Person nichts mehr kann. Du bist als Betreuer zur Seite gestellt - und alle Aufgabenbereiche, die Du nicht hast, darf und muss Deine Schwester selber regeln. Sie darf - soweit sie es kann - auch die Bereiche selber regeln, für die Du die Betreuung hast. Nur die Bereiche mit einem Einwilligungsvorbehalt sind für die Betreuten tabu.

Wenn Deine Schwester mit Deiner Begleitung, Erläuterung oder Unterstützung noch alles selber erledigen (hier: entscheiden) kann, dann ist es doch gut. Die Betreuung findet dann ihre Notwendigkeit, wenn sie ohne Deine Hilfe dies nicht tun könnte.
Oder wenn sie ohne Deine Unterstützung über den Tisch gezogen werden würde.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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