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vermutete Freiheitsberaubung

Dies ist ein Beitrag zum Thema vermutete Freiheitsberaubung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, ich habe neu die Betreuung eines 41jährigen Herrn übernommen. Dieser wohnt gemeinsam mit seiner ebenfalls unter Betreuung stehenden ...


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Alt 21.10.2014, 16:05   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard vermutete Freiheitsberaubung

Liebe Teilnehmer,

ich habe neu die Betreuung eines 41jährigen Herrn übernommen. Dieser wohnt gemeinsam mit seiner ebenfalls unter Betreuung stehenden Mutter im elterlichen Haus.

Mein Problem: die Mutter lässt mich nicht zu ihrem Sohn, sie gibt an, er wolle mich nicht sehen. Gleichzeitig gibt sie jedoch auch an, zumindest nachts ihren Sohn in seinem Zimmer einzuschließen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Zimmer des Sohnes erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde nach einem Wasserschaden, der vor einem halben Jahr eintrat und nur notdürftig behoben wurde.
Der Sohn hat keinerlei Kontakte nach draußen.

Ich hatte bereits die Polizei um Unterstützung gebeten. Diese verlangt jedoch einen richterlichen Beschluss, da ich den Freiheitsentzug nur vermute.
Welche Gemehmigung benötige ich? Unterbringung nach § 1906 BGB?
Mir geht es zunächst vor allem darum, meinen Betreuten einmal in Augenschein nehmen zu können.

Meine AK´s: Vermögen, Gesundheit, Behörden + Post, aber keine Aufenthaltsbestimmung!

Was tun?


Klima

Geändert von Klima (21.10.2014 um 16:07 Uhr)
Klima ist offline  
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Alt 21.10.2014, 20:22   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,628
Standard

Moin Klima

Die Polizei handelt schon korrekt, wenn sie einen Gerichtsbeschluss sehen will - es sei denn, Du kannst "Gefahr in Verzug" glaubwürdig rüberbringen.

Vielleicht hilft die Rücksprache mit dem Gericht (Rechtspfleger oder Richter bzw. beide). Schildere die Sachlage und frage einfach, ob es die Möglichkeit gibt einen Beschluss zu bekommen, der Dir mit Hilfe der Polizei den Zugang zu Deinem Betreuten vermöglicht und was Du dazu beantragen mußt.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 22.10.2014, 07:18   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten morgen Klima,

bevor ich jetzt mit den ganz grossen Kanonen wie Polizei und irgendwelchen ....befehlen käme würde ich mich zuerst mit dem Betreuer der Mutter kollegial kurzschliessen.
Der sieht seine Betreute wahrscheinlich ab und zu und kann auch ins Haus gelangen. Häng dich da dran bzw. besprich erst mal mit dem Kollegen was jetzt am besten, wie zu tun und vorzugehen wäre.

Dem Gericht kannst du dann immer noch- falls es schiefgehen sollte-Mitteilung von den Schwierigkeiten machen. Bei uns wird schon deutlich erwartet dass man erst mal alles denkbar mögliche ausprobiert bevor man nach einem Beschluss ruft.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.10.2014, 09:04   #4
Club 300
 
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Liebe Teilnehmer,

ich habe neu die Betreuung eines 41jährigen Herrn übernommen. Dieser wohnt gemeinsam mit seiner ebenfalls unter Betreuung stehenden Mutter im elterlichen Haus.

Mein Problem: die Mutter lässt mich nicht zu ihrem Sohn, sie gibt an, er wolle mich nicht sehen. Gleichzeitig gibt sie jedoch auch an, zumindest nachts ihren Sohn in seinem Zimmer einzuschließen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Zimmer des Sohnes erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde nach einem Wasserschaden, der vor einem halben Jahr eintrat und nur notdürftig behoben wurde.
Der Sohn hat keinerlei Kontakte nach draußen.

Ich hatte bereits die Polizei um Unterstützung gebeten. Diese verlangt jedoch einen richterlichen Beschluss, da ich den Freiheitsentzug nur vermute.
Welche Gemehmigung benötige ich? Unterbringung nach § 1906 BGB?
Mir geht es zunächst vor allem darum, meinen Betreuten einmal in Augenschein nehmen zu können.


Was tun?


Klima
Hier haben wir zwei Probleme. Das eine ist das betreuungsrechtliche Problem. Das andere das strafrechtliche Problem.

Ich bin auch der Meinung, dass du so vorgehen solltest wie Michaela dir geraten hat.
Den noch ist das Verhlaten der Polizei alles andere als in Ordnung. Vorausgesetzt das stimmt, was du berichtest. Bestehe auf der Aufnahme einer Strafanzeige, oder schreib eine Strafanzeige selber (dies ist nicht formgebunden) und übersende diese direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft. Dann wird auf jeden Fall gehandelt. Hier besteht nämlich der Anfangsverdacht einer Freiheitsberaubung gem. §239 StGB und Polizei und StA müssen gem. § 163 StPO tätig werden. Sie müssen den Sachverhalt erforschen!!! Du solltest in die Strafanzeige reinschreiben, dass die Polzei von dir einen "richterlichen Beschluss gefordert hat" !
Hierfür ist die Vollzugspolizei überhaupt nicht zuständig. Sie kommt evtl. erst viel später ins Spiel, bei der sogeannten Vollzugshilfe.

Teile auf jeden Fall den Sachverhalt dem Betreuungsgericht schriftlich mit. Evtl. solltest du das Ordnungsamt schriftlich darüber informieren, dass die Mutter sagte, sie schließe ihren Sohn im Zimmer ein.

Geändert von Beschützer (22.10.2014 um 09:08 Uhr)
Beschützer ist offline  
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Alt 22.10.2014, 10:02   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Danke für Eure Tipps!

Kontakt habe ich zur Betreuerin der Mutter. Nur über sie war es mit zweimal möglich, die Mutter kennenlernen zu können. Das erste Mal wurde ich ins Haus eingelassen. Ich insistierte mehrfach, ihren Sohn sehen zu müssen. Die Dame ließ aber keinen Zweifel daran, dass sie es nicht zulasse.
Bei der stark intelligenzgeminderten Mutter ist ein Austausch nur bedingt möglich.

Beim zweiten Termin gemeinsam mit der Betreuerin der Mutter ließ mich diese gestern erst gar nicht mehr ins Haus. Die immer wiederkehrende Begründung: ihr Sohn wolle mich nicht sehen.

Ich verfahre nun wie von Michaela vorgeschlagen und bespreche dies mit dem Betreuungsrichter (Rechtspfleger haben wir in Württemberg noch nicht überall).


Grüße

Klima
Klima ist offline  
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