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Löschung der Rückauflassungsvormerkung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hat von euch jemand schon mal im Rahmen der Betreuung einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zugestimmt, oder diese ...


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Alt 24.11.2014, 15:50   #1
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Beiträge: 8
Standard Löschung der Rückauflassungsvormerkung

Hallo,

hat von euch jemand schon mal im Rahmen der Betreuung einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zugestimmt, oder diese beantragt?

Es geht um folgende Geschichte. Der Betreute hat sein Haus vor Jahren verschenkt. Es wurde in das Grundbuch aber eine Rückauflassungs vormgemerkt. Das bedeutet, dass der Schenker unter bestimmten Umständen (Tod des Beschenkten, Verkauf oder Vermietung gegen den Willen oder Zwangsvollstreckung) die Rückübertragung fordern kann.
Der jetztige Eigentümer möchte das Haus verkaufen, weil es ansonsten leer steht und zusehens verfällt. Hierzu muss er die Rückauflassungsv. löschen lassen. Dazu benötigt er die Erlaubniss des Betreuers und wahrscheinlich auch die des Amtsgerichts.

Meine Frage: Hat jemand von Euch diese Prozedur schon mal erlebt und wie ging dies aus. Wurde alles soweit vom Amtsgericht genehmigt, oder gab es Probleme.

Ich freue mich auf die Antworten.
MfG J.W.
J.Wintergerst ist offline  
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Alt 24.11.2014, 16:43   #2
agw
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Beiträge: 4,992
Standard

Hallo,

das könnte durchaus komplizierter werden, da es sich um eine Schenkung handelte. Da empfehle ich dir unbedingt ein persönliches Gespräch mit dem Rechtspfleger zur Vorklärung ob dies überhaupt genehmigungsfähig ist.

Zitat:
(Tod des Beschenkten, Verkauf oder Vermietung gegen den Willen oder Zwangsvollstreckung)
Die Einschränkungen lassen ja bereits darauf schließen das der Schenker mit der Schenkung einen bestimmten Zweck absichern wollte. Kann er dazu Angaben machen??

Du solltest dir auch unbedingt den notariellen Vertrag zur Schenkung besorgen, da darin oftmals die näheren Bedingungen festgehalten sind.

Warum sollte denn eine kostenfreie Löschung bewilligt werden, da hat der Betreute doch gar nichts davon.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 25.11.2014, 12:07   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 25.10.2013
Beiträge: 8
Standard Antwort zur Antwort

Hi agw,

danke für die schnelle Antwort. Was nun mein Gespräch mit dem Rechtspfleger betrifft, so kann ich sagen, dass ich bisher schon mit zwei Rechtspfleger diesbezüglich gesprochen habe. Der erste R. meinte, es geht so gut wie gar nicht, der zweite R. meinte, es komme darauf an.

Mit dieser Anfrage wollte ich wissen, ob jemand den Fall schon persönlich hat. Die Befürchtung ist, dass eine Menge Arbeit in den Verkauf gesteckt wird, welcher auch mit einigen Kosten verbunden ist, und dann das Amtsgericht einen Strich durch die Rechnung macht. Daher würde ich die Sache gerne im Vorfeld etwas besser abschätzen können.

Zu Deinen anderen Punkten.
Der Notarvertrag liegt mir vor und es wurden keine weiteren Einschränkungen und Erklärungen zu dem Punkt gemacht.

Die Schenkerin wollte bestimmt, dass das Haus in Familienbesitz bleibt, weshalb sie die Einschränkungen gemacht haben. Doch aus der Familie hat keiner eine Verwendung dafür und verfallen lassen wollte die Schenkerin das Haus wahrscheinlich auch nicht. Bis zu einem gewissen Grad kann sie hierzu auch noch selbst Stellung nehmen.
Was nun die kostenlose Löschung betrifft, davon war nie die Rede. Im Fall eines Verkaufs ist der Verkäufer bereit, einen durchaus angemessenen, vom Amtsgericht festgelegten Betrag als Entschädigung zu leisten.

Vielleicht fällt die oder anderen ja noch was zum Thema ein. Wie gesagt persönliche Erfahrungen wären von besonderem Interesse.

MfG J.W.
J.Wintergerst ist offline  
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Alt 25.11.2014, 16:44   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,992
Standard

Hallo,

Zitat:
Mit dieser Anfrage wollte ich wissen, ob jemand den Fall schon persönlich hat.
das nutzt dir aber wenig wenn du weißt wie es vielleicht in einem völlig anderen Gerichtsbezirk lief, sinnvoll ist da m.E. lediglich die Absprache mit dem örtlich zuständigen Betreuungsrechtspfleger.

Zitat:
Im Fall eines Verkaufs ist der Verkäufer bereit, einen durchaus angemessenen, vom Amtsgericht festgelegten Betrag als Entschädigung zu leisten.
Aus Betreutensicht wäre es dann ja viel lukrativer die Schenkung zu widerrufen und den Verkauf selber zu tätigen. Warum soll der Betreute sich denn mit einem Anteil begnügen wenn er auch den ganzen Wert realisieren kann.

Zitat:
Bis zu einem gewissen Grad kann sie hierzu auch noch selbst Stellung nehmen.
Der Wille wäre vorrangig zu ermitteln.

Zitat:
Die Befürchtung ist, dass eine Menge Arbeit in den Verkauf gesteckt wird, welcher auch mit einigen Kosten verbunden ist, und dann das Amtsgericht einen Strich durch die Rechnung macht.
Deine Befürchtungen sind sicher nicht unbegründet, der Ausgang des ganzen Verfahrens könnte recht ungewiss sein, da ja vermutlich auch noch ein Verfahrenspfleger bestellt würde der die Angelegenheit mit prüft.


Gruß,
Andreas
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