Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankenversicherung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ich habe eine Frage zur Krankenversicherung. Was geschieht, wenn durch Versäumen von Fristen ein in einer psychiatrischen Fachklinik untergebrachter ...
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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
Ich habe eine Frage zur Krankenversicherung. Was geschieht, wenn durch Versäumen von Fristen ein in einer psychiatrischen Fachklinik untergebrachter Betreuter seinen Versicherungsschutz verliert? Der vorherige Betreuer konnte wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme sein Amt nicht in entsprechender Weise ausüben und hat dadurch wichtige Termine übersehen. Durch den Betreuerwechsel und die Verlegung des Betreuten auf eine andere Station wurde das Fehlen des Versicherungsschutzes entdeckt. Dies muß nun schnellstmöglich geklärt werden, da der Betreute wegen geistiger Behinderung nicht selbständig leben kann und außerdem chronisch krank ist. Schöne Grüße! Ursula |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Ursula,
die Situation ist komplexer, als auf den ersten Blick vielleicht vermutet, von wegen Neuantrag und Haftung des vorherigen Betreuers. Entscheidend ist die finanzielle Situation des Betreuten und wohl auch abhängig von seinem Wohnstatus: - war er freiwillig versichert, zahlte selbst die Beiträge und lebte regulär in einer eigenen Wohnung? Dann stellen sich folgende Fragen: a) lässt sich die Krankenkasse darauf ein, den Betreuten erneut oder aber auch rückwirkend zu versichern, wenn die Beiträge nachentrichtet werden und die Umstände (Betreuererkrankung und Wechsel) ihnen erklärt und zur Begründung einer Ausnahme genügt? b) Versichert sie den Betreuten nicht rückwirkend, sind durch die Behandlung Kosten entstanden, für die der Betreute selbst aufkommen muss. Kann er es nicht, hat er einen Schadenersatzanspruch bzw. Regressanspruch gegen den vorherigen Betreuer. Hat dieser für die Zeit seiner beruflichen Tätigkeit eine Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung, kann er den Anspruch der Klinik bei seiner Versicherung geltend machen. Das Risiko, ob die Versicherung auch den Schaden trägt, hat der vorherige Betreuer selbst und haftet evtl. auch persönlich. Lebt der Betreute regulär in einem Wohnheim mit einem kommunalen oder übergeordneten Kostenträger (Landkreis, Landschaftsverband), ist der Betreute zunächst auch während der Zeit, wo keine Krankenversicherung bestand, krankenversichert im Rahmen der Kostenübernahme, da der Betreute wohl Taschengeld erhielt, doch sämtliche Kosten (auch Kassenbeiträge) vom Kostenträger geleistet werden. Mit der Kündigung der freiwilligen Versicherung fällt der Betreute dann in den Status der sog. unechten Versicherung, einem Vertrag zugunsten Dritter. Heißt, Versicherer ist die Krankenkasse, Beitragszahler ist der Kostenträger und Leistungsempfänger der Betreute, ohne selbst regulär bei der Kasse versichert zu sein. Mit der Folge, die Rechnungen der Klinik sind dann an den Kostenträger zu richten. Diese können, müssen sich aber nicht beim vorherigen Betreuer schadlos halten. Wichtig ist also die Unterscheidung zwischen zukünftiger Versicherung und dem Versicherungsschutz bzw. Kostenübernahme für die Zeit, wo der Versicherungsschutz nicht bestand. Möglichst bald klären: 1. kann oder muss der Betreute evtl. die Beiträge zukünftig selbst zahlen, dann bei der bisherigen Krankenkasse anfragen, ob der Versicherungsschutz fortgesetzt werden kann oder vielleicht rückwirkend geregelt werden kann. Ansonsten andere Versicherung ansprechen. 2. Ist der Betreute selbst nicht zahlungsfähig oder bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt oder ALG II oder wird anderweitig unterstützt, dann mit dem Kostenträger, der entsprechenden Krankenkasse und der Klinik die Angelegenheit klären. 3. Kann ein Versicherungsschutz für die Zeit nicht wieder hergestellt werden, als der Betreute nicht versichert war, und kommt kein anderer, als der Betreute für die Behandlungskosten auf, dann mit der Klinik bzw. der Verwaltung oder Rechtsabteilung die Angelegenheit (Teilzahlung, Stundung oder Verzicht) klären, bevor die Forderung an Inkassounternehmen abgetreten oder prozessual (Mahnbescheid) geltend gemacht wird. Im vorhinein kann der Schaden für den Betreuten so noch abgewendet oder zumindest gering gehalten werden. Auch wenn er die Möglichkeit des Regresses gegen den vorherigen Betreuer hat, gegenüber der Klinik ist ist zunächst der Betreute zahlungspflichtig. Heißt, du als seine jetztige Betreuerin hast die Pflicht, weiteren Schaden (Zinsen, Prozesskosten) vom Betreuten abzuwenden. 4. Auch würde ich die Angelegenheit mit dem vorherigen Betreuer klären. Für ihn kommen evtl. erhelbliche Kosten zu. Hoffentlich nicht. Viel Erfolg Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Heinz,
Wir haben Glück! Der Leiter des Wohnbereichs hat Kontakt zum Vorbetreuer bekommen und kennt sich außerdem prima im Betreuungsrecht aus. Er hat früher als Betreuer gearbeitet. Ich kann also heute abend beruhigt in den Urlaub fahren, er übernimmt während dieser Zeit die notwendigen Schritte. Für die ausführliche Antwort lieben Dank! Ursula |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Nur zur Info:
Das Login hat nicht funktioniert, habe es angeclickt, mein Name wurde angezeigt, aber in der Antwort erschien Gast unter Autor. |
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| krankenkasse, krankenversicherung |
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