Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontopfändungen wegen Kautionsrückzahlung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallöchen.
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, da mir der Sachverhalt rechtlich nicht ganz schlüssig ist...
Ich habe eine Betreuung ...
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Hallöchen.
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, da mir der Sachverhalt rechtlich nicht ganz schlüssig ist... Ich habe eine Betreuung von einer Kollegin übernommen. Bei Durchsicht der Kontoauszüge ist mir aufgefallen, dass 2 hohe Pfändungen erfolgt sind (Betreuter bezieht SGBXII-Leistungen) womit mein Betreuter damals nicht einverstanden war und meine Kollegin wohl mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat, dass er in dem Monat über den Pfändungsschutzbetrag kommt, da eine Kautionserstattung wg. Umzug erfolgte. Nun musste mein Betreuter ein zinsloses Darlehen bei der Stadt aufnehmen, um für die neue Wohnung die Kaution hinterlegen zu können. Ich habe mit meiner Kollegin darüber gesprochen. Ihrer Meinung nach handelt es sich nicht um fälschlich eingesetztes oder "veruntreutes" Geld, da damit ja Schulden beglichen wurden. Weiterhin vertritt sie die Meinung, dass sie sich evtl. strafbar gemacht hätte, das Geld abzuheben, da der Pfändungsfreibetrag ja überschritten wurde und ihm das Geld nicht zustand. Wie seht ihr das? Hatte jemand schon so einen Fall? Grundsätzlich ist mein Betreuter gewillt seine Schulden zu begleichen und wir haben uns auch schon für eine außerger. Schuldenbereinigung angemeldet. Dies sollte aber in kleinen Raten erfolgen, da er ja noch seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Die Pfändungen waren in diesen Fällen verhältnismäßig sehr hoch. Meiner Meinung nach dürfte eine Kautionsrückzahlung doch gar nicht gepfändet werden oder sehe ich das falsch? Ich freue mich über Eure Meinungen. Schöne Grüße |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,607
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Moin moin
Die Kaution ist durchaus auch für die Zahlung von Schulden zu verwenden. Zumindest grundsätzlich, da sie im Fall einer Eidesstattlichen Erklärung angegeben werden muss. Der Gläubiger kann die Laution sogar direkt pfänden, wen er will. Andererseits: Wenn der Betreute seine Sozialleistungen immer in voller höhe inkl. Miete und tralala auf sein Konto bekommt, dann ist die Pfändungsfreigrenze schnell mal erreicht und überschritten, wenn dann die Kaution noch dazu kommt. Deshalb sollte man die Miete und ggf. auch den Strom vom Amt direkt und nicht über das Konto des Betreuten bezahlen lassen. (Bekommt er eh' nur 390,00 € monatlich aufs Konto, können gerne noch mal 650,00 € Kaution dazukommen, ohne dass die Pfändungsfreigrenze überschritten wird.) Bei einem P-Konto muss man das Geld (nicht nur die Kaution sondern auch die Sozialleistung) natürlich zeitnah - also spätestens im Fol,gemonat - abgehoben haben, weil es sonst auch wieder weggepfändet wird. Und zur Kollegin: Natürlich hätte sie das Geld abheben können - wenn die Bank es ihr denn ausgezahlt hätte. Strafbar hätte sie sich zumindest nicht gemacht. Eher hätte die Bank in der Haftung gegenüber dem Gläubiger gestanden, weil sie das Geld an die Falsche ausgezahlt hat. D.h. die Bank würde wahrscheinlich wg. ihres Felhlers gepflegt die Klappe halten und darauf hoffen, dass der Gläubiger nichts merkt und keiner klagt. Mfg Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Danke noch für die Antwort!! Die rechtl. Lage ist echt etwas kniffelig, da beißt sich die Katze in den Schwanz.
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