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Aufenthaltsbestimmung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, meine Frage lautet, was beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht?? Nur die Bestimmung wo der zu Betreuende untergebracht wird?? Was ist, ...


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Alt 07.10.2014, 17:08   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 05.09.2014
Beiträge: 3
Standard Aufenthaltsbestimmung

Guten Tag,

meine Frage lautet, was beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht??
Nur die Bestimmung wo der zu Betreuende untergebracht wird??

Was ist, wenn sich der Zustand der Patientin wesentlich verbessert hat?? Was ist, wenn die Patientin soweit ist, allein zu entscheiden, ist die Patientin sozusagen entmündigt???
Wieso wird der Wunsch der Patientin nicht entsprochen, ich denke jeder Mensch hat auch Rechte??

Entmündigung gibt es nicht mehr???


Vielen Dank für eine Antwort

Grünfink
Grünfink ist offline  
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Alt 07.10.2014, 20:55   #2
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
 
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 533
Standard Hallo Grünfink

Wenn du meinst du benötigst das nicht mehr dann wende dich an das Gericht und es wird eine ärztliche Begutachtung stattfinden.
Danach entscheidet das Gericht neu.

Vielleicht ist es ja nur ein momentanes Empfinden, daß es dir gut geht.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet zuallererst mal den Ort oder Einrichtung, kann auch Krankenhausaufenthalt sein, ect. an dem du dich aufzuhalten hast. Aber das ganze hat sicher eine Vorgeschichte, die solltest du mal dazuschreiben. So von jetzt auf gleich wird sowas nicht entschieden.

Gruß Doro
Doro ist offline  
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Alt 07.10.2014, 21:53   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
Standard

Moin Grünfink

Ganz so drastisch wie Doro das beschrieben hat ist es nicht.
Mit dem Bereich der Aufenthaltssorge hat der Betreuer die Möglichkeit z.B. einen Heimvertrag zu unterschreiben. Viel mehr aber auch nicht.
Letztlich entscheidet der Betreute selber, wo er tatsächlich ist.
Z.B. durch abhauen. Da bringt es überhaupt nichts zu sagen , dass man die Aufenthaltsbestimmung hat.

Allerdings ermöglicht die Aufenthaltssorge auch eine Unterbringung gegen den Willen zu beantragen (so wie auch die Gesundheitssorge).

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.10.2014, 08:38   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Allerdings ermöglicht die Aufenthaltssorge auch eine Unterbringung gegen den Willen zu beantragen (so wie auch die Gesundheitssorge).
sorry wenn ich hier einhake, nur mit der Gesundheitssorge ist eine Unterbringung nicht möglich.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.10.2014, 17:54   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
Standard

Moin Michaela

Du weißt doch: Ein bundesweit einheitlich gültiges Gesetz wird in jedem Gerichtsbezirk eigenständig gelesen und interpretiert.
In meinem Revier ist es kein Problem im Rahmen der Gesundheitssorge einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Ggf. die Erweiterung "Entscheidung über die Unterbringung" noch dazu und das geht in einem Aufwasch. Voraussetzung: Es muss eine Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen und natürlich Eigengefährdung sein.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.10.2014, 06:59   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
sorry wenn ich hier einhake, nur mit der Gesundheitssorge ist eine Unterbringung nicht möglich.
Ist hier auch so. Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung sind Voraussetzungen für Antragsfähigkeit auf Unterbringung.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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