Dies ist ein Beitrag zum Thema Versicherungspolicen bei Tod Betreute im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle:
Nehmen wir an:
Betreute stirbt, kein Testament. Gesetzliche Erbin Mutter. Sie erbt ca. 2.200 Euro noch offene ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Hallo an alle:
Nehmen wir an: Betreute stirbt, kein Testament. Gesetzliche Erbin Mutter. Sie erbt ca. 2.200 Euro noch offene Heimkosten, Betreute hat 4 Lebensversicherungen. Begünstigter ist Bruder, d.h. Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Muss ich ihm die Policen zur Geltendmachung sofort aushändigen, bei Tod der Betreuten? Ich meine ja, was meint Ihr? Gruss efb |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Was würdest du tun, wenn die Verstorbene leihweise über das Auto ihres Bruders verfügte, welches immer noch im Hof steht und der Bruder es von dir wieder haben will?!
![]() Gr. R.
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
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ok ok. verstanden.....
Er wusste übrigens gar nichts von seiner Begünstigung.... danke und Gruß efb |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2014
Beiträge: 156
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jetzt ist bei mir aber ein großes Fragezeichen aufgetaucht.
Was heißt denn: Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass? Heißt das, dass Lebensversicherungen, welche einen Rückkaufwert haben (so müssen wir sie doch immer angeben im Vermögensverzeichnis…) nicht Teil des Nachlasses sind? D.h. die Mutter hat hier die A-karte gezogen, kann für die Beerdigung sorgen und übernimmt die Schulden (oder tritt das Erbe nicht an) und der Bruder erhält Geld aus den Versicherungen, muss aber nicht für die Verbindlichkeiten seines Bruders aufkommen? Das würde ich gerne mal verstehen! Herzliche Grüße blindfisch
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"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" |
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#5 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Moin,
das ist relativ einfach. Wenn bei z.B. einer Lebensversicherung kein Bezugsberechtigter im Todesfall angegeben ist geht der Vertrag an die Erben. Wenn der Versicherungsnehmer aber einen Bezugsberechtigten benannt hat dann fällt das Geld aus dem Vertrag nicht in das Erbe sondern das Geld geht im Todesfall an diesen. Das kann eine völlig andere Person außerhalb des Kreises des Erben sein. Mit einem Rückkaufswert hat das ganze überhaupt nichts zu tun. Siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsrecht_(Versicherung) Das Geld aus der Bezugsberechtigung zählt also nicht zum Erbe. Daher kann es schon so kommen wie du festgestellt hast. Zitat:
Gruß, Andreas
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin moin
Um agw zu ergänzen: Hätte es zu Lebzeiten einen Rückkauf der Lebensversicherung gegeben, dann würde diese danach nicht mehr bestehen und einen Begünstigten würde es auch nicht mehr geben. Der ausgezahlte Rückkaufswert würde dann in die Erbmasse (den Nachlass) fallen. Zumindest wenn zum Todeszeitpunkt noch was von übrig ist. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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