Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung überhaupt sinnvoll? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bei einem Betreuten (Alkoholiker mit weiterer psychischer Erkrankung) läuft demnächst die Betreuung durch den Vater (Bereiche Gesundheit und Aufenthalt) aus. ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2014
Beiträge: 11
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Bei einem Betreuten (Alkoholiker mit weiterer psychischer Erkrankung) läuft demnächst die Betreuung durch den Vater (Bereiche Gesundheit und Aufenthalt) aus. Zudem hat der Vater die Betreuung vorzeitig abgegeben, der Betreute befürwortet dies ebenfalls. Die Betreuungsstelle denkt nun an einen Betreuerwechsel. Allerdings wird der Betreute in Kürze eine mehrmonatige stationäre Therapie antreten und anschließend ebenfalls für mehrere Monate in eine betreute Wohngruppe gehen, wird mithin für die Dauer von womöglich rund einem Jahr umfassend anderweitig betreut. Zudem möchte der Betreute in absehbarerer Zukunft beruflich bedingt in ein anderes Bundesland (von Bayern nach Baden-Württemberg) ziehen. Der Betreute hat seine Therapie selbstständig eingeleitet und organisiert, ist auch sonst rundum "alltagstauglich" sowie für eine langfristige Behandlung seiner Suchterkrankung motiviert.
Es stellt sich die Frage: Macht eine Verlängerung der Betreuung bzw. ein Wechsel des Betreuers überhaupt Sinn? In der Zeit des stationären und WG-Aufenthalts bestehen ja Betreuungsformen, die sogar wesentlich engmaschiger als die durch einen gesetzlichen Betreuer sind. Aus der Vergangenheit ist auch bekannt, dass der Betreute sich stets selbstständig um seine Behandlungen gekümmert hat, auch wenn diese bislang nie von dauerhaftem Erfolg gekrönt waren. Bitte um fachkundige Einschätzungen! |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Zitat:
du vermischtet da persönliche Betreuung mit rechtlicher Betreuung, das eine hat mit dem anderen nicht unbedingt etwas zu tun. Ein rechtlicher Betreuer wird dann bestellt wenn die Betroffene Person ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr eigenständig regeln kann und es keine anderweitigen Vollmachten etc. gibt. Gruß, Andreas
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