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Taschengeld nur gegen Belege?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Taschengeld nur gegen Belege? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Dona "Auch mit einem Einwilligungsvorbehalt wirst du hier nicht weiter kommen, denn dieser erstreckt sich nur auf ...


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Alt 12.11.2014, 12:06   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
Standard

Zitat:
Zitat von Dona Beitrag anzeigen
"Auch mit einem Einwilligungsvorbehalt wirst du hier nicht weiter kommen, denn dieser erstreckt sich nur auf die Bankkonten, nicht aber auf das Taschengeld."



Hallo, ein Richter hat mir erklärt, dass Einwilligungsvorbehalt ebenfalls auf das Barbetragkonto im Heim möglich sei.

Möglich ist vieles - aber das dürfte in der Praxis wohl kaum eine Rolle spielen. Der Barbetrag/Taschengeld/ ist eben zur persönlichen Verfügung des Betreuten gedacht und steht auch n u r diesem zu - nicht übertragbar und unpfändbar. Entscheidungen über die Verwendung des Geldes trifft nur der Betreute. Ein "normaler" Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich nicht hier drauf. Es müssten wohl schon ganz besondere Umstände vorliegen, um einem Menschen auch noch diese letzte Entscheidungsmöglichkeit zu nehmen.


Grüße aus dem Norden.............
Likedeeler ist offline  
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Alt 12.11.2014, 12:44   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
Standard

Hallo,
ich denke, mit rechtlichen Konstrukten wie EiWi kommst Du der Sache nicht bei, mag er auf den Barbetrag wirken oder nicht.

Da Du der Meinung bist, das Geld geht deiner Betreuten ab und wird von ihr an die Tochter "verschenkt" - dann mein Vorschlag: mach mit dem Bezugsbetreuer im Heim und deiner Betreuten einen Plan was Deine Betreute braucht und will (Einzelbetreuung zum Spazierengehen, Besuchsdienst, frische Blumen, Fusspflege, Obst...), lass Dir den Plan auch noch von der Betreuten gegenzeichnen, und dann buchst Du die Sachen und bezahlst dies mit dem Barbetrag.
Damit wird zumindest die Zugriffsmenge, über die die Tochter noch verfügen kann, verringert.
Falls die Betreute wegen Demenz oder anderer Erkrankung nichts mehr selbst entscheiden kann, musst Du als Betreuer dies ohnehin tun, mit dem mutmaßlichen Willen der Betreuten und zu Ihrem Wohl, das gilt auch für den Barbetrag.

Gruß
Pino
Pino ist offline  
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