Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
meine Frage lautet, was beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht??
Nur die Bestimmung wo der zu Betreuende untergebracht wird??
Was ist, ...
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 05.09.2014
Beiträge: 3
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Guten Tag,
meine Frage lautet, was beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht?? Nur die Bestimmung wo der zu Betreuende untergebracht wird?? Was ist, wenn sich der Zustand der Patientin wesentlich verbessert hat?? Was ist, wenn die Patientin soweit ist, allein zu entscheiden, ist die Patientin sozusagen entmündigt??? Wieso wird der Wunsch der Patientin nicht entsprochen, ich denke jeder Mensch hat auch Rechte?? Entmündigung gibt es nicht mehr??? Vielen Dank für eine Antwort Grünfink |
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ehrenamtliche Betreuerin a.D.
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 533
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Wenn du meinst du benötigst das nicht mehr dann wende dich an das Gericht und es wird eine ärztliche Begutachtung stattfinden.
Danach entscheidet das Gericht neu. Vielleicht ist es ja nur ein momentanes Empfinden, daß es dir gut geht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet zuallererst mal den Ort oder Einrichtung, kann auch Krankenhausaufenthalt sein, ect. an dem du dich aufzuhalten hast. Aber das ganze hat sicher eine Vorgeschichte, die solltest du mal dazuschreiben. So von jetzt auf gleich wird sowas nicht entschieden. Gruß Doro |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin Grünfink
Ganz so drastisch wie Doro das beschrieben hat ist es nicht. Mit dem Bereich der Aufenthaltssorge hat der Betreuer die Möglichkeit z.B. einen Heimvertrag zu unterschreiben. Viel mehr aber auch nicht. Letztlich entscheidet der Betreute selber, wo er tatsächlich ist. Z.B. durch abhauen. Da bringt es überhaupt nichts zu sagen , dass man die Aufenthaltsbestimmung hat. Allerdings ermöglicht die Aufenthaltssorge auch eine Unterbringung gegen den Willen zu beantragen (so wie auch die Gesundheitssorge). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin Michaela
Du weißt doch: Ein bundesweit einheitlich gültiges Gesetz wird in jedem Gerichtsbezirk eigenständig gelesen und interpretiert. In meinem Revier ist es kein Problem im Rahmen der Gesundheitssorge einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Ggf. die Erweiterung "Entscheidung über die Unterbringung" noch dazu und das geht in einem Aufwasch. Voraussetzung: Es muss eine Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen und natürlich Eigengefährdung sein. MfG Imre
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#6 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Zitat:
Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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