Dies ist ein Beitrag zum Thema Übergabe an Ehrenamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kollegen,
könnt Ihr mir sagen ob es irgendwo eine Definitionen gibt welche Voraussetzungen bestehen, dass eine Betreuung an ...
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#1 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 20.07.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 57
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Hallo liebe Kollegen,
könnt Ihr mir sagen ob es irgendwo eine Definitionen gibt welche Voraussetzungen bestehen, dass eine Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer übergeben wird. Hintergrund: Bei der Abgabe von 2 Betreuungen an Familienangehörige wurde in beiden Fällen die Abrechnung der Nachbetreuungsmonate vom Notar abgelehnt, da es sich nicht um eine "Übergabe an ein Ehrenamt" gehandelt hat. Da ich jetzt erneut einen Fall mit ähnlicher Konstelation habe (die Mutter übernimmt die rechtliche Betreuung des Sohnes) wollte ich dies doch vorab klären. Danke für Eure Unterstützung |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin Steffenji
Wenn die Angehörigen die Betreuung beruflich übernommen haben sollten, dann ist es tatsächlich keine Abgabe an ein Ehrenamtlichen. Sollte die Betreuung aufgehoben worden sein, ist es auch keine Abgabe. Daher würde ich den Notar zur Begründung auffordern, warum es keine Abgabe an Ehrenamtliche waren. Notfalls einen Anwalt einschalten oder zumindest das dem Notar ankündigen. Auch Notare sind nur Menschen und mitunter sehr fit oder aber auch gnadenlose Heckenpenner - jedenfalls sind sie als Juristen gewohnt Streitigkeiten zu führen und auszuhalten. Wenn es gar zu quer kommt ist ja auch noch eine Information an die Notarkammer möglich. Sollte der Notar allzuviel Mist bauen, darf er sein Schildchen notfalls auch abschrauben. Das überwacht die Notarkammer. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Hallo Steffenji,
Ich weiß ja nicht was der Notar sich so denkt bei der Vergütungsfestsetzung, aber die Bedingungen sind ja recht klar im §5 Abs. 5 VBVG festgelegt. Wenn die Angehörigen nicht berufsmäßig bestellt worden sind dann ist der Fall eben gegeben, gegen den Beschluss solltest du unverzüglich in die Beschwerde gehen. Wenn der Notar nicht abhilft wird das Landgericht entscheiden und der Ausgang ist sehr vorhersehbar. Gruß, Andreas
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#4 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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agw ist nichts hinzuzufügen.
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