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greift Einwilligungsvorbehalt bei RA-Mandatierung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema greift Einwilligungsvorbehalt bei RA-Mandatierung? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, bei einer Betreuung eines 45jährigen Herrn habe ich lediglich 2 Aufgabenkreise: Post und Vermögen. Hinzu kommt ein Einwilligungsvorbehalt. ...


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Alt 06.11.2014, 10:30   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard greift Einwilligungsvorbehalt bei RA-Mandatierung?

Liebe Teilnehmer,

bei einer Betreuung eines 45jährigen Herrn habe ich lediglich 2 Aufgabenkreise: Post und Vermögen. Hinzu kommt ein Einwilligungsvorbehalt.
Betreuter ist recht fit, lediglich kognitiv beeinträchtigt. Er arbeitete jahrelang beim selben Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Nach einem Streit innerhalb seiner WG zog er kurzentschlossen aus und in den Kölner Raum. Dort fand er auch sofort eine Arbeitsstelle. Das Problem war nun, dass der Betreute mit dem von mir eingeteilten Geld nicht mehr auskam. Ich konnte ihm aber nicht mehr Geld zur Verfügung stellen, da er die kleinen Ersparnisse durch Umzug und sonstige Extraausgaben aufgebraucht hatte.

Betreuter versuchte mich durch Eröffnung mehrerer Bankkonten zu umgehen. Der Arbeitgeber sollte auf ein mir unbekanntes Konto seinen Lohn überweisen.
Es gab nun innerhalb weniger Monate 4 Arbeitsplatzwechsel. Jedesmal nachdem ich den neuen AG ermittelte wurde meinem Betreuten kurz danach fristlos gekündigt: er hatte (als Abschleppfahrer) Kundengelder unterschlagen.

Aber ruckzug neue Stelle, neue Unterkunft.


Nun gibt Betreuter mir die Schuld an seiner Situation. Hätte ich mich nicht immer eingemischt, ginge es ihm deutlich besser.


Sogleich meine Frage: Betreuter beauftragte nun einen Anwalt. Dieser schrieb mir, ich solle meinem Betreuten Geld und Wohnung geben.

Trotz Rechtsschutzversicherung kostet meinen Betreuten die Anwaltsmandatierung einen Eigenanteil.
Kann ich die Vollmacht meines Betreuten gegenüber dem Anwalt aufgrund des Einwilligungsvorbehaltes widerrufen?


Schöne Grüße

Klima
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Alt 06.11.2014, 22:18   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
Standard

Moin Klima

Rechtsanwälte sind manchmal so herzerfrischend realitätsfern und haben vom Leben so viel Ahnung wie ein Fisch vom Staubsaugen...

Die Mandatierung des Anwaltes kannst Du nicht so einfach widerrufen, da ein Betreuer grundsätzlich auch ein Recht auf anwaltliche Vertretung hat. (Stell Dir vor ein Betreuter wollte vollkommen zu recht gegen seinen Betreuer klagen und der könnte dies durch Mandatsverweigerung verhindern. Das wäre wirklich schlimm)

Du kannst aber den RA darauf hinweisen, dass Du dem Betreuten nur das an Geld zur Verfügung stellen kannst, was er auch zur Verfügung hat. Geld, das nicht dem Betreuten gehört kannst Du ihm nicht rüber tun. Dann soll sich doch der Anwalt mit dem Betreuten streiten, wer das von Dir zur Verfügung gestellte Geld bekommt.

Andere Variante: Ein Betreuter mandatiert einen Anwalt/Notar, der dem Betreuer eine Rechnung schickt, aber nicht sagen will, wofür er mandatiert wurde. Der RA/Notar wurde von mir gebeten seine Leistung darzustellen, da ich für den Betreuten keine Forderung begleichen darf, ohne zu wissen, was dafür erbracht wurde. Alternativ kann sich der RA/Notar an seine Mandantin wg. Barzahlung wenden.
Das Vorgehen war mit dem Betreuungsgericht abgesprochen und seit dem nie wieder was vom Notar gehört...

Aber mal abgesehen davon:
Der Betreute schein ja irgendwie eine ganze Menge drauf zu haben:
Jobs finden, Wohnungen finden, Umgang mit Banken,
Trixen und Betrügen.
Womit rechtfertigt sich eigentlich die Betreuung???
Worin liegen die kognitiven Einschränkungen,
und ist er damit überhaupt betreubar?

Wenn er sich Durch Dich genervt und benachteiligt fühlt, könntest Du ihm ja anbieten die Betreuung aufheben zu lassen (er stellt einen Aufhebungsantrag und Du unterstützt ihn dabei, bzw. widersprichst dem nicht). Du solltest ihm allerdings schon sagen, dass Du ihn mit seinem Verhalten eher strafrechtlich gefährdet siehst - aber Betreuten bei strafrechtlichen Konsequenzen ein Kissen vor den Po zu halten ist auch nicht gerade der Job eines Betreuers.

Mfg

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.11.2014, 09:26   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Hallo Imre,

mein Betreuter hat sehr viele lebenspraktische Fertigkeiten. Es ist sehr ärgerlich für ihn und er leidet auch unter seiner Einschränkung: er hat eine sehr geringe Vorstellung von Geldwerten.
Das mathematische Rechen versteht er zwar einigermaßen, aber welch ein Wert hinter einem Eurobetrag tatsächlich steckt, damit ist er überfordert.

D.h., ohne Betreuung und somit ohne den Schutz des Einwilligungsvorbehaltes würde er sich in kurzer Zeit verschulden.
Beispiele: statt eine Wohnung anzumieten schloss er vor kurzem einen Kaufvertrag ab; er wollte sich einen kleinen Gebrauchtwagen kaufen - vor der Tür stand schließlich ein neuer Daimler Geländewagen.

Du hast natürlich recht, dass auf diese Entfernung eine Betreuung nur unzureichend möglich ist. Einen Antrag auf Betreuerwechsel hatte ich nach seinem ersten Umzug auch gestellt. Das Problem ist, dass bei jedem Arbeitsplatzwechsel er auch die Stadt wechselt und somit es zu keiner Übernahme der Betreuung kommen kann.

Ich danke Dir!


Klima
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