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Status eines Betreuten während laufendem Betreuungsverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Status eines Betreuten während laufendem Betreuungsverfahren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Fallbeispiel: Die Betreuung (Gesundheit und Aufenthalt) eines Betreuten läuft zum Zeitpunkt X aus. Im Vorfeld wird von der Betreuungsstelle die ...


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Alt 16.11.2014, 11:28   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.09.2014
Beiträge: 11
Standard Status eines Betreuten während laufendem Betreuungsverfahren

Fallbeispiel:
Die Betreuung (Gesundheit und Aufenthalt) eines Betreuten läuft zum Zeitpunkt X aus. Im Vorfeld wird von der Betreuungsstelle die weitere Betreuung betrieben, jedoch durch einen anderen Betreuer als den bisherigen. Der Betreute will der Fortführung der Betreuung nicht zustimmen und daher Widerspruch bzw. Beschwerde gegen eine evtl. Anordnung der Fortführung der Betreuung einlegen.
Frage: Wie ist der Status des Betreuten im laufenden Verfahren - a) während die ursprüngliche Betreuung am Auslaufen ist und das Verfahren zur Bestellung eines neuen Betreuers läuft (also bis Zeitpunkt X), b) während der Phase, in der der Widerspruch/die Beschwerde läuft? Inwieweit ist der Betreute in seinen Entscheidungen jeweils frei?
Hintergrund: Der Betreute befindet sich derzeit aus eigenem Willen in einer stationären Soziotherapie für Abhängigkeitserkrankte, will und kann aber sehr bald in eine durch die Rentenversicherung getragene Auffangtherapie in einer Fachklinik wechseln (Kostenzusage durch die Rentenversicherung und Aufnahmezusage der betr. Klinik liegen vor). Könnte dies von wem auch immer verhindert werden?

Danke für kompetente Antworten!
Absti ist offline  
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Alt 16.11.2014, 18:56   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,606
Standard

Moin Absti

Zitat:
Zitat von Absti Beitrag anzeigen
Wie ist der Status des Betreuten im laufenden Verfahren

a) während die ursprüngliche Betreuung am Auslaufen ist und das Verfahren zur Bestellung eines neuen Betreuers läuft (also bis Zeitpunkt X)
1 ) Bei einer vorläufigen Betreuung steht der Betreute bis zum Ablaufdatum unter Betreuung. Nicht länger, sofern eine Verlängerung noch nicht beschlossen ist.

2) Bei einer endgültigen Betreuung steht der Betreute ebenfalls unter Betreuung, ohne das das Datum etwas ändert. Das Datum gibt nur einen Termin vor, zu dem das Gericht zu der Prüfung gehalten ist, ob die Betreuung verlängert werden muss. Sollte es den Termin aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten, bleibt die Betreuung bestehen, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.

Zitat:
Zitat von Absti Beitrag anzeigen
b) während der Phase, in der der Widerspruch/die Beschwerde läuft?
So lange der Widerspruch läuft steht der Betreute unter Betreuung.
Ausnahme: siehe oben unter 1) vorläufige Betreuung.

Zitat:
Zitat von Absti Beitrag anzeigen
Inwieweit ist der Betreute in seinen Entscheidungen jeweils frei?
Kommt auf die Aufgabenbereiche und erteilte Einwilligungsvorbehalte an. Gibt es einen Aufgabenkreis mit einem EiWi, kann der Betreute in diesem Aufgabenkreis nicht frei entscheiden. Sonst schon.

Zitat:
Zitat von Absti Beitrag anzeigen
Hintergrund: Der Betreute befindet sich derzeit aus eigenem Willen in einer stationären Soziotherapie für Abhängigkeitserkrankte, will und kann aber sehr bald in eine durch die Rentenversicherung getragene Auffangtherapie in einer Fachklinik wechseln (Kostenzusage durch die Rentenversicherung und Aufnahmezusage der betr. Klinik liegen vor). Könnte dies von wem auch immer verhindert werden?

Danke für kompetente Antworten!
Im Prinzip nein.
Welchen Grund gäbe es für einen Betreuer, das zu verhindern?


MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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