Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeld für Betreute im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits,
folgender Fall:
Mutter M seit langem geschieden, 4 erwachsene Kinder. M ist gleichzeitig Betreuerin der jüngsten Tochter A ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 5
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Hallo allerseits,
folgender Fall: Mutter M seit langem geschieden, 4 erwachsene Kinder. M ist gleichzeitig Betreuerin der jüngsten Tochter A und bezieht für diese Kindergeld. M verstirbt und die andere Tochter B übernimmt die Betreuung von A, da Vater V sich nicht gerade um die Aufgabe reißt. Nun flattert ein Schrieb von der Kindergeldstelle ins Haus, in der Unterlagen gefordert werden, die belegen, dass der Kindergeldanspruch weiterhin besteht. Frage: 1. Besteht noch ein Anspruch auf Kindergeld? 2. wenn ja, wer darf dies beziehen, A oder V? 3. wenn ja, wer muss den entsprechenden Papierkram erledigen, B oder V? habe an anderer Stelle schon gefragt, aber leider keine Antwort erhalten. Vielleicht wisst ihr Rat. Danke schon mal! Gruß, Krumpirn |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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hallo Krumpirn,
soweit mir bekannt (unter Vorbehalt) steht das Kindergeld dem Vater zu. Den Papierkram darf die Schwester erledigen, sofern sie als Betreuerin beauftragt ist. Sie bekommt als ehrenamtliche aber vom Gericht ernannte Betreuerin eine Pauschale im Jahr auf Antrag erstattet. Ob noch ein Anspruch auf Kindergeld überhaupt besteht, entscheidet sich nach dem Alter und ob sie noch eine Ausbildung macht oder nicht. Gruß Heinz |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo,
wenn der Vater keinen Unterhalt leistet, kann die Tochter, sofern sie die Kriterien für das Kindergeld noch erfüllt, die Auszahlung an sich selbst verlangen in dem sie oder ihre Betreuerin bei dem Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Antrag stellt. Nach § 64 EStG bestimmt dann das Gericht den für den Kindergeldbezug Berechtigten. Lassen Sie sich bei der zuständigen Familienkasse beraten. MfG Arno |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 5
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Lieben Dank für die Antworten!
Ob der Vater Unterhalt zahlt ist aus den Kontoauszügen der Betreuten nicht zu entnehmen, da eventuelle Unterhaltszahlungen direkt an das Versorgungsamt gehen. Der Vater hat bei dem Versuch, ihm auf den Zahn zu fühlen, weder ja noch nein gesagt. Da grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, hat die Betreuer-Schwester nun beschlossen, sich nicht weiter damit abzuplagen, da die Formalitäten rund um den Tod der Mutter auch noch reichlich sind. Sie ist der Auffassung, wenn Vater ein Recht auf das Kindergeld hat und es haben will, dann soll er auch selbst die Formalitäten erledigen und hat dies sowohl der Kindergeldstelle als auch dem Vater so mitgeteilt. Sie hofft, dass sie damit nichts verkehrt gemacht hat. LG, krumpirn |
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