Dies ist ein Beitrag zum Thema Helft mir bitte im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin auch neu hier, weiß allerdings nicht, ob ich auf der richtigen Seite bin.
Bin Betreuerin meines Sohnes, ...
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14.12.2014, 15:50 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 08.12.2014
Beiträge: 4
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Helft mir bitte
Hallo, ich bin auch neu hier, weiß allerdings nicht, ob ich auf der richtigen Seite bin.
Bin Betreuerin meines Sohnes, der nach einem Hezstillstand und 60-minütiger Reanimation jetzt im Wachkoma liegt. Es ist richtig, dass mir viel erzählt wurde und ich auch einiges unterschrieben habe. In diesem Moment und der Situatin aber hätte ich wahrscheinlich auch mein eigenes Todesurteil unterschrieben. Egal jetzt. Habe meinen Sohn aus der Einrichtung "entführt" so sagt man, ihn aber sofort wieder in fachgerechte Hilfe gebracht. Nun droht mir eine Klage wegen Rechtsbeugung!!! Ich verstehe die Welt nicht mehr, hab doch keinem etwas böses getan, oder? Ich hab es langsam satt, mache die Betreuung schließlich ehrenamtlich, mach es auch gern für meinen Sohn!!! Aber mich dann auch noch ankacken zu lassen, darauf habe ich 0000 Bock!!!! Gruß Neele |
14.12.2014, 19:35 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
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Hallo Neele,
ersteinmal willkommen im Forum - formuliere doch bitte konkrete Fragen im entsprechenden Bereich - so kann ich mit deiner Schiderung wenig anfangen. Gruß aus den Norden inne-huhn |
21.12.2014, 11:26 | #3 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 08.12.2014
Beiträge: 4
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Zitat:
hallo inne - huhn, ja ich möchte wissen, wieso mir das Betreuungsgericht überhaupt Vorschriften machen kann, wieso bin ich überhaupt da? Ich wollte meinen Sohn häußlich betreuen, auch das wurde abgelehnt! Er ist mein!!! Sohn und ich hab ihn schließlich geboren!! Gruß Neele |
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21.12.2014, 19:51 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Neele
Ob Du hier im Forum-Betreuung richtig bist, kann ich Dir auch nicht sagen. Dafür müßte erst mal rüber kommen, ob Du vom Gericht als Betreuerin bestellt bist. Und wenn ja, was Du für Aufgaben hast. Wenn Dein Sohn inzwischen volljährig ist und Du deshalb zur Betreuerin bestellt wurdest, dann sind Deine Aufgaben die einer Betreuerin und nicht mehr die einer Mutter. Deine Mutter-Kind-Beziehung besteht natürlich immer noch (und wird es auch immer tun). Deine Frage, ob Dir das Betreuungsgericht Vorschriften machen kann, ist einfach zu beantworten, wenn Du die rechtliche Betreuerin bist: JA und NEIN. JA - im Sinne von: Das Gericht ist die Kontrollinstanz zum Schutz der betreuten Personen. Es muss also prüfen, ob ein Betreuer seine Arbeit auch ordentlich macht. Es muss auch mache Sachen, die ein Betreuer machen will genehmigen. NEIN - im Sinne von: Das Gericht kann Dir nicht direkt vorschreiben, was und wie Du das machst. Ich habe jetzt mal so ins Blaue hinein eine Antwort versucht und vielleicht noch nicht mal Deine Frage getroffen. Versuche es mit genaueren Fragen und erkläre das Drumherum. Dann ist das mit den Antworten vielleicht auch passender. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.12.2014, 08:17 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
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Zitat:
Könnte es sein, dass gegen dich eine Strafanzeige erstattet wurde? Bestimmt wurde doch nicht das Wort Rechtsbeugung verwandt, oder? Lies mal: Rechtsbeugung ? Wikipedia Ganz bestimmt fällst du nicht unter den abschließenden Personenkreis, welcher Rechtsbeugungen überhaupt begehen kann. Hast du etwas Schrifliches? Schreib doch mal genau ab, was dort geschrieben ist. (natürlich nur den Tatvorwurf) |
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25.12.2014, 08:37 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 295
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Joachim Vogel, Peter HockeBeitragstyp:Aufsatz
Fundstelle: Jura 2005, 709-714 Schließlich geht er noch kurz auf die Strafbarkeit des Ehemanns und Betreuers ein bevor er zum Abschluss noch einige allgemeine Erwägungen zum Problemfeld der gerichtlichen Einwilligung in Behandlungsabbrüche ausführt. |
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