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Eingliederungshilfe für Vermögende?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Eingliederungshilfe für Vermögende? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, wird denn Eingliederungshilfe bzw. ein Teilbereich der Eingliederungsmaßnahmen unabhängig vom Vermögen der Betroffenen vom Sozialamt übernommen? Klima...


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Alt 28.10.2014, 08:12   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard Eingliederungshilfe für Vermögende?

Liebe Teilnehmer,

wird denn Eingliederungshilfe bzw. ein Teilbereich der Eingliederungsmaßnahmen unabhängig vom Vermögen der Betroffenen vom Sozialamt übernommen?


Klima
Klima ist offline  
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Alt 28.10.2014, 18:37   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
Standard

Moin Klima

Das sollte mich wundern, geschenkt gibt es da nix.
Allerdings sind die Vermögensfreigrenzen unterschiedlich hoch.
Bei Heimunterbringung oder Betreutem Wohnen sind es die üblichen 2600,00 €.
Geht aber jemand in eine WfbM und das Sozialamt übernimmt die Kosten, liegt der Freibetrag deutlich höher. (Möglicherweise gilt das aber nicht mehr.)

Ansonsten steht hiern noch was interessantes:
Anrechnung von Vermögen

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.10.2014, 14:20   #3
FWB
Neuer Gast
 
Registriert seit: 28.10.2014
Beiträge: 2
Standard

Hallo,

m.E. muss Vermögen bis auf die Schonbeträge nach dem SGB XII aufgebraucht sein, bevor Eingliederungshilfe (BeWo) vom Sozialhilfträger finanziert wird. Vorher bezahlt der Betreute das BeWo vollständig selbst.

Mfg
FWB ist offline  
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Alt 29.10.2014, 15:06   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Mir ist die Anwendung nicht klar, in § 68 (2) SGB XII steht:

Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.



Klima ist offline  
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Alt 02.11.2014, 16:06   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 13.01.2014
Ort: Hamburg
Beiträge: 33
Standard

Hier http://www.lwv-hessen.de/files/272/F...nsatz-1006.pdf ist mal eine wirklich gute Berechnung des einzusetzenden Vermögens bei betreutem Wohnen (Eingliederungshilfe §§53/54 SGB XII). Leider kein Einkommen im Beispielfall.
(Wobei ich bei einer Sterbegeldversicherung erst keine Probleme mehr hatte, als das Bestattungsunternehmen und nicht mehr die Angehörige als Leistungsempfänger eingetragen war.)
Viele Grüße aus HH!
Jana_HH ist offline  
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