Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug Sozialamt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich habe hier ein interessante Konstellation und würde gerne Eure Meinung dazu hören:
Frau A. und Herr B. ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Guten Morgen,
ich habe hier ein interessante Konstellation und würde gerne Eure Meinung dazu hören: Frau A. und Herr B. leben in einer kleinen Stadt in Nordeutschland. Sie leben in unterschiedlichen Wohnungen, haben keine Beziehung, sondern sind gut befreundet. Herr B. erhält Alg II. Frau A. wird von mir betreut. Sie bezieht seit kurzer Zeit Leistungen aus SGB XII. Durch das Jobcenter wurde eine Prüfung ihrer Arbeitsfähigkeit durch das Gesundheitamt in Auftrag gegeben und es wurde festgestellt, dass Sie wohl länger als 6 Monate weniger als drei Stunden arbeiten kann. Soweit so gut. Frau A. möchte schon seit längerer Zeit in Ihre ursprüngliche Heimat nach Hessen ziehen. Frau A. hat Ihre Wohnung gekündigt. Eine neue Wohnung hat Sie ebenfalls. Der Mietvertrag nebst Mietbescheinigung liegt vor, ist aber noch nicht unterschrieben. Herr B. zieht auch mit nach Hessen, steht auch im Mietvertrag drin. Zustimmung vom Jobcenter erhalten, Miete angemessen etc. So, und nun habe ich gedacht, es müsste ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden, Zustimmung erhalten, Mietvertrag unterschreiben und gut. Aber nun wird es kompliziert gemacht. Es geht mir im Moment erstmal um die Zustimmung. Doch es sind die Zuständigkeiten nicht geklärt. Meine Ansicht: Da sie keine Bedarfgemeinschaft sind, ist das Sozialamt zuständig. Die lehnen aber mit der Begründung ab, sie würden keine Überprüfung durch das Gesundheitsamt akzeptieren, sondern nur die eines Rententrägers; sie solle bitte zum Jobcenter gehen. Das Jobcenter lehnt ebenfalls ab, mit der Begründung, sie hat SGB XII erhalten und das bleibt auch so. Frau A. wird sogar aus dem Haus verwiesen. Würde diese Geschichte vor Ort passieren würde ich gegen den, der ablehnt, Widerspruch einlegen. Doch ich bin verunsichert. Ich habe Sorge, dass die Ämter zu lange hin und her spielen und die Mietzahlungen ausbleiben. Ich habe jetzt erstmal formlos jeweils Anträge gestellt. Was ist Eure Meinung dazu? |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin Hoschi
Schreibe als Ergänzung zu Deinem Antrag noch den Verweis auf den § 43 SGB I. Der ist für die vorläufigen Leistungen. Damit ist die Stelle bei der Du den Antrag gestellt hast erst mal dran und darf sich in dem Fall, dass sie doch nicht zuständig ist, von der Zuständigen Stelle das Geld wiederholen. Aber erst mal ist sie dran. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Danke Imre,
das ist jetzt der nächste Schritt, den ich machen werde. Man lernt immer dazu. Obwohl ich diesen Beruf schon drei Jahre mache, hatte ich so eine Geschichte noch nicht. Habe ständig versucht, etwas über Zuständigkeiten heraus zu finden. Hast du ERfahrung, wie lange sich ein Verfahren ziehen kann? LG |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
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Moin Hoschi
erfahrungen habe ich da schon, aber wie lange sich so ein Verfahren hinziehen kann, kann ich beim besten Willen nicht sagen, weil das reichlich unterschiedlich war (Von 1 Monat bis über ein Jahr ist alles drin). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
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Na dann will ich mal guter Hoffnung sein
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