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Erbe / Unterhaltszahlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe / Unterhaltszahlung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, vorab hoffe ich mal in der richtigen Abteilung hier zu sein, da ich noch nicht oft ein Beitrag verfasst ...


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Alt 05.12.2014, 16:33   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.05.2009
Beiträge: 22
Standard Erbe / Unterhaltszahlung

Hallo,

vorab hoffe ich mal in der richtigen Abteilung hier zu sein, da ich noch nicht oft ein Beitrag verfasst habe.


Es geht um einen Betreuten von mir: Ehemals hochverschuldet, Alkoholiker und ALGII-Empfänger mit drei unehelichen Kindern

Mittlerweile soll die Betreuung demnächst abgegeben werde, sobald seine Privatinsolvenz durch ist ( April2015)

Der Betreute hat nun einen Pflichtgeldanteil in Höhe von 50.000 Euro aus einem Erbe erhalten.
Bisher habe ich den Insolvenzverwalter informiert, da dem Treuhänder in etwa die Hälfte des Geldes zusteht.
Da er noch Kinder hat von denen er nur noch einem Unterhalt zahlt habe ich mich:

für Kind 1 ( geb 2006)bei der Unterhaltsvorschusskasse und beim zuständigen Jobcenter, von dem die Kindesmutter GS-Leistung nach SGB II für die Tochter erhält,gemeldet .
Dort wurde mir mitgeteilt, dass der Betreute von seinem Geld (abgesehen vom Schonbetrag) nichts ausgeben darf, da er alles für die zukünftige Unterhaltszahlung seines Kindes zurücklegen muss.

Für das Kind 2 ( geb. 2005) - noch nichts veranlasst- habe ich vom JC Hamburg Eimsbüttel ein Schreiben vorliegen, welches besagt, dass man "nach einer angemessenen Zeit erneut um Auskunft über die Vermögensverhältnisse " bitten wird.

Für Kind 3 (geb. 2002) - noch nichts veranlasst- liegt mir nur eine Information vor dass die Beistandschaft für das Kind in 2009 aufgehoben wurde.


Hinzukommt, dass er solange die Betreuung läuft diese ja auch noch selber zahlen muss, da er nun als vermögend gilt.


Fragen:
-Muss ich mich bei den anderen Stellen ebenfalls melden?
-Welche Zahlungen haben Vorrang?
-Wenn man es recht bedenkt, ist er jetzt schon nicht mehr vermögend, da er das Geld nicht ausgeben darf, wie sieht das AG das ?


Wo kann ich mich informieren, damit ich den Betreuten im April "sauber" in die Eigenverantwortlichkeit "entlassen" kann.
Beim Jobcenter hatte ich nicht das Gefühl einer kompetenten Beratung, die über den eigenen Fall hinausgeht (ohne der Dame etwas Böses unterstellen zu wollen)

Ich hoffe ich konnte den Fall einigermaßen klar darstellen und würde mich über eine Antwort freuen

Liebe Grüße und Danke für die vielen Tipps !
Anja
AnjaMaria ist offline  
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Alt 05.12.2014, 18:28   #2
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
 
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 512
Lächeln Hallo

wende dich an den für dich beim Gericht zuständigen Rechtspfleger, Aktenzeichen nicht vergessen.


Gruß Doro
Doro ist offline  
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Alt 05.12.2014, 21:44   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin Anja

Der Tipp von Doro ist OK. Wenn Du dich an den Rechtspfleger wendest, dann wird der möglicherweise auch die Vergütungen der letzten Jahre einfordern. Da gibt es aber eine Verjährungsgrenze (3 Jahre), die er beachten sollte.

Wie weit der Erbteil in die Insolvenzmasse geht bzw. gehen muss oder was an Unterhaltszahlungen ggf. vorgeht, kann ich dir nicht genau sagen. Das könntest Du auch den Insolvenzverwalter fragen. Er ist aber möglicherweise etwas parteilich...
Ein befreundeter Anwalt wäre da nicht schlecht.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.12.2014, 22:08   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Da gibt es aber eine Verjährungsgrenze (3 Jahre), die er beachten sollte.
Vorsicht damit,

die Verjährung ist nicht von Amts wegen zu beachten. Ggfs. Muss der Betreuer die Einrede der Verjährung anwenden.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 08.12.2014, 08:26   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.05.2009
Beiträge: 22
Standard

Vielen Dank für eure Hinweise!

Dass vom AG auch noch rückwirkend Zahlungsaufforderungen kommen werden, hatte ich noch nicht einmal bedacht. Allerdings macht mir das Amtsgericht nicht so viel Bauchschmerzen, da ich denen sofort Bescheid gegeben habe und die sich von alleine melden.

Dem Treuhänder steht die Hälfte des Erbes/ Pflichtgeldanteils zu. Das hat mir der Insolvenzverwalter gesagt.

Meine Frage bleibt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Parteien ( Unterhaltsvorschusskassen/ Jobcenter) ein Recht auf Geld haben.
Wen kann ich fragen um das zu klären?

Vielleicht war von euch ja schon einmal jemand in der Situation. Momentan habe ich das Gefühl, ganz viel regeln zu müssen und weiß nicht was und wie.

Liebe Grüße und eine schöne zweite Adventswoche
Anja
AnjaMaria ist offline  
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Alt 08.12.2014, 20:59   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.12.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 87
Standard

Hallo Anja,
es ist doch grundsätzlich so, dass derjenige zuerst befriedigt wird, der zuerst seinen Anspruch geltend macht ( so hat es mir mal unser Rechtspfleger erklärt)

Also: Inso-Verwalter, Betreuungsgericht, ...

Gruß

Caro
Caro ist offline  
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Stichworte
erbe, informationspflicht, unterhalt, vermögensstatus, zahlungspflicht

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